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der Wirtschaftlichkeit aus betrachtet sind sie ein Glück; denn sie
führen in beschleunigtem Tempo einer höheren Organisation der
Wirtschaft, dem tatsächlichen Trust (nach deutschem Sprachgebrauche)
zu, dem Feinde behäbigen Vegetierens.
Dies sind die Tendenzen, die sich aus den bis jetzt stattgefundenen
Konzentrationen und Kombinationen der technischen und
wirtschaftlichen Betriebe ergeben. Aber neben der intensiven Tätigkeit
auf dem Gebiete des Bestehenden hat man auch das Zukünftige
nicht vergessen.
Die Handhabe dazu bot das preussische Bergrecht. Ich
habe weiter oben erwähnt, dass nach geltendem Rechte der Betriebszwang
eines verliehenen Bergwerkes nur dann eintreten kann,
wenn der Unterlassung oder Einstellung des Betriebes nach der
Entscheidung der oberen Bergbehörde die (oben definierten) überwiegenden
Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen. Es
konnte infolge der bisherigen Interpretation diese Rechtsbestiminung
bis jetzt also nicht angewendet werden. Der neue Entwurf
der fürs erste begrabenen »Stilllegungsnovelle« sollte sich
nun auch einmal darauf erstrecken, den Betriebszwang für verliehene,
aber noch nicht betriebene Bergwerke einzuführen;
denn bis jetzt hat die lediglich formale Auslegung des
geltenden Rechtes zu einer Monopolisierung der besten im Norden
des Ruhrgebietes befindlichen unverritzten Kohlenfelder geführt.
In den Jahren, in denen das heutige Bergrecht entstand,
konnte man nämlich annehmen, dass das Erbohren der Felder
lediglich Mittel zur Erlangung des Bergwerkseigentums war,
und dass man dann das Bergwerkseigentum auch in Betrieb
setzte: dies regelte der freie Markt mit Angebot und Nachfrage.
Dies änderte sich jedoch, als kapitalkräftige Gesellschaften 1 )
entstanden waren und ausserdem die zunehmende Tiefe grosse technische
Vorrichtungen erforderte. Jetzt entstanden Bohrgesellschafi)
Einen lehrreichen Grund über den Zusammenhang zwischen Akt.Ges. und
Felderbesitz gibt G. Gothein im Arch. f. Sozialw. u. Sozialp. N. F. III. Bd. S. 166.
»Die Gewerkschaft, die kein festes Kapital hat, findet mit der Aufzehrung der Substanz
ihr naturgemässes Ende. Die Aktiengesellschaft dagegen muss ständig dafür
Sorge tragen, dass ihrem auf der Passivseite der Bilanz zu buchenden Aktienkapital,
Obligationen und Reservefonds entsprechende Werte (der Fundus) auf der Aktivseite
gegenüber stehen; sie erreicht ihrem Wesen nach überhaupt kein natürliches Ende;
sie muss daher, wo der Bergbau ihr Zweck ist, möglichst seine unbeschränkte Nachhaltigkeit
erstreben und sie erreicht dies durch Erweiterung ihres Bergwerksbesitzes.«
Zeitschrift für die ges. Staatswissensch. Ergänzungsheft 19. 7