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die Parteien die Rentengutsgründung unter sich perfektionirlen
(und nur die Eskomptiiung der Rente verlangen, so prüft die
Kommission nur, ob die Vorbedingungen der Ablösung vorhanden
sind. Aber auf Wunsch der Parteien ist die Kommission verpflichtet,
das Rentengutsgründungsverfahren von Anfang an zu
leiten und sowohl in rechtlicher als auch in wirtschaftlicher
Beziehung zu fördern; namentlich auf Kosten des Verkäufers die
Vermessung und die Parzellirung vorzunehmlen, die Bau- und sonstigen
technischen Arbeiten anzuordnen und zu kontrolliren bei
der Abschliessung des Kaufvertrages, der, Regelung des Grundbuches
mitzuwirken. Die sorgfältige Prüfung der Lokalverhältnisse
ist besonders dann wichtig 1 , wenn es sich um die Durchführung
einer Kolonisirung handelt; die Prüfung muss hauptsächlich darauf
gerichtet sein, ob sich die Liegenschaft hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit,
ihrer Lage, ferner der Verkehrs- und Absatzverhältnisse
zur Zertheilung und Errichtung von ländlichen Grundbesitzen
eignet ; ob über erforderliche Betriebsmittel verfügende
Ansiedler in genügender Zahl vorhanden sind; ob eine Entwässerung,
Drainage und Wasserregulirung vor der Vergebung der
Rentengüter vorzunehmen, vor Vergebung eine besondere Schätzung,
welche gleichzeitig auch als Grundlage zur Festsetzung der
Rente und der Sicherheit der Bankrente diene, erforderlich sei; wie
die Gemeinde-, Kirchen- und Schulverhältnisse geregelt werden
sollen. Die Landeskommission 1 liquidirt dem Verkäufer den Kaufpreis
der Rentengüter in Rentenbriefen. Die Aufgabe der Landeskommission
ist die Errichtung von verschiedenen wirtschaftlichen
Institutionen, so Konsumvereinen, Genossenschaften etc. zu
initiieren.
Die hier in Vorschlag gebrachte Art der Organisirung der Rentengüter
ist nicht eine unbedingte Form der Lösung des Problems;
aber unserer Ansicht nach kann diese in unsere heutige
Wirtschaftsorganisation am leichtesten eingefügt werden; Die.
volkswirtschaftliche Kommission des Abgeordnetenhauses forderte
in ihrem Berichte über den Gesetzentwurf betreffend die innere
Kolonisation die Errichtung einer Rentenbank, 1 ) während der III,
Landeskongress der Landwirthe auf Grund des Referentenberichtes
von Graf Emerich Szechenyi j un. eine Resolution annahm,
wonach ein Landesrenteninstitut auf genossenschaftlicher
x ) Orszäggyülös kepviselöhäzänak iromahyai. (Drucksachen
des Abgeordnetenhauses des Reichstages.) 1894. Band XVI. Nr. 550.
(S. 248.)