Full text : Die wirtschaftliche Konzentration

Der vertragsmäßige Zusammenschluß

2°

was für die wirtschaftspolitische Behandlung wichtig ist, weil sich ein
Monopol nur durch die Interessen der Allgemeinheit rechtfertigen läßt
und zu diesem Zweck in die Hände des Staates gelegt werden muß.
Es läßt sich jedoch leicht nachweisen, daß durch eine noch so vollendete
Kartell- oder Trustorganisation die Konkurrenz nicht ausgeschlossen
ist; die nähere Darlegung folgt bei der Besprechung der Wirkungen
der Konzentrationsbewegung auf die Preise.

11. Der vertragsmäßige Zusammenschluß

Jede Organisation erfordert von ihren Mitgliedern den Verzicht
auf die Selbständigkeit nach irgendeiner Richtung, die Konzentration
sogar nach einer solchen, für welche der Kaufmann besonders empfindlich
ist, weil er das begreifliche Bestreben hegt, sich durch Entfaltung seiner
persönlichen Tüchtigkeit auf Kosten seiner Konkurrenten auszudehnen,
Der Druck der ungünstigen Geschäftslage muß bereits einen ziemlich
hohen Grad ereicht haben, bevor die Verbindung gelingt. Innerhalb
derselben bilden das Bestreben nach möglichster Wahrung der Selbständigkeit
 und das Bestreben nach möglichster Wirksamkeit der Konzentration
 zwei diametral entgegengesetzte Richtungen, zwischen denen
an irgendeinem Punkt ein Ausgleich geschaffen werden muß. Die
lockerste Form stellt der Vertrag dar, der wieder kurzfristig oder langfristig
 und mit verschiedenem Inhalt ausgestattet sein kann. Eine
tatsächliche Vereinigung kann durch einseitigen Aktienerwerb oder
durch beiderseitigen Aktientausch herbeigeführt werden. Es kann
ferner eine eigene Obergesellschaft gebildet werden, die keinerlei Sachkapital
 zu besitzen braucht, sondern nur das Effektenkapital der Untergesellschaften
 vereinigt. Eine völlige Aufgabe der Selbständigkeit
erfolgt in der Fusion, durch welche zwei oder mehrere Unternehmungen
zu einer einzigen verschmolzen. werden.
Der Vertrag muß an sich nicht schriftlich niedergelegt sein, denn
es genügt schon eine gelegentliche mündliche Verständigung der Unternehmungsleiter
 über ein gemeinsames Vorgehen (gentlemen’s agreement).
Erst die neuere Kartellgesetzgebung verlangt im Interesse der Evidenzhaltung
 die schriftliche Form. Die Kartellverordnung in Deutschland
vom Jahre 1923 schreibt sie vor für Verträge und Beschlüsse, welche
Verpflichtungen über die Handhabung der Erzeugung oder des Absatzes,
die Anwendung von Geschäftsbedingungen, die Art der Preisfestsetzung
oder die Forderung von Preisen enthalten (Syndikate, Kartelle, Konventionen
 und ähnliche Abmachungen). Die Verträge der Kartelle
sind in der Regel kurzfristig, lauten im besten Fall auf einige Jahre,
weil die Konjunkturen rasch wechseln können und bei jeder Besserung
der Geschäftslage gerade die an Kapitalskraft und Unternehmungsgeist
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.