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denn lediglich diese wohl erwogene, Berufsstands- und Familieninteressen
dienende Rechtsübung wurde, im Gegensatz zu
dem herrschenden Erbrecht, durch die bäuerliche Bevölkerung
konservirt und aufrechterhalten, wie dies Buchenberger
und Gierke hervorheben. 1 ) Wir können daher nicht — wie
Brentano —• behaupten, dass das in Rede stehende Erbrecht
im Widerspruch mit dem Rechtsbewusstsein der Bevölkerung
steht. Eine sehr wichtige und bahnbrechende Verfügung des Gesetzes
ist, dass es die Milderung der mit der zwangsweisen Verschuldung
des Anerben verbundenen Gefahren ermöglichte, dadurch
dass der Anerbe seiner Ablösungsverpflichtung statt
durch eine Kapitalleistung, durch eine Rentenleistung an seine
Miterben genügen kann; hiedurch nimmt der Anerbe statt einer
Kapitalverpflichtung nur eine Rentenverpflichtung auf sich.
Indem die Befriedigung der Miterben statt durch Kapital, durch
Rente systematisirt wurde, machte der Gesetzgeber auf dem
Gebiet der Verwirklichung des R o db er tus’schen Rentenprinzips
einen weiteren bedeutenden Schritt. Die Begründung des
Gesetzentwurfes sagt ausdrücklich : 1 2 ) «Die seit R o d b e r t u s’
Schriften immer mehr befestigte Erkenntniss, dass der Grund
und Boden die Natur eines Rentenfonds hat, dass er demgemäss
nur Renten, nicht Kapital erzeugt, und dass deshalb für ihn die
unkündbare Rentenschuld die naturgemässe Verschuldungsform
bildet, ist für die Regelung der Abfindungsansprüche der Miterben
massgebend gewesen.» So auch Blondei: «Dieses Gesetz
beleuchtet die Bedeutung des, in der periodischen Zahlung der
den Miterben zustehenden Beträge zur Erscheinung kommenden
Prinzips, des Rentenprinzips.» 3 )
Das Gesetz regelt die Ablösung der Erbabfindungsrente mit
empfindlicher Schädigung der Berechtigten, dadurch, dass es
den Werth des Anerbenguts auf einer 4°/oigen Grundlage festsetzt,
die Erbtheile der Miterben dagegen nachträglich mit
3—3Vs°/o verzinst. Dies beweist zutreffend Hainisch, 4 ) mit
einem Beispiel.
1 ) Buchenberger: Grundzüge der Deutschen Agrarpolitik etc. Berlin,
1897. (S. 86und ff.); s. ferner: Gierke’s Rede in der Agrarkonferenz
zu Berlin (Agrarkonferenzbericht S. 232).
2 ) Cit. Entwurf. S. 57.
3 ) B 1 o n d e 1: Etüde sur Penquöto allernande concernant le regime
successoral dans ses rapports avec les biens ruraux. — Bulletin mensuel
de la sociele de legislation comparee. 1898. Nr. 4/5 (S. 292).
4 ) Hainisch Das bäuerliche Erbrecht in Gesetzgebung und Lite
ratur der jüngsten Zeit. (Braun’sches Archiv f. soziale Gesetzgebung und
Statistik 189G. S. 41.)