Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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Anhänger  dieser  Auffassung  —  die  Form  der  Kapitalsverschuldung
  unzulässig,  nachdem  der  Grundbesitz,  als  Rentenfonds,  der
Anforderung  auf  Rückerstattung  des  Kapitals  nicht  Genüge  leisten
kann.  Dem.  Rentenfondscharakter  des  Grundbesitzes,  wonach  er
als  ein  jährlich  rentenproduzirender  Fonds  erscheint,  entspricht
—  nach  Rodbertus  Lehre  —  nicht  die  Kapitalsschuld,  sondern
die  Rentenschuld.  Nur  wenn  mit  Aufhebung  des  Prinzips  der
Kapitalsschuld  und  der  Kapitalshypothek  die  einzig  zulässige
Form  der  Grundbesitzverschuldung  die  Rentenschuld  sein  wird,
werden,  —  so  meinen  die  Anhänger  der  obberufenen  Auffassung ­
  —  die  Uebel  und  Anomalien  der  Grundbesitzverschuldung
ein  Ende  nehmen.
Die  Rodbertus’sche  Theorie  wurde  von  der  preussischen  Regierung ­
  in  der  Institution  der  Rentengüter  zum  Teile  verwirklicht, ­
  indem  sie  im  Gesetze  betreffend  die  Beförderung  deutscher
Ansiedelungen  in  den  Provinzen  Westpreussien  und  Posen,  vom
26.  April  1886  die  eigenthümliche  Uebertragung  von  Grundstücken ­
  in  den  bezeichneten  Provinzen  gegen  Uebernahme  einer
festen  Geldrente  ermöglichte.  Die  Gesetze  vom  27.  Juni  1890
und  7.  Juli  1891  veraUgemeinten  die  Institution  der  Rentengüter
für  ganz  Preussen.  Unter  der  Einwirkung  der  preussischen  Ge
setzgebung  verwirklichte  auch  England  das  Rentenprinzip,  in
der  Small  Holdings  Act.  vom  27.  Juni  1892,  welche  die  Erwerbung ­
  von  Kleingrundbesitzen  gegen  theilweise  Rentenabgabe  zulässig ­
  machte,  wodurch  diese  Kleingrundbesitze  einen  Rentengutscharakter ­
  gewannen.  Auch  Oesterreich  strebte  die  Institution
der  Rentengüter  zu  verwirklichen,  in  jenem  Gesetzentwürfe,
welchen  die  Regierung  betreffend  die  Begründung  von  Rentengütern ­
  am  10.  Oktober  1893  vorlegte,  welchen  sie  jedoch  am
17.  Dezember  1895  zurückzuziehen  gezwungen  war.
In  dem  System  des  ungarischen  Grundbesitzrechtes  ist  das
Rentenprinzip  institutionsweise  nicht  gesichert.  Der  Zweck
unserer  Arbeit  ist  zu  erforschen,  ob  die  Verwirklichung  dieses
Prinzips  in  unserem  Lande  wünschenswerth  und  nöthig  sei?
Unsere  Aufgabe  und  der  Gegenstand  unserer  Untersuchungen ­
  ist  somit  in 1  erster  Reihe:  das  Rentenprinzip.  Was
ist  das  Wesen,  die  Bestimmung,  die  Bedeutung  desselben, ­
  gegenüber  dem  Kapitalprinzip,  welches  die  Veräusserung,
  Verschuldung,  Erbtheilung  des  Grundbesitzes  auf  Basis
von  Kapitalleistung  und  Kapitalpfandbriefkredit  regelt.  Nachdem
die  praktische  Gesetzgebung  das  Rentenprinzip-  in  der  Institution
des  Rentengutes  verwirklichte,  wollen  wir  das  Rentengut,  sein
Wesen,  seine  Bestimmung  und  Bedeutung  erörtern.
            
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