Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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Strenge einzelner Verfügungen des Entwurfes nicht verschwiegen 
werden. 
Falls der Rentengutsbesitzer seinen Zahlungsverpflichtun 
gen innerhalb 14 Tagen nach der Fälligkeit nicht nachkommt, so 
nimmt die Landesgenossenschaft das Gut unter Umgangnahme 
von einem jedweden gerichtlichen Verfahren in Zwangsverwal 
tung und ist sie berechtigt, gegen ihn das Enteignungsverfah 
ren einzuleiten. Eine Verfügung, welche dem Zwecke des Gesetz 
entwurfes widerspricht. Die Durchführung des Gesetzentwurfes 
machten übrigens nicht diese Fehler unmöglich, denn die 
sen kann ja abgeholfen werden, sondern der Umstand, dass der 
Entwurf eine radikale Umgestaltung der bestehenden Agrar 
organisation und des geltenden Grundbesitzrechtssystems erfor 
dert hätte. 
Nach der preussischen und englischen Rentengutsgesetzge 
bung entsteht thatsächlich ein neues Gut, der österreichische 
Entwurf hingegen will die Erhaltung des verschuldeten Guts 
besitzers auf demselben Gut sichern, dadurch, dass er die Lie 
genschaft, in ein Rentengut umwandelt. Insofern als nach dem 
österreichischen Entwurf die Gründung von Rentengütern, be 
ziehentlich die allmälige Ablösung der Rentenlast durch einen 
zwischen einem Landwirt und zwischen einer Körperschaft, der 
Landesgenossenschaft, zu Stande gekommene Vertrag zulässig 
ist, gleicht dieser Entwurf den Bestimmungen des englischen 
small holding act, welcher gleichfalls durch einen Vertrag 
zwischen einer Privatperson und einer öffentlichen Körperschaft, 
dem Grafschaftsrath, die Gründung von ländlichen Rentengütern 
ermöglicht. In Preussen ist entweder der Grossgrundbesitzer oder 
die Rentenbank der Gläubiger, also nur eine einzelne Person; in 
England der Grafschaftsrath, in Österreich die Berufsgenossen- 
schaft der Landwirte. Dass das englische small holdings-Gesetz 
in nicht einer Beziehung unter der Einwirkung des preussischen 
Ansiedelungsgesetzes vom Jahre 1886 zu Stande kam, ist auch 
aus den in diesen beiden Gesetzen enthaltenen, grösstentheils 
identischen Verfügungen ersichtlich. So begründen beide Ge 
setze institutsweise neben einander den Rentenkauf und die 
Pacht, als Arten des Grunderwerbs zu Ansiedelungszwecken; 
beide Gesetze sorgen dafür, dass die Ansiedelungsbehörde (An 
siedelungskommission, Grafschaftsrath) die auf den zu Ansiede 
lungszwecken gekauften Gütern benöthigten Investitionen, Me 
liorationen vor Zertheilung derselben in Ansiedelungsstellen vor 
nehmen; auch hinsichtlich der staatlichen Darlehen, die den
	        
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