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Strenge einzelner Verfügungen des Entwurfes nicht verschwiegen
werden.
Falls der Rentengutsbesitzer seinen Zahlungsverpflichtun
gen innerhalb 14 Tagen nach der Fälligkeit nicht nachkommt, so
nimmt die Landesgenossenschaft das Gut unter Umgangnahme
von einem jedweden gerichtlichen Verfahren in Zwangsverwal
tung und ist sie berechtigt, gegen ihn das Enteignungsverfah
ren einzuleiten. Eine Verfügung, welche dem Zwecke des Gesetz
entwurfes widerspricht. Die Durchführung des Gesetzentwurfes
machten übrigens nicht diese Fehler unmöglich, denn die
sen kann ja abgeholfen werden, sondern der Umstand, dass der
Entwurf eine radikale Umgestaltung der bestehenden Agrar
organisation und des geltenden Grundbesitzrechtssystems erfor
dert hätte.
Nach der preussischen und englischen Rentengutsgesetzge
bung entsteht thatsächlich ein neues Gut, der österreichische
Entwurf hingegen will die Erhaltung des verschuldeten Guts
besitzers auf demselben Gut sichern, dadurch, dass er die Lie
genschaft, in ein Rentengut umwandelt. Insofern als nach dem
österreichischen Entwurf die Gründung von Rentengütern, be
ziehentlich die allmälige Ablösung der Rentenlast durch einen
zwischen einem Landwirt und zwischen einer Körperschaft, der
Landesgenossenschaft, zu Stande gekommene Vertrag zulässig
ist, gleicht dieser Entwurf den Bestimmungen des englischen
small holding act, welcher gleichfalls durch einen Vertrag
zwischen einer Privatperson und einer öffentlichen Körperschaft,
dem Grafschaftsrath, die Gründung von ländlichen Rentengütern
ermöglicht. In Preussen ist entweder der Grossgrundbesitzer oder
die Rentenbank der Gläubiger, also nur eine einzelne Person; in
England der Grafschaftsrath, in Österreich die Berufsgenossen-
schaft der Landwirte. Dass das englische small holdings-Gesetz
in nicht einer Beziehung unter der Einwirkung des preussischen
Ansiedelungsgesetzes vom Jahre 1886 zu Stande kam, ist auch
aus den in diesen beiden Gesetzen enthaltenen, grösstentheils
identischen Verfügungen ersichtlich. So begründen beide Ge
setze institutsweise neben einander den Rentenkauf und die
Pacht, als Arten des Grunderwerbs zu Ansiedelungszwecken;
beide Gesetze sorgen dafür, dass die Ansiedelungsbehörde (An
siedelungskommission, Grafschaftsrath) die auf den zu Ansiede
lungszwecken gekauften Gütern benöthigten Investitionen, Me
liorationen vor Zertheilung derselben in Ansiedelungsstellen vor
nehmen; auch hinsichtlich der staatlichen Darlehen, die den