Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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ist  nämlich  eine  solche  ländliche  Liegenschaft,  deren  eigentümlicher ­
  Erwerb  gegen  Leistung  einer  auf  Grund  ihres  Ertrages ­
  festgesetzten  Rente  erfolgt. 1 )
Dadurch,  dass  das  Rentengut  eigenthümlich  auch  ohne
Zahlung  des  Kaufpreises,  beziehentlich  ohne  Leistung  des  Kapitalwerth.es
  des  Grundbesitzes,  allein  gegen  periodisch  zurückkommende ­
  und  aus  dem  Ertrag  des  Grundbesitzes  bestreitbare
Renten  erworben  werden  kann:  ist  die  Möglichkeit  gegeben,
dass  ohne  eine  so  sehr  nachtheilige  Intabulirung  des  Kaufschillingsrestes, ­
  auch  der  weniger  bemittelte,  aber  fachkundige,  fleissige,
  abgehärtete  Arbeiter  zum  Eigenthümer  eines  Grundbesitzes
werde.
Das  System  der  Rentengüter  hat,  unter  den  heimischen
Verhältnissen,  auch  vom  Gesichtspunkte  der  Regelung  der  Erbschaftsverhältnissc
  der,  Gegenstand  einer  Vererbung  ab  intestato
bildenden  Grundbesitze  eine  sehr  wichtige  Bestimmung.  Denn,
was  vor  Allem  die  auf  die  Abfindung  der  Miterben  zurückführbare
  improduktive  Verschuldung  betrifft,  schwindet  diese  unter
dem  Bestehen  (der  Rentengüter  ebenso,  wie  die  mit  der  lntabulirung
  von  überhohen  Kaufschillingresten  verbundene  inproduktive ­
  Verschuldung.  Dadurch  nämlich,  dass  das  Nachlassgut  in
ein  Rentengut  umgewandelt  wird,  ist  der  als  Anerbe  hervortretende ­
  Rentengutsbesitzer  nicht  gezwungen,  behufs  Abfindung
seiner  Miterben  in  Barem,  drückende  Hypothekardarlehen  aufzunehmen, ­
  nachdem  die  durch  den  Anerben  an  seine  Miterben  als
ihre  Erbportionen  zu  zahlenden  Renten  durch  Vermittelung  der
Rentenbank  abgelöst,  deren  Kapitalwerlh  den  Miterben  in  Rentenbriefen, ­
  die  zu  Geld  gemacht  werden  können,  ausbezahlt  werden, ­
  wogegen  dann  der  Miterbe  die  Rente  an  die  Bank  zahlt.
Die  Miterben  kommen  in  dieser  Weise  zum  Kapitalwerth  ihres
Erbantheiles,  ohne  dass  der  Anerbe  genöthigt  wäre,  das  Anerbengut ­
  mit  einer,  seine  wirtschaftliche  Widerstandskraft  gefährdenden ­
  drückenden  Kapitalhypothekarschuld  zu  belasten,
welcher  Umstand  eine  erfolgreiche  Bewirtschaftung  des  Erbschaftsgutes ­
  sichert.  —  Das  Institut  der  Rentengüter  ermöglicht
die  Beseitigung  der  Zertheilung  der  Erbschaftsgüter  in  natura
in  allen  jenen  Fällen,  in  welchen  das  Gut  von  so  kleiner  Ausdehnung ­
  ist,  dass  mit  der  weiteren  Zerstückelung  desselben  unlebensfähige ­
  Parzellen  entstehen  würden;  oder  in  welchen  die
Erben  nur  zur  Vermeidung  einer  Überlastung  des  Nachlassgutes

D  S.  den  II.  Abschnitt,  des  Ersten  Theiles  der  vorliegenden  Arbeit.
(S.  15.)
            
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