Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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Modifikation, dass das Vorkaufsrecht dem Colonisirenden inso- 
langp zusteht, bis auf dem Gute eine Rente haftet. Als Vortheil 
der Erbpacht und der langfristigen Zeitpacht erwähnten wir, 
dass diese Besitz-, beziehungsweise Inhabungsformen die innere 
Colonisation auch auf den unveräusserlichen Grundstücken, z. B. 
Fideikommission ermöglichen. Dieser Vortheil ist auch bei der 
inneren Colonisation nach! dem Rentensystem vorhanden, ob 
gleich da die Ansiedelung mit der eigenthümlichen Ucbertra- 
gung des Grundbesitzes verbunden ist. Nämlich im Sinne des 
16 des Hofdecretes betreffend die Regelung der Familien- 
Fideikommisse 1 ) kann der Inhaber des Fideikommisses das 
unbewegliche Fideikommissgut in ein Kapital verwandeln; 
und nachdem der eskomptirte Kapitalwerth der durch 
den Ansiedler zu zahlenden Rente gegenüber den Anwär 
tern des Fideikommisses an Stelle des abgetrennten Grund 
stückes tritt, ward jenen Schwierigkeiten, mit welchen die Ver- 
äusserung einzelner Theile des Fideikommissgutes gegenüber den 
Anwärtern verbunden ist, vorgebeugt. Die kapitalisirte Rente er- 
erscheint als Aequivalent des abgetrennten Grundstückes. Wir 
heben noch jenen Vortheil der inneren Colonisation nach dem 
Rentensystem hervor, dass dem Ansiedler keine Kapitalschuld, 
sondern nur eine jährliche Rentenleistung auferlegt wird; er 
schuldet nicht einen Theil des Grundbesitzwerthes, sondern einen 
Theil des jährlichen Reinertrages; rechtlich kann somit das ganze 
Kaufschillingskapital nie fällig werden, denn der Ansiedler 
schuldet nicht Kapital, sondern nur Rente und falls er ein-zwei 
Raten nicht entrichtet;, so können diese auch schon durch Exeku 
tion auf die Fahrnisse gesichert werden. Die innere Colonisa 
tion nach dem Rentensystem ist nicht nur vom Gesichtspunkte 
des kleinen Mannes, des Ansiedlers von grosser Bedeutung, son 
dern auch vom Gesichtspunkte des verschuldeten colonisirenden 
Mittel- und Grossgrundbesitzers, der aus dem Gegenwerth eines 
Theiles seines überschuldeten Gutes oder seiner schlecht ver- 
werthbaren Aussenschläge seine Schulden tilgen und sein Be 
triebskapital vermehren kann und hatten wir nereits Gelegen 
heit. auf die Bedeutung dieses Umstandes hinzuweisen. (Siehe 
vorliegende Arbeit S. 17). 
Nach dem Erörterten können wir festsetzen, dass die ent 
sprechendste Grundlage, die beste Rechtsform für die innere 
Colonisation das Rentensystem ist. Damit wollen wir nicht den 
x ) Siehe Hofdecret: Nr. 15742 v. 9.' Oktober 1802, betreffend 
die Familien -Fideikommisse.
	        
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