Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Geistesleben im späteren Mittelalter. 295 
oder die Bibel, oder Rechtsbücher und Schriften sittlich-erbau— 
lichen Inhalts. Der Mensch ist ihr Thema, und sie bewältigt 
ihn ganz in schon fast vollem Naturalismus des Konturs; nur 
entfernt klingt die stilistische Einwirkung der Gotik an. Und 
auch an Farbe fehlt es schon nicht mehr; hastige Hände haben 
in die Zeichnungen der Papierhandschriften eine oberflächliche 
Kolorierung mit Wasserfarben, oft völlig fabrikmäßig, einge— 
tragen. 
In der That handelt es sich hier um fabrikmäßige Her— 
stellung. Schon heute sind einige Inhaber wahrhafter Illustrations— 
werkstätten bekannt, vor allem Diepold Louber in Hagenau; 
andere wird die fortschreitende Forschung hinzufügen. Es 
waren Verleger von Handschriften und Illustrationen zugleich, sie 
arbeiteten auf Bestellung und für den Markt, sie segelten im 
— DDD 
tums, schon in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts haben 
sie geblüht. Aus ihrem Betriebe heraus wohl entwickelte sich 
die Litteratur der Blockbücher für den Unterricht der bürger— 
lichen Laienwelt und nach Erfindung des Buchdrucks der 
unglaublich reiche Verlag illustrierter Drucke in der zweiten 
Hälfte des 15. Jahrhunderts und in der Reformationszeit: sie 
mit ihren Folgeerscheinungen haben die außerordentliche Höhe 
populär⸗-ästhetischen Verständnisses im 16. Jahrhundert hervor⸗ 
zaubern helfen!. 
Und auch auf die große Kunst der Malerei, soweit sie 
national war, wirkten sie ein. Die Illustrationen der Armen— 
bibeln der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts, wie die 
flandrisch-burgundischen Miniaturen seit etwa 1880 atmen 
schon vielfach den Geist der Tafelmalerei des 16. Jahrhunderts; 
hier wird die genrehafte Auffassung heiliger Scenen, hier die 
gemütstiefe Anderung eingerosteter Motive der Bewegung und 
Stimmung in hergebrachten Andachtsbildern, hier der ganze 
Naturalismus angebahnt, der um einige Generationen später 
im Tafelgemälde durchbricht. 
Vorläufig allerdings war die Tafelmalerei überhaupt der 
1 S. Vand V, 1S. 113 f.
	        
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