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meine Verschuldung hervorgerufene thatsächliche Gebundenheit
des Grossgrundbesitzes durchbrechen. 1 )
Das Rentengutsgesetz vom Jahre 1890 hatte keine weitere
Bedeutung, als dass es die sich aus dem bisherigen Rechtszustand
ergebenden Schwierigkeiten, welche der Bildung der Rentengüter
rechtlich im Wiege standen, beseitigt und im Rentengute
ein neues Rechtsinstitut mit Geltung für das ganze Staatsgebiet
geschaffen hat; praktische Bedeutung gewann es jedoch nur durch
das Gesetz vom 7. Juli 1891, welche beide Gesetze eine Einheit
bilden und als ein organisches Ganzes zu betrachten sind. 2 )
Bevor das Gesetz vom Jahre 1891 gebracht war, wurde nicht
ein einziges Rentengut begründet; denn — wie Serin g und
Beutner auseinandersetzen 3 ) —- die verschuldeten privaten
Besitzer konnten die Errichtung von Rentengütern, als die
Staatsbeihilfe zur Ablösung der Rentenforderung, beziehungsweise
zur Flüssigmachung des der Rente entsprechenden Kapitals
fehlte, ohne welche die auf dem Grundbesitze haftenden
Lasten nicht tilgbar sind, nicht unternehmen.
Dass das Rentengutsgesetz vom Jahre 1890 an sich allein
von praktischer Bedeutung nicht sein wird, wurde bereits anlässlich
der Berathung dieses Gesetzes hervorgehoben und die
Regierung in einem Beschluss beider Häuser des Landtages auch
verwiesen, dem Landtage baldthunlichst einen Gesetzentwurf
Vorzulegen, Wonach es möglich werde, 5m Sinne -des Gesetzes
vom 2. März 1850 über die Errichtung von Rentenbanken verzinsliche
Darlehen mit Tilgungsbeiträgen auf Rentengüter zu
bewilligen. 4 ) Dieser Resolution kam die Regierung nach, indem
sie am 2. April 1891 dem Abgeordnetenhause einen Gesetzentwurf
betreffend die Beförderung der Errichtung von Rentengü-0
Scring: Rentengüter. (Handwörterbuch, der Staatswissenschaften,
Jena, 1893. Band V. S, 422.)
3 ) «Les deux lois de 1890 et de 1891 forment un tout.» (G. Blondei:
Eludes sur les populations rurales de l’AIlemagne et Ia crise agraire. Paris,.
1897. S. 370.)
3 ) S e r i n g: Innere Colonisation. (Handwb. d, Staatsw. Jena, 1895. I,
Supl. S. 584 b); ferner die Rede des Präsidenten der Bromberger Generalkoinmission,
Beutner in der Berliner Agrarkonferenz (cit. Agrarkonferenzbericht.
S. 233).
4 ) Bericht der XIX. Kommission zur Vorberathung.
des Entwurfes eines Gesetzes betreffend die Beförderung
der Errichtung von Renten gütern. Nr, 365. Haus der
Abgeordneten. 17. Legislaturperiode. III. Session. 1890/1891. S. 1.