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Modifikation, dass das Vorkaufsrecht dem Colonisirenden insolangp
zusteht, bis auf dem Gute eine Rente haftet. Als Vortheil
der Erbpacht und der langfristigen Zeitpacht erwähnten wir,
dass diese Besitz-, beziehungsweise Inhabungsformen die innere
Colonisation auch auf den unveräusserlichen Grundstücken, z. B.
Fideikommission ermöglichen. Dieser Vortheil ist auch bei der
inneren Colonisation nach! dem Rentensystem vorhanden, obgleich
da die Ansiedelung mit der eigenthümlichen Ucbertragung
des Grundbesitzes verbunden ist. Nämlich im Sinne des
16 des Hofdecretes betreffend die Regelung der Familien-Fideikommisse
1 ) kann der Inhaber des Fideikommisses das
unbewegliche Fideikommissgut in ein Kapital verwandeln;
und nachdem der eskomptirte Kapitalwerth der durch
den Ansiedler zu zahlenden Rente gegenüber den Anwärtern
des Fideikommisses an Stelle des abgetrennten Grundstückes
tritt, ward jenen Schwierigkeiten, mit welchen die Veräusserung
einzelner Theile des Fideikommissgutes gegenüber den
Anwärtern verbunden ist, vorgebeugt. Die kapitalisirte Rente ererscheint
als Aequivalent des abgetrennten Grundstückes. Wir
heben noch jenen Vortheil der inneren Colonisation nach dem
Rentensystem hervor, dass dem Ansiedler keine Kapitalschuld,
sondern nur eine jährliche Rentenleistung auferlegt wird; er
schuldet nicht einen Theil des Grundbesitzwerthes, sondern einen
Theil des jährlichen Reinertrages; rechtlich kann somit das ganze
Kaufschillingskapital nie fällig werden, denn der Ansiedler
schuldet nicht Kapital, sondern nur Rente und falls er ein-zwei
Raten nicht entrichtet;, so können diese auch schon durch Exekution
auf die Fahrnisse gesichert werden. Die innere Colonisation
nach dem Rentensystem ist nicht nur vom Gesichtspunkte
des kleinen Mannes, des Ansiedlers von grosser Bedeutung, sondern
auch vom Gesichtspunkte des verschuldeten colonisirenden
Mittel- und Grossgrundbesitzers, der aus dem Gegenwerth eines
Theiles seines überschuldeten Gutes oder seiner schlecht verwerthbaren
Aussenschläge seine Schulden tilgen und sein Betriebskapital
vermehren kann und hatten wir nereits Gelegenheit.
auf die Bedeutung dieses Umstandes hinzuweisen. (Siehe
vorliegende Arbeit S. 17).
Nach dem Erörterten können wir festsetzen, dass die entsprechendste
Grundlage, die beste Rechtsform für die innere
Colonisation das Rentensystem ist. Damit wollen wir nicht den
x ) Siehe Hofdecret: Nr. 15742 v. 9.' Oktober 1802, betreffend
die Familien -Fideikommisse.