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In dem Berichte des Finanzministers über den Staatsvoranschlag
pro 1899 war ein bedeutender Abschnitt dem Alkoholmonopol und
der Spiritusregie gewidmet; um deren Ergebnisse zu beurteilen,
muß man sich auf eine Erfahrung von einiger Dauer stützen können,
und daß ist der Fall, nachdem nun 4 Jahre seit der Inkraftsetzung
des Monopoles in den östlichen Provinzen und 2 1 / 8 Jahre seit dessen
Einführung im Süden und Südwesten verflossen sind.
Nachstehend geben wir einen Auszug aus diesem Berichte,
worin der Finanzminister den Einfluß des neuen Regimes in dem
Süd- und Südwestgebiete beurteilt.
»Die Reform der Qetränkesteuer bedeutet für den Staat ein
hochwichtiges Werk. Sie wird einen wohltuenden Einfluß auf die
moralische und materielle Lage des Volkes ausüben. Darum soll
man über die Resultate der Reform nicht anders als nach Daten
urteilen, welche durch mehrjährige Praxis bestätigt sind. Ebenso soll
man, um daraus finanzielle Schlüsse zu ziehen, sich auf eine Erfahrung
von einiger Dauer stützen. Das allererste Resultat der Anwendung
eines staatlichen Spiritusverkaufes ist, daß man gewöhnlich einen
Rückgang der fiskalischen Einnahmen feststellt, indem sich der
Alkoholverbrauch zunächst vermindert. Sodann, je mehr sich das
Volk an die neue Ordnung und an einen geregelteren Spiritusverbrauch
gewöhnt, strebt der Konsum wieder den früheren Ziffern
zu und der Ertrag der Getränke steigt.
Aus diesen Gründen ist es, daß der Finanzminister in den
Berichten zu den Budgets der vorhergehenden Jahre sich nicht berechtigt
glaubte, der gütigen Durchsicht Ew. kaiserlichen Majestät
einen Bericht über den Gang der Getränkesteuerreform zu unterbreiten.
Gegenwärtig, nachdem vier Jahre seit der Inkraftsetzung des
Monopoles in den östlichen Provinzen verflossen sind und das
Monopol 2 l / 2 Jahre in dem weiten Gebiete des Südens und des
Südwestens funktioniert, ist es gestattet, ein Urteil über seine
moralischen und ökonomischen Erfolge zu fällen und die Elemente
einer Schätzung seiner finanziellen Resultate vorzulegen.
Ew. kaiserliche Majestät wissen, daß bei der Veränderung des
Modus der Erhebung der Alkoholsteuer mit diesem Monopol durchaus
nicht ein Mittel zur direkten Vermehrung der fiskalischen Einkünfte
erstrebt wurde. Wenn der Finanzminister sich verpflichtet glaubte,