Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

den  Rentenbriefen  und  der  eventuellen  Barzahlung,  ihre  Deckung
finden,  da  in  dieser  Weise  das  Grundbuch  geordnet  werden
kann.
Der  Rentengutsnehmer  muss  mit  den  erforderlichen  landwirtschaftlichen ­
  Kenntnissen  ausgerüstet  sein;  und  ist  es  erwünscht, ­
  sogar  nothwendig,  dass  er  auch  etwas  Vermögen  zur
ersten  Einrichtung,  Errichtung  der  Gebäude,  Beschaffung  des  Inventars ­
  und  Deckung  der  Betriebsauslagen  besitze.  Gänzlich  unbemittelte ­
  Leute  sind  keine  geeigneten  Käufer.
Die  Ausdehnung  der  Rentengüter  gesetzlich  zu  bestimmen,
ist  unmöglich;  denn  hiefür  kann  eine  allgemeine  Regel  nicht
angewendet  werden.  Dieselbe  ist  nach  der  Beschaffenheit  des
Bodens,  seinen  mechanischen  und  chemischen  Eigenschaften,  sowie ­
  je  nach  den  einzelnen  Gegenden  in  verschiedener  Weise
festzusetzen.  Mit  der  Rentengutspolitik  muss  aber  nicht  nur  die
Wichtigkeit  der  kleinen,  sondern  auch  der  mittleren  Grundbesitze ­
  in  der  Zergliederung  des  Grundbesitzsystems  gesichert
werden.  Die  Errichtung  von  Rentengütern  mit  einem  den  regelmässigen ­
  übersteigenden  Ausmasse  ist  auch  dann  zulässig,  wenn
dies  im  wirtschaftlichen  Interesse  des  zu  zertheilenden  Grundstückes ­
  als  erwün'scht  erscheint,  was  dann  der  Fall  sein  wird,
wenn  sich  auf  einer  Parzelle  ein  Gebäude  befindet;  denn  bei
Zertheilung  des  Gutes  auf  lauter  kleine  Parzellen  könnte  der
Besitzer  sein  Wohnhaus,  seinen  Meierhof  nicht  verwerthen.  —
Bei  Ansiedelungen  ist  es  besonders  erwünscht,  dass  Grundbesitze ­
  von  verschiedener  Grösse  gebildet  werden;  denn  es  ist
nicht  vortheilhaft,  wenn  sämmtliche  Rentengutsbesitzer  bezüglich
Bildung  und.  wirtschaftlicher  Vorgesührittenheit  auf  beinahe  ganz
gleichem  Niveau  stehen.  Das  kommunale  Leben  gewinnt  nur
durch  die  Verschiedenheit  der  Elemente  und  ist  es  sehr  vortheilhaft ­
  und  nothwendig,  dass  es  auch  über 1  besser  situirte  und
gebildetere  Mitglieder  verfüge.
Im  Interesse  der  Sicherung  des  dauernden  Bestehens  der
Rentengüter  ist  es  unbedingt  nothwendig,  dass  solche  Institute
vorgesehen  werden,  welche  einer  ordnungswidrigen  wirtschaftlichen ­
  Gebahrung  auf  den  Besitzen  Vorbeugen  und  verhindern,
dass  die  Güter  in  ungeeignete  Hände  gelangen,  bei  vorübergehenden ­
  Wirtschaftsstörungen  zerstückelt  und  t.heilweise  veräussert
oder  in  Erbfällen  unökonomisch  zertheilt  werden.  Besonders  im
Interesse  der  Sicherung  der  Zwecke  der  staatlichen  Colonisirung
muss  solchen  Eventualitäten  vorgebeugt  werden.  Eben  deshalb
kann  von  einer  gewissen  Beschränkung  der  Verfügungsfreiheit
des  Rentengutbesitzers  nicht  Abstand  genommen  werden,  wenn-
            
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