Object: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

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regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines frem⸗ 
den Betriebs bedingt ist, 
bei Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme oder 
Aufrechterhaltung des vollen Betriebs arbeits⸗ 
technisch abhängt, 
bei Arbeiten zum Be⸗ und Entladen von Schiffen im 
Hafen und zum Be⸗ und Entladen sowie zum Ver—⸗ 
schieben von Eisenbahnwagen, soweit die Mehrarbeit 
zur Vermeidung oder Beseitigung von Verkehrs⸗ 
stockungen oder zur Innehaltung der gesetzten Lade— 
jfristen notwendig ist, 
bei der Beaufsichtigung der vorstehend unter Nr. 1 
bis 3 aufgeführten Arbeiten. 
2. 
3. 
Amtliche Begründung: 
Der 8 4 behandelt im wesentlichen diejenigen Arbeiten, die 
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit vorgenommen werden 
müssen, um die volle Ausnutzung der regelmäßigen Arbeits— 
zeit für den Gesamtbetrieb zu ermöglichen. Diese Arbeiten 
lönnen sowohl vorübergehender als auch regelmäßiger Art sein. 
Tie Zeit der Übergañngswirtschaft hat das Bedürfnis nach 
diesen Ausnahmen klar erwiesen, weshalb sie auch in den dem 
Reichsrat vorliegenden Gesetzentwürfen über die Arbeitszeit 
berücksichtigt sind. 
Die unter Nr. 3 angeführten Arbeiten zum Be- und Ent—⸗ 
laden von Schiffen und von Eisenbahnwagen können sowohl 
eine Ergänzung des Gesamtbetriebs darstellen als auch für sich 
unabhängig vorgenommen werden. Es hat sich gezeigt, daß 
zur Vermeidung drohender oder zur Beseitigung eingetretener 
Verkehrsstockungen ein größerer Spielraum in der Vornahme 
dieser Arbeiten dringend erwünscht ist. Insbesondere ist der 
durch den Wagenmangel ohnedies behinderte Güterwagen— 
umlaäuf durch die Beschränkung der Be- und Entladearbeiten 
auf acht Stunden täglich zum großen Schaden der Allgemein— 
heit vielfach außerordentlich verzögert worden. 
Ausführungsbestimmungen des Reichs— 
arbeitsministers: 
Die für den Gesamtbetrieb zulässige Dauer, der Arbeitszeit 
regelt sich nach FS1 oder nach den sonstigen Bestimmungen der 
Verordnuüng; auch bei Anwendung der Ausnahmen des 84 
darf jedoch die im 8 0 festgeseßte Höchstarenze nicht über— 
schritten werden. 
Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis zu führen, in das die 
Zahl der gemäß 84 beschäftigten Arbeitnehmer, unter be— 
sonderer Augabe der Zahl der weiblichen und iugendlichen, die
	        
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