Full text : Der Steinkohlenbergbau in Preussen und das Gesetz des abnehmenden Ertrages

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der  Wirtschaftlichkeit  aus  betrachtet  sind  sie  ein  Glück;  denn  sie
führen  in  beschleunigtem  Tempo  einer  höheren  Organisation  der
Wirtschaft,  dem  tatsächlichen  Trust  (nach  deutschem  Sprachgebrauche)
  zu,  dem  Feinde  behäbigen  Vegetierens.
Dies  sind  die  Tendenzen,  die  sich  aus  den  bis  jetzt  stattgefundenen ­
  Konzentrationen  und  Kombinationen  der  technischen  und
wirtschaftlichen  Betriebe  ergeben.  Aber  neben  der  intensiven  Tätigkeit ­
  auf  dem  Gebiete  des  Bestehenden  hat  man  auch  das  Zukünftige ­
  nicht  vergessen.
Die  Handhabe  dazu  bot  das  preussische  Bergrecht.  Ich
habe  weiter  oben  erwähnt,  dass  nach  geltendem  Rechte  der  Betriebszwang ­
  eines  verliehenen  Bergwerkes  nur  dann  eintreten  kann,
wenn  der  Unterlassung  oder  Einstellung  des  Betriebes  nach  der
Entscheidung  der  oberen  Bergbehörde  die  (oben  definierten)  überwiegenden ­
  Gründe  des  öffentlichen  Interesses  entgegenstehen.  Es
konnte  infolge  der  bisherigen  Interpretation  diese  Rechtsbestiminung
  bis  jetzt  also  nicht  angewendet  werden.  Der  neue  Entwurf ­
  der  fürs  erste  begrabenen  »Stilllegungsnovelle«  sollte  sich
nun  auch  einmal  darauf  erstrecken,  den  Betriebszwang  für  verliehene, ­
  aber  noch  nicht  betriebene  Bergwerke  einzuführen; ­
  denn  bis  jetzt  hat  die  lediglich  formale  Auslegung  des
geltenden  Rechtes  zu  einer  Monopolisierung  der  besten  im  Norden ­
  des  Ruhrgebietes  befindlichen  unverritzten  Kohlenfelder  geführt. ­

In  den  Jahren,  in  denen  das  heutige  Bergrecht  entstand,
konnte  man  nämlich  annehmen,  dass  das  Erbohren  der  Felder
lediglich  Mittel  zur  Erlangung  des  Bergwerkseigentums  war,
und  dass  man  dann  das  Bergwerkseigentum  auch  in  Betrieb
setzte:  dies  regelte  der  freie  Markt  mit  Angebot  und  Nachfrage.
Dies  änderte  sich  jedoch,  als  kapitalkräftige  Gesellschaften 1 )
entstanden  waren  und  ausserdem  die  zunehmende  Tiefe  grosse  technische ­
  Vorrichtungen  erforderte.  Jetzt  entstanden  Bohrgesellschafi)
  Einen  lehrreichen  Grund  über  den  Zusammenhang  zwischen  Akt.Ges.  und
Felderbesitz  gibt  G.  Gothein  im  Arch.  f.  Sozialw.  u.  Sozialp.  N.  F.  III.  Bd.  S.  166.
»Die  Gewerkschaft,  die  kein  festes  Kapital  hat,  findet  mit  der  Aufzehrung  der  Substanz ­
  ihr  naturgemässes  Ende.  Die  Aktiengesellschaft  dagegen  muss  ständig  dafür
Sorge  tragen,  dass  ihrem  auf  der  Passivseite  der  Bilanz  zu  buchenden  Aktienkapital,
Obligationen  und  Reservefonds  entsprechende  Werte  (der  Fundus)  auf  der  Aktivseite
gegenüber  stehen;  sie  erreicht  ihrem  Wesen  nach  überhaupt  kein  natürliches  Ende;
sie  muss  daher,  wo  der  Bergbau  ihr  Zweck  ist,  möglichst  seine  unbeschränkte  Nachhaltigkeit ­
  erstreben  und  sie  erreicht  dies  durch  Erweiterung  ihres  Bergwerksbesitzes.«
Zeitschrift  für  die  ges.  Staatswissensch.  Ergänzungsheft  19.  7
            
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