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Modifikation, dass das Vorkaufsrecht dem Colonisirenden inso-
langp zusteht, bis auf dem Gute eine Rente haftet. Als Vortheil
der Erbpacht und der langfristigen Zeitpacht erwähnten wir,
dass diese Besitz-, beziehungsweise Inhabungsformen die innere
Colonisation auch auf den unveräusserlichen Grundstücken, z. B.
Fideikommission ermöglichen. Dieser Vortheil ist auch bei der
inneren Colonisation nach! dem Rentensystem vorhanden, ob
gleich da die Ansiedelung mit der eigenthümlichen Ucbertra-
gung des Grundbesitzes verbunden ist. Nämlich im Sinne des
16 des Hofdecretes betreffend die Regelung der Familien-
Fideikommisse 1 ) kann der Inhaber des Fideikommisses das
unbewegliche Fideikommissgut in ein Kapital verwandeln;
und nachdem der eskomptirte Kapitalwerth der durch
den Ansiedler zu zahlenden Rente gegenüber den Anwär
tern des Fideikommisses an Stelle des abgetrennten Grund
stückes tritt, ward jenen Schwierigkeiten, mit welchen die Ver-
äusserung einzelner Theile des Fideikommissgutes gegenüber den
Anwärtern verbunden ist, vorgebeugt. Die kapitalisirte Rente er-
erscheint als Aequivalent des abgetrennten Grundstückes. Wir
heben noch jenen Vortheil der inneren Colonisation nach dem
Rentensystem hervor, dass dem Ansiedler keine Kapitalschuld,
sondern nur eine jährliche Rentenleistung auferlegt wird; er
schuldet nicht einen Theil des Grundbesitzwerthes, sondern einen
Theil des jährlichen Reinertrages; rechtlich kann somit das ganze
Kaufschillingskapital nie fällig werden, denn der Ansiedler
schuldet nicht Kapital, sondern nur Rente und falls er ein-zwei
Raten nicht entrichtet;, so können diese auch schon durch Exeku
tion auf die Fahrnisse gesichert werden. Die innere Colonisa
tion nach dem Rentensystem ist nicht nur vom Gesichtspunkte
des kleinen Mannes, des Ansiedlers von grosser Bedeutung, son
dern auch vom Gesichtspunkte des verschuldeten colonisirenden
Mittel- und Grossgrundbesitzers, der aus dem Gegenwerth eines
Theiles seines überschuldeten Gutes oder seiner schlecht ver-
werthbaren Aussenschläge seine Schulden tilgen und sein Be
triebskapital vermehren kann und hatten wir nereits Gelegen
heit. auf die Bedeutung dieses Umstandes hinzuweisen. (Siehe
vorliegende Arbeit S. 17).
Nach dem Erörterten können wir festsetzen, dass die ent
sprechendste Grundlage, die beste Rechtsform für die innere
Colonisation das Rentensystem ist. Damit wollen wir nicht den
x ) Siehe Hofdecret: Nr. 15742 v. 9.' Oktober 1802, betreffend
die Familien -Fideikommisse.