Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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Modifikation,  dass  das  Vorkaufsrecht  dem  Colonisirenden  insolangp
  zusteht,  bis  auf  dem  Gute  eine  Rente  haftet.  Als  Vortheil
der  Erbpacht  und  der  langfristigen  Zeitpacht  erwähnten  wir,
dass  diese  Besitz-,  beziehungsweise  Inhabungsformen  die  innere
Colonisation  auch  auf  den  unveräusserlichen  Grundstücken,  z.  B.
Fideikommission  ermöglichen.  Dieser  Vortheil  ist  auch  bei  der
inneren  Colonisation  nach!  dem  Rentensystem  vorhanden,  obgleich ­
  da  die  Ansiedelung  mit  der  eigenthümlichen  Ucbertragung
  des  Grundbesitzes  verbunden  ist.  Nämlich  im  Sinne  des
16  des  Hofdecretes  betreffend  die  Regelung  der  Familien-Fideikommisse
 1 )  kann  der  Inhaber  des  Fideikommisses  das
unbewegliche  Fideikommissgut  in  ein  Kapital  verwandeln;
und  nachdem  der  eskomptirte  Kapitalwerth  der  durch
den  Ansiedler  zu  zahlenden  Rente  gegenüber  den  Anwärtern ­
  des  Fideikommisses  an  Stelle  des  abgetrennten  Grundstückes ­
  tritt,  ward  jenen  Schwierigkeiten,  mit  welchen  die  Veräusserung
  einzelner  Theile  des  Fideikommissgutes  gegenüber  den
Anwärtern  verbunden  ist,  vorgebeugt.  Die  kapitalisirte  Rente  ererscheint
  als  Aequivalent  des  abgetrennten  Grundstückes.  Wir
heben  noch  jenen  Vortheil  der  inneren  Colonisation  nach  dem
Rentensystem  hervor,  dass  dem  Ansiedler  keine  Kapitalschuld,
sondern  nur  eine  jährliche  Rentenleistung  auferlegt  wird;  er
schuldet  nicht  einen  Theil  des  Grundbesitzwerthes,  sondern  einen
Theil  des  jährlichen  Reinertrages;  rechtlich  kann  somit  das  ganze
Kaufschillingskapital  nie  fällig  werden,  denn  der  Ansiedler
schuldet  nicht  Kapital,  sondern  nur  Rente  und  falls  er  ein-zwei
Raten  nicht  entrichtet;,  so  können  diese  auch  schon  durch  Exekution ­
  auf  die  Fahrnisse  gesichert  werden.  Die  innere  Colonisation ­
  nach  dem  Rentensystem  ist  nicht  nur  vom  Gesichtspunkte
des  kleinen  Mannes,  des  Ansiedlers  von  grosser  Bedeutung,  sondern ­
  auch  vom  Gesichtspunkte  des  verschuldeten  colonisirenden
Mittel-  und  Grossgrundbesitzers,  der  aus  dem  Gegenwerth  eines
Theiles  seines  überschuldeten  Gutes  oder  seiner  schlecht  verwerthbaren
  Aussenschläge  seine  Schulden  tilgen  und  sein  Betriebskapital ­
  vermehren  kann  und  hatten  wir  nereits  Gelegenheit. ­
  auf  die  Bedeutung  dieses  Umstandes  hinzuweisen.  (Siehe
vorliegende  Arbeit  S.  17).
Nach  dem  Erörterten  können  wir  festsetzen,  dass  die  entsprechendste ­
  Grundlage,  die  beste  Rechtsform  für  die  innere
Colonisation  das  Rentensystem  ist.  Damit  wollen  wir  nicht  den

x )  Siehe  Hofdecret:  Nr.  15742  v.  9.'  Oktober  1802,  betreffend
die  Familien  -Fideikommisse.
            
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