Full text : Der Steinkohlenbergbau in Preussen und das Gesetz des abnehmenden Ertrages

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Kapitalmengen  durch  eine  Vereinigung  von  Personen  (Gewerkschaft) ­
  aufzubringen.  Es  entstand  die  Vereinigung  von  Kapitalien,
die  Aktiengesellschaft,  die  1861  umfassend  gesetzlich  geregelt
wurde.  Um  welche  Summen  es  sich  handelt,  zeigt  folgende  Uebersicht
  über  diejenigen  Aktiengesellschaften,  die  Ende  1900
im  niederrheinisch-westfälischen  Becken  Steinkohlenbergbau  betrieben ­
  x ):
a.  Nur  Bergwerksbetrieb.
22  Gesellschaften  mit  273413400  Mk.  Aktienkapital  ohne
Genussscheine.  Die  Förderung  der  Zechen  dieser  Gesellschaften
betrug  1900  28  320  948  t.
16  Gesellschaften  hatten  Ende  1900  daneben  noch  Anleihen
und  Hypotheken  von  66,6  Milk  M.
b.  Neben  Bergbau  noch  sonstige  Hauptbetriebe  (also  die  sog.
gemischten  Werke  in  Form  von  Aktiengesellschaften).
Hier  war  Ende  1900  ein  Aktienkapital  von  260478000  M.
vorhanden  bei  einer  Förderung  (1900)  von  7  688  683  t.  II  Gesellschaften ­
  hatten  Ende  1900  Anleihen  und  Hypotheken  im  Betrage
von  80,5  Milk  M.
Somit  haben  wir  Ende  1900  im  niederrheinisch-westfälischen
Becken  allein  bei  den  Aktiengesellschaften  rund  533,9  Mill.  M.
Aktien  -  Kapital  und  147,1  Milk  M.  Anleihen  und  Hypotheken.
Hierin  sind  noch  nicht  enthalten  die  Kommanditgesellschaften,  die
Alleineigentümer  und  der  preussische  Fiskus.
Es  zeigte  sich,  dass  die  Förderung  der  Aktiengesellschaften
1903  rund  62  %  der  Förderung  ausmachte,  während  der  Anteil
der  Gewerkschaften  seit  1850  um  etwa  2 / 3  fiel.  Wir  machen  hierbei ­
  die  auch  auf  anderen  Gebieten  beobachtete  Erfahrung,  dass
die  wirtschaftlich  so  eminent  vorteilhafte  Kapitalkonzentration  in
ihrer  stärksten  Ausbildung  zu  einem  verteilenden  Prinzipe,  wie  es
die  Aktiengesellschaften  in  ihren  Aktien  darstellen,  die  Zuflucht
nehmen  muss.  Damit  ist  dem  einzelnen  Gelegenheit  gegeben,  an
den  Vorteilen  der  Kapitalkonzentration  teilzunehmen,  wenn  auch
das  »Mitregieren«  des  einzelnen,  wie  es  in  den  Generalversammlungen ­
  stattfinden  kann,  heute  noch  etwas  merkwürdig  aussieht,
besonders  wenn  Aktionäre  ihrem  Bankier  die  Ausübung  des  Stimmrechts ­
  übertragen,  und  dies  Recht  sich  von  diesen  dann  wieder
bei  den  wenigen  Grossbanken  konzentriert,  an  die  die  Werke  in

)  Entw.  Bd.  X.  Teil  1.  270.
            
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