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ist nämlich eine solche ländliche Liegenschaft, deren eigentümlicher
Erwerb gegen Leistung einer auf Grund ihres Ertrages
festgesetzten Rente erfolgt. 1 )
Dadurch, dass das Rentengut eigenthümlich auch ohne
Zahlung des Kaufpreises, beziehentlich ohne Leistung des Kapitalwerth.es
des Grundbesitzes, allein gegen periodisch zurückkommende
und aus dem Ertrag des Grundbesitzes bestreitbare
Renten erworben werden kann: ist die Möglichkeit gegeben,
dass ohne eine so sehr nachtheilige Intabulirung des Kaufschillingsrestes,
auch der weniger bemittelte, aber fachkundige, fleissige,
abgehärtete Arbeiter zum Eigenthümer eines Grundbesitzes
werde.
Das System der Rentengüter hat, unter den heimischen
Verhältnissen, auch vom Gesichtspunkte der Regelung der Erbschaftsverhältnissc
der, Gegenstand einer Vererbung ab intestato
bildenden Grundbesitze eine sehr wichtige Bestimmung. Denn,
was vor Allem die auf die Abfindung der Miterben zurückführbare
improduktive Verschuldung betrifft, schwindet diese unter
dem Bestehen (der Rentengüter ebenso, wie die mit der lntabulirung
von überhohen Kaufschillingresten verbundene inproduktive
Verschuldung. Dadurch nämlich, dass das Nachlassgut in
ein Rentengut umgewandelt wird, ist der als Anerbe hervortretende
Rentengutsbesitzer nicht gezwungen, behufs Abfindung
seiner Miterben in Barem, drückende Hypothekardarlehen aufzunehmen,
nachdem die durch den Anerben an seine Miterben als
ihre Erbportionen zu zahlenden Renten durch Vermittelung der
Rentenbank abgelöst, deren Kapitalwerlh den Miterben in Rentenbriefen,
die zu Geld gemacht werden können, ausbezahlt werden,
wogegen dann der Miterbe die Rente an die Bank zahlt.
Die Miterben kommen in dieser Weise zum Kapitalwerth ihres
Erbantheiles, ohne dass der Anerbe genöthigt wäre, das Anerbengut
mit einer, seine wirtschaftliche Widerstandskraft gefährdenden
drückenden Kapitalhypothekarschuld zu belasten,
welcher Umstand eine erfolgreiche Bewirtschaftung des Erbschaftsgutes
sichert. — Das Institut der Rentengüter ermöglicht
die Beseitigung der Zertheilung der Erbschaftsgüter in natura
in allen jenen Fällen, in welchen das Gut von so kleiner Ausdehnung
ist, dass mit der weiteren Zerstückelung desselben unlebensfähige
Parzellen entstehen würden; oder in welchen die
Erben nur zur Vermeidung einer Überlastung des Nachlassgutes
D S. den II. Abschnitt, des Ersten Theiles der vorliegenden Arbeit.
(S. 15.)