Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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betrug  2  654  329  Gulden  50  Kreuzer,  also  pro  Kat.-Jooh  139.54
Gulden.
Die  hier  angeführten  Daten  beweisen  die  Unzulänglichkeit
der  auf  dem  Gebiete  der  Ansiedelung  erreichten  Erfolge.  Dass  die
gesetzgeberischen  Bestimmungen  keine  befriedigenden  und  entsprechenden ­
  sind,  wird  noch  lebhafter  ersichtlich',  wenn  wir  in  Anbetracht ­
  nehmen,  dass  bevor  noch  die  innere  Colonisation  in  dem
Ges.-Art.  V  vom  Jahre  1894  und  in  dem  Ges.-Art.  XXXII  vom
Jahre  1897  geregelt  gewesen  wäre,  also  ohne  jedwede  gesetzgeberische ­
  Verfügung,  bis  1893,  64  Ansiedelungen  mit  einem
Flächeninhalte  von  132.664  Kat.'-Joch  1530  HU  Klafter  errichtet
wurden  und  die  Zahl  der  Ansiedelungsgüter  15.477  betrug.  Mit
einem  Worte,  die  gesetzgeberische  Regelung  des  Ansiedelungswesens ­
  erwies  sich  zur  Förderung  der  inneren  Colonisation ­
  als  ungeeignet;  sie  sicherte  nicht  jene  Mittel,  welche  die  Colonisirung
  in  grösserem  Masse  ermöglicht  hätten.
Einerseits  die  Mangelhaftigkeit  der  ungarischen  Ansiedelungsgesetzgebung, ­
  ihre  nicht  entsprechende  Grundlage,  die  Unzulänglichkeit ­
  der  zur  Verfügung  stehenden  Mittel  und  Institute;  anderseits ­
  die  bei  der  Durchführung  der  Ansiedelung,  bei  der  praktischen ­
  Anwendung  derselben  begangenen!  —  aber  zufolge  der  gemachten ­
  Erfahrungen  in  der  Zukunft  vermeidbaren  —  Fehler,  wie
der  zu  hoch  festgesetzte  Kaufpreis  der  Ansiedelungsgüter,  die
Zertheilung  von  zur  wirtschaftlichen  Gebarung  nicht  geeignetem
Boden,  der  Umstand,  dass  die  mit  Anfangsschwierigkeiten  kämpfenden ­
  Ansiedler  sich  seihst  überlassen  wurden,  die  Verwendung ­
  ihrer  wirtschaftlichen  Kraft  zu  unproduktiven  Vorarbeiten
etc.  verursachten,  dass  die  Beförderung  des  Ansiedelungswesens
auf  einer  geordneten  und  gesunden  Grundlage  innerhalb  des  Rahmens ­
  der  einschlägigen  gesetzlichen  Bestimmungen  nicht  gesichert
Wierden  konnte.
Eine  grossangelegte  Ansiedelungspolitik  zu  betreiben  ist  unmöglich, ­
  insolange  die  Gesetzgebung  für  die  entsprechende  Finanzirung
  der  Ansiedelungsaction  nicht  sorgt.  Was  in  dieser  Hinsicht
der  Ges.-Art.  V  vom  Jahre  3.894  und  der  Ges.-Art.  XXXII  vom
Jahre  1897  bietet,  ist  zur  Erreichung  bedeutenderer  Erfolgen
bei  Weitem  nicht  geeignet.  Der  zu  dem  Zwecke  der  durch  den
Staat  vorzunehmenden  Ansiedelungen  zur  Verfügung  stehende
Ansiedelungsfonds  von  3  Millionen  Gulden  ist  unzureichend,  besonders, ­
  wenn  wir  in  Anbetracht  nehmen,  dass  der  Kapitalst,and
desselben  nicht  aufgebraucht  werden  darf.  Die  aus  dem!  Ansiedelungsfonds ­
  für  den  Kaufpreis  der  angekauften  Güter  verausgabten
Beträge  werden  durch  die  seitens  der  Ansiedler  in  Annuitäten
            
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