Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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Strenge  einzelner  Verfügungen  des  Entwurfes  nicht  verschwiegen
werden.
Falls  der  Rentengutsbesitzer  seinen  Zahlungsverpflichtungen ­
  innerhalb  14  Tagen  nach  der  Fälligkeit  nicht  nachkommt,  so
nimmt  die  Landesgenossenschaft  das  Gut  unter  Umgangnahme
von  einem  jedweden  gerichtlichen  Verfahren  in  Zwangsverwaltung ­
  und  ist  sie  berechtigt,  gegen  ihn  das  Enteignungsverfahren ­
  einzuleiten.  Eine  Verfügung,  welche  dem  Zwecke  des  Gesetzentwurfes ­
  widerspricht.  Die  Durchführung  des  Gesetzentwurfes
machten  übrigens  nicht  diese  Fehler  unmöglich,  denn  diesen ­
  kann  ja  abgeholfen  werden,  sondern  der  Umstand,  dass  der
Entwurf  eine  radikale  Umgestaltung  der  bestehenden  Agrarorganisation ­
  und  des  geltenden  Grundbesitzrechtssystems  erfordert ­
  hätte.
Nach  der  preussischen  und  englischen  Rentengutsgesetzgebung ­
  entsteht  thatsächlich  ein  neues  Gut,  der  österreichische
Entwurf  hingegen  will  die  Erhaltung  des  verschuldeten  Gutsbesitzers ­
  auf  demselben  Gut  sichern,  dadurch,  dass  er  die  Liegenschaft, ­
  in  ein  Rentengut  umwandelt.  Insofern  als  nach  dem
österreichischen  Entwurf  die  Gründung  von  Rentengütern,  beziehentlich ­
  die  allmälige  Ablösung  der  Rentenlast  durch  einen
zwischen  einem  Landwirt  und  zwischen  einer  Körperschaft,  der
Landesgenossenschaft,  zu  Stande  gekommene  Vertrag  zulässig
ist,  gleicht  dieser  Entwurf  den  Bestimmungen  des  englischen
small  holding  act,  welcher  gleichfalls  durch  einen  Vertrag
zwischen  einer  Privatperson  und  einer  öffentlichen  Körperschaft,
dem  Grafschaftsrath,  die  Gründung  von  ländlichen  Rentengütern
ermöglicht.  In  Preussen  ist  entweder  der  Grossgrundbesitzer  oder
die  Rentenbank  der  Gläubiger,  also  nur  eine  einzelne  Person;  in
England  der  Grafschaftsrath,  in  Österreich  die  Berufsgenossenschaft
  der  Landwirte.  Dass  das  englische  small  holdings-Gesetz
in  nicht  einer  Beziehung  unter  der  Einwirkung  des  preussischen
Ansiedelungsgesetzes  vom  Jahre  1886  zu  Stande  kam,  ist  auch
aus  den  in  diesen  beiden  Gesetzen  enthaltenen,  grösstentheils
identischen  Verfügungen  ersichtlich.  So  begründen  beide  Gesetze ­
  institutsweise  neben  einander  den  Rentenkauf  und  die
Pacht,  als  Arten  des  Grunderwerbs  zu  Ansiedelungszwecken;
beide  Gesetze  sorgen  dafür,  dass  die  Ansiedelungsbehörde  (Ansiedelungskommission, ­
  Grafschaftsrath)  die  auf  den  zu  Ansiedelungszwecken ­
  gekauften  Gütern  benöthigten  Investitionen,  Meliorationen ­
  vor  Zertheilung  derselben  in  Ansiedelungsstellen  vornehmen; ­
  auch  hinsichtlich  der  staatlichen  Darlehen,  die  den
            
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