Full text: Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

setzes oder einer Konvention zu stellen, ist nützlich. 
Dies entspricht auch der anglo-amerikanischen Rechtstra- 
aition. Da es sich um eine internationale Konvention han- 
dat, empfiehlt es sich, auf die Rechtstradition maßgeben- 
ler vertragschließender Staaten Rücksicht zu nehmen, Zum 
anderen ist in einer internationalen Konvention, an der 
Staaten mit verschiedenen Rechten und daher verschiedener 
rechtlicher Terminologie teilnehmen sollen, erforderlich, 
3ie verwandten Begriffe einheitlich zu definieren. 
In Artikel II wird definiert, wessen Rechte durch 
die Konvention geschützt werden sollen. Die geschützten 
Personen müssen in einer bestimmten Beziehung zu einem der 
vertragschließenden Staaten stehen. 
Bei natürlichen Personen ist diese Beziehung 
Aie Staatsangehörigkeit, Sie wirft keine besonderen Proble- 
me auf. Lediglich bei Doppelstaatsangehörigen mußte eine 
Bestimmung dahingehend getroffen werden, daß beide Staats- 
angehörigkeiten maßgebend sind. Andernfalls könnte ein 
staat dadurch, daß er einem Ausländer seine eigene Staats- 
angehörigkeit verleiht, diesem den Schutz der Konvention 
antziehen. 
Schwieriger ist es, zu bestimmen, welchem Staat jurüi 
atische Personen angehören. Hier stehen sich z.B. 
das anglo-amerikanische System, nach welchem auf den Staat 
der Inkorporation abgestellt wird, und das kontinental- 
auropäische System, das den Sitz einer juristischen Person 
für maßgebend erklärt, gegenüber. Um auf beide Rechtsauffas- 
sungen Rücksicht zu nehmen, erschien es am besten, beide 
Systeme zu kombinieren. Damit wird außerdem der weitestge- 
wende Schutz erzielt. 
Der Schutz der Konvention darf sich aber nicht auf juristi- 
sche Personen beschränken, er muß auch sonstige Personen- 
vereinigungen, wie z.B. Handelsgesellschaften, nicht-rechts- 
fähige Vereine umfassen. Dies ist umsomehr erforderlich,
	        
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