setzes oder einer Konvention zu stellen, ist nützlich.
Dies entspricht auch der anglo-amerikanischen Rechtstra-
aition. Da es sich um eine internationale Konvention han-
dat, empfiehlt es sich, auf die Rechtstradition maßgeben-
ler vertragschließender Staaten Rücksicht zu nehmen, Zum
anderen ist in einer internationalen Konvention, an der
Staaten mit verschiedenen Rechten und daher verschiedener
rechtlicher Terminologie teilnehmen sollen, erforderlich,
3ie verwandten Begriffe einheitlich zu definieren.
In Artikel II wird definiert, wessen Rechte durch
die Konvention geschützt werden sollen. Die geschützten
Personen müssen in einer bestimmten Beziehung zu einem der
vertragschließenden Staaten stehen.
Bei natürlichen Personen ist diese Beziehung
Aie Staatsangehörigkeit, Sie wirft keine besonderen Proble-
me auf. Lediglich bei Doppelstaatsangehörigen mußte eine
Bestimmung dahingehend getroffen werden, daß beide Staats-
angehörigkeiten maßgebend sind. Andernfalls könnte ein
staat dadurch, daß er einem Ausländer seine eigene Staats-
angehörigkeit verleiht, diesem den Schutz der Konvention
antziehen.
Schwieriger ist es, zu bestimmen, welchem Staat jurüi
atische Personen angehören. Hier stehen sich z.B.
das anglo-amerikanische System, nach welchem auf den Staat
der Inkorporation abgestellt wird, und das kontinental-
auropäische System, das den Sitz einer juristischen Person
für maßgebend erklärt, gegenüber. Um auf beide Rechtsauffas-
sungen Rücksicht zu nehmen, erschien es am besten, beide
Systeme zu kombinieren. Damit wird außerdem der weitestge-
wende Schutz erzielt.
Der Schutz der Konvention darf sich aber nicht auf juristi-
sche Personen beschränken, er muß auch sonstige Personen-
vereinigungen, wie z.B. Handelsgesellschaften, nicht-rechts-
fähige Vereine umfassen. Dies ist umsomehr erforderlich,