Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

142  Zweiter  Teil.  Landet.  VI.  Landlungsgehilfe  und  Landlungslehrling.

Gericht  geschäftsmäßig  betreiben,  als  Prozeßbevollmächtigte  oder  Beistände  vor  den
Kaufmannsgerichten  zu,  weil  hier  häufiger  als  vor  den  Gewerbegerichten  schwierige
Rechtsfragen  vorkommen  und  überdies  die  Landlungsgehilfen  infolge  von  Stellenund
  Ortswechsel,  aber  auch  sonst  infolge  ihrer  Berufstätigkeit  häufig  am  persönlichen
Erscheinen  vor  Gericht  behindert  sein  würden.  Auf  Vorschlag  seiner  Kommission
erklärte  aber  der  Reichstag  —  um  das  Prozeßverfahren  nach  Möglichkeit  schleunig
und  billig  zu  gestalten  —  auch  den  §  31  des  Gewerbegerichtsgesetzes  für  anwendbar.
Rechtsanwälte  und  Personen,  die  das  Verhandeln  vor  Gericht  geschäftsmäßig  betreiben,
dürfen  also  als  Prozeßbevollmächtigte  oder  Beistände  vor  den  Kaufmannsgerichten
nicht  zugelassen  werden.
Neben  der  Rechtsprechung  in  Streitigkeiten  aus  dem  kaufmännischen  Dienstoder ­
  Lehrverhältnis  sind  den  Kaufmannsgerichten,  ebenso  wie  den  Gewerbegerichten,
auch  die  Funktionen  von  Einigungsämtern  übertragen.  Die  Einigungsämter  sollen
bei  schon  entstandenen  oder  drohenden  Zwistigkeiten  zwischen  einer  Mehrheit  von
Arbeitnehmern  und  einem  oder  mehreren  Arbeitgebern  (Ausständen  und  Aussperrungen)
im  Wege  mündlicher  Verhandlungen  auf  eine  gütliche  Beilegung  des  Streites  hinwirken.
Endlich  sind  die  Kaufmannsgerichte  —  in  ähnlicher  Weise  wie  die  Gewerbegerichte ­
  —  verpflichtet,  auf  Ansuchen  von  Staats-  oder  Kommunalbehörden  Gutachten ­
  über  Fragen  des  kaufmännischen  Dienst-  und  Lehrverhältnisses  abzugeben,  und
berechtigt,  in  den  bezeichneten  Fragen  Anträge  an  die  Behörden  und  an  die  gesetzgebenden ­
  Körperschaften  der  Bundesstaaten  und  des  Reichs  zu  stellen.
Wo  Kaufmannsgerichte  nicht  bestehen,  hat  bei  Streitigkeiten  über  den  Antritt,
die  Fortsetzung  oder  die  Auflösung  des  kaufmännischen  Dienst-  oder  Lehrverhältnisses
und  über  die  Berechnung  oder  Anrechnung  der  von  den  Landlungsgehilsen  und  -lchrlingen
  zu  leistenden  Krankenversicherungsbeiträge  und  Eintrittsgelder  der  Gemeindevorsteher ­
  auf  Ansuchen  einer  Partei  einen  Vergleich  herbeizuführen  oder  eine  vorläufige ­
  Entscheidung  abzugeben.
Das  Gesetz  ist  am  1.  Januar  1905  in  Kraft  getreten.

7.  Der  Komprador.
Ein  Beitrag  zur  Organisation  des  Fremdhandels  in  China.
Von  Lermann  Schumacher.

Schumacher,  Die  Vrganisation  des  Lremdhandels  in  China.  Vortrag.  Zn:  Jahrbuch
für  Gesetzgebung,  Verwaltung  und  Volkswirtschaft.  22.  Jahrgang,  Herausgegeben  von  Schmoller.
2.  Heft.  Leipzig,  Duncker  6c  Humblot,  (899.  S.  286  —  291,
Überall  in  orientalischen  Ländern  ist  es  üblich,  daß  der  fremde  Kaufmann  die
Angestellten  seiner  Firma  zum  großen  Teil  aus  Einheimischen  seines  Aufcnthaltslandes
rekruttert,  schon  der  Billigkeit  wegen,  aber  auch  um  bessere  Fühlung  mit  den  Ortseingesessenen ­
  zu  bekommen.  Fast  überall  sonst  ist  dieses  einheimische  Element  auf  einer
untergeordneten  Stufe  verblieben;  in  China  reckt  es  sich  zu  einer  Art  Gleichberechttgung
neben  dem  eigentlichen  ausländischen  Chef  des  Landelshauses  empor.  Das  hängt
zunächst  damit  zusammen,  daß  in  China  die  einheimischen  Angestellten  einer  Firma
weniger  gleichberechtigt  nebeneinander  stehen,  als  es  anderswo,  als  es  beispielsweise  in
Japan  bei  den  sogenannten  Bantos  der  Fall  ist,  sondern  daß  hier  alle  einheimischen
Angestellten  einem  ihrer  Landsleute  streng  untergeordnet  sind.  Der  überall  sich  wieder-
            
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