Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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denn lediglich diese wohl erwogene, Berufsstands- und Fami- 
lieninteressen dienende Rechtsübung wurde, im Gegensatz zu 
dem herrschenden Erbrecht, durch die bäuerliche Bevölkerung 
konservirt und aufrechterhalten, wie dies Buchenberger 
und Gierke hervorheben. 1 ) Wir können daher nicht — wie 
Brentano —• behaupten, dass das in Rede stehende Erbrecht 
im Widerspruch mit dem Rechtsbewusstsein der Bevölkerung 
steht. Eine sehr wichtige und bahnbrechende Verfügung des Ge 
setzes ist, dass es die Milderung der mit der zwangsweisen Ver 
schuldung des Anerben verbundenen Gefahren ermöglichte, da 
durch dass der Anerbe seiner Ablösungsverpflichtung statt 
durch eine Kapitalleistung, durch eine Rentenleistung an seine 
Miterben genügen kann; hiedurch nimmt der Anerbe statt einer 
Kapitalverpflichtung nur eine Rentenverpflichtung auf sich. 
Indem die Befriedigung der Miterben statt durch Kapital, durch 
Rente systematisirt wurde, machte der Gesetzgeber auf dem 
Gebiet der Verwirklichung des R o db er tus’schen Rentenprin 
zips einen weiteren bedeutenden Schritt. Die Begründung des 
Gesetzentwurfes sagt ausdrücklich : 1 2 ) «Die seit R o d b e r t u s’ 
Schriften immer mehr befestigte Erkenntniss, dass der Grund 
und Boden die Natur eines Rentenfonds hat, dass er demgemäss 
nur Renten, nicht Kapital erzeugt, und dass deshalb für ihn die 
unkündbare Rentenschuld die naturgemässe Verschuldungsform 
bildet, ist für die Regelung der Abfindungsansprüche der Miter 
ben massgebend gewesen.» So auch Blondei: «Dieses Gesetz 
beleuchtet die Bedeutung des, in der periodischen Zahlung der 
den Miterben zustehenden Beträge zur Erscheinung kommen 
den Prinzips, des Rentenprinzips.» 3 ) 
Das Gesetz regelt die Ablösung der Erbabfindungsrente mit 
empfindlicher Schädigung der Berechtigten, dadurch, dass es 
den Werth des Anerbenguts auf einer 4°/oigen Grundlage fest 
setzt, die Erbtheile der Miterben dagegen nachträglich mit 
3—3Vs°/o verzinst. Dies beweist zutreffend Hainisch, 4 ) mit 
einem Beispiel. 
1 ) Buchenberger: Grundzüge der Deutschen Agrarpolitik etc. Ber 
lin, 1897. (S. 86und ff.); s. ferner: Gierke’s Rede in der Agrarkonferenz 
zu Berlin (Agrarkonferenzbericht S. 232). 
2 ) Cit. Entwurf. S. 57. 
3 ) B 1 o n d e 1: Etüde sur Penquöto allernande concernant le regime 
successoral dans ses rapports avec les biens ruraux. — Bulletin mensuel 
de la sociele de legislation comparee. 1898. Nr. 4/5 (S. 292). 
4 ) Hainisch Das bäuerliche Erbrecht in Gesetzgebung und Lite 
ratur der jüngsten Zeit. (Braun’sches Archiv f. soziale Gesetzgebung und 
Statistik 189G. S. 41.)
	        
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