Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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meine  Verschuldung  hervorgerufene  thatsächliche  Gebundenheit
des  Grossgrundbesitzes  durchbrechen. 1 )
Das  Rentengutsgesetz  vom  Jahre  1890  hatte  keine  weitere
Bedeutung,  als  dass  es  die  sich  aus  dem  bisherigen  Rechtszustand
ergebenden  Schwierigkeiten,  welche  der  Bildung  der  Rentengüter ­
  rechtlich  im  Wiege  standen,  beseitigt  und  im  Rentengute
ein  neues  Rechtsinstitut  mit  Geltung  für  das  ganze  Staatsgebiet
geschaffen  hat;  praktische  Bedeutung  gewann  es  jedoch  nur  durch
das  Gesetz  vom  7.  Juli  1891,  welche  beide  Gesetze  eine  Einheit
bilden  und  als  ein  organisches  Ganzes  zu  betrachten  sind. 2 )
Bevor  das  Gesetz  vom  Jahre  1891  gebracht  war,  wurde  nicht
ein  einziges  Rentengut  begründet;  denn  —  wie  Serin  g  und
Beutner  auseinandersetzen 3 )  —-  die  verschuldeten  privaten
Besitzer  konnten  die  Errichtung  von  Rentengütern,  als  die
Staatsbeihilfe  zur  Ablösung  der  Rentenforderung,  beziehungsweise ­
  zur  Flüssigmachung  des  der  Rente  entsprechenden  Kapitals ­
  fehlte,  ohne  welche  die  auf  dem  Grundbesitze  haftenden
Lasten  nicht  tilgbar  sind,  nicht  unternehmen.
Dass  das  Rentengutsgesetz  vom  Jahre  1890  an  sich  allein
von  praktischer  Bedeutung  nicht  sein  wird,  wurde  bereits  anlässlich ­
  der  Berathung  dieses  Gesetzes  hervorgehoben  und  die
Regierung  in  einem  Beschluss  beider  Häuser  des  Landtages  auch
verwiesen,  dem  Landtage  baldthunlichst  einen  Gesetzentwurf
Vorzulegen,  Wonach  es  möglich  werde,  5m  Sinne  -des  Gesetzes
vom  2.  März  1850  über  die  Errichtung  von  Rentenbanken  verzinsliche ­
  Darlehen  mit  Tilgungsbeiträgen  auf  Rentengüter  zu
bewilligen. 4 )  Dieser  Resolution  kam  die  Regierung  nach,  indem
sie  am  2.  April  1891  dem  Abgeordnetenhause  einen  Gesetzentwurf ­
  betreffend  die  Beförderung  der  Errichtung  von  Rentengü-0

  Scring:  Rentengüter.  (Handwörterbuch,  der  Staatswissenschaften,
Jena,  1893.  Band  V.  S,  422.)
3 )  «Les  deux  lois  de  1890  et  de  1891  forment  un  tout.»  (G.  Blondei:
Eludes  sur  les  populations  rurales  de  l’AIlemagne  et  Ia  crise  agraire.  Paris,.
1897.  S.  370.)
3 )  S  e  r  i  n  g:  Innere  Colonisation.  (Handwb.  d,  Staatsw.  Jena,  1895.  I,
Supl.  S.  584  b);  ferner  die  Rede  des  Präsidenten  der  Bromberger  Generalkoinmission,
  Beutner  in  der  Berliner  Agrarkonferenz  (cit.  Agrarkonferenzbericht. ­
  S.  233).
4 )  Bericht  der  XIX.  Kommission  zur  Vorberathung.
des  Entwurfes  eines  Gesetzes  betreffend  die  Beförderung ­
  der  Errichtung  von  Renten  gütern.  Nr,  365.  Haus  der
Abgeordneten.  17.  Legislaturperiode.  III.  Session.  1890/1891.  S.  1.
            
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