Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

144  Zweiter  Teil.  Lande!.  VI.  Landlungsgehilfe  und  Landlungslehrling.
die  Verhandlungen,  die  sein  Komprador  führt,  nicht  oder  doch  nur  höchst  unzureichend
zu  kontrollieren  vermag,  so  ist  er  fast  hilflos  seinem  chinesischen  Angestellten  ausgeliefert.
  Daß  so  ohne  sein  Wissen  manche  Vereinbarungen  getroffen  werden,  die  wohl
im  Interesse  des  Kompradors,  nicht  oder  doch  nur  zum  geringeren  Teil  in  demjenigen
des  fremden  Kaufmanns  liegen,  dürfte  für  jeden,  der  auch  nur  einen  oberflächlichen
Einblick  in  den  Charakter  der  Chinesen  gewonnen  hat,  unzweifelhaft  sein.  Diese
Gebundenheit  wird  dadurch  noch  unangenehmer,  daß  der  fremde  Kaufmann,  der  nicht
in  der  Lage  ist,  seinem  Angestellten  in  die  Karten  zu  sehen,  es  doch  sehr  oft  nicht
verhindern  kann,  daß  dieser  ihm  in  die  Karten  sieht.
Dazu  kommen  endlich  als  ein  weiteres  Moment,  das  dem  chinesischen  Angestellten
in  China  eine  ganz  besondere  Stellung  verschafft,  die  Währungsverhältnisse  des  Landes.
China  hat  bekanntlich  eigentlich  Kupferwährung.  Im  Großhandel  verbietet  es  sich
jedoch,  mit  den  einzigen  geprägten  Münzen  des  Landes,  den  bekannten  durchlochten
kupfernen  Käsch,  die  nur  einen  Wert  von  1 U  Pfennig  haben,  zu  arbeiten.  Im  Großhandel ­
  tritt  daher  ein  Rechnungsgeld  —  der  früheren  Mark  Banko  in  Lamburg
vergleichbar  —  ein,  nämlich  ein  bestimmtes  Gewicht  Silber  von  bestimmter  Feinheit.
Dieser  sogenannte  Tael  oder  Liang  (d.  h.  Anze),  der  täglich  im  Kurse  sowohl  deni
Kupfer  als  auch  dem  Golde  gegenüber  schwankt,  ist  also  nicht  ausgeprägt,  sondern  nur
vorgestellt,  wird  daher  auch  nicht  gezählt,  sondern  gewogen.  Er  kommt  in  Sycee
genannten,  schuhartig  gegossenen  Stücken  Silber,  auf  denen  eine  öffentliche  Prüfungsbehörde, ­
  der  Kungku,  den  jedesmaligen  Feingehalt  in  chinesischen  Schriftzeichen  mit
Tuschpinsel  vermerkt,  auf  den  Markt;  von  ihnen  werden  im  Gebrauch  beliebige  Stücke
abgehackt;  eine  Wage  ist  daher  für  den  chinesischen  Großkaufmann  unentbehrlicher  als
ein  Portemonnaie.  Diese  zwar  urwüchsigen,  doch  nicht  gerade  einfachen  Verhältnisse
werden  noch  dadurch  stark  kompliziert,  daß  die  Rechnungseinheit  des  Taels  nicht  nur
in  verschiedenen  Provinzen,  sondern  auch  an  verschiedenen  Orten  innerhalb  derselben
Provinz,  ja  sogar  am  selben  Orte  oft  verschieden  ist,  und  daß  in  Verbindung  damit
die  Kompetenz  des  Kungku  vielfach  enge  territoriale  Grenzen  hat.  Am  das  bunte
Bild  zu  vervollständigen,  sei  noch  erwähnt,  daß  die  Ausländer  untereinander,  sowie
im  Kleinhandel  mit  Chinesen  in  den  chinesischen  Vertragshäfen  sich  überwiegend  eingefühtter
  Silbermünzen  bedienen,  die  auch  nur  nach  ihrem  Metallwerte  angenommen
und  von  Chinesen  vielfach  ebenso  wie  das  ungemünzte  Sycee-Silber  behandelt  werden.
Das  waren  früher  spanische  Karolus-Taler;  das  sind  heute  in  buntem  Gemisch
mexikanische  Dollars,  britische  Dollars  aus  Bombay,  japanische  Ven  und  eine  immer
wachsende  Menge  vielfach  unterwertiger  Dollars  mannigfacher  chinesischer  Prägung.
Solche  Verhältnisse  sagen  zwar  dem  phlegmatischen  Rechengemüt  eines  Chinesen  zu,
der  das  Wirrsal  zu  einer  nie  versagenden  Quelle  kleiner  Profite  zu  machen  weiß;  sie
machen  es  aber  dem  fremden  Kaufmann  begreiflicherweise  unmöglich,  sich  mit  der
Einkassierung,  mit  der  beständigen  sorgsamsten  Kontrolle  des  Feingehalts  und  des  Gewichts
jedes  Stückchen  Silbers  zu  befassen,  zu  der  eine  genaue  Kenntnis  chinesischer  Schriftzeichen ­
  und  chinesischer  Geschäftsmanipulationen  gehört,  die  er  nicht  besitzt,  auch  nicht
ausreichend  sich  zu  beschaffen  vermag.  So  fällt  notwendigerweise  das  Kassa-  und
Rechnungswesen  innerhalb  des  Geschäfts  eines  fremden  Kaufmanns  zum  großen  Teile
dem  Komprador  zu  oder  dem  ihm  unterstellten  sogenannten  Schroff,  der  besonders  mit
der  Verwaltung  der  Kasse  beaufttagt  ist,  und  für  den  fremden  Kaufmann  löst  sich
die  ursprüngliche  Buntheit  auf  in  eine  Reihe  einfacher  Forderungen  an  den  Komprador
und  in  die  Sorge,  diese  nie  zu  solchem  Amfang  anschwellen  zu  lassen,  daß  sie  nicht
mehr  durch  die  Kaution  des  Kompradors  gedeckt  sind.  Aber  auch  hier  wird  die
Bequemlichkeit  nur  erkauft  durch  eine  Minderung  der  wirtschaftlichen  Machsstellung.
So  vereinigt  sich  in  den  Länden  des  Kompradors,  unter  dem  Zwange  der  Verhältnisse, ­
  eine  große  Machtfülle.  Der  chinesische  Angestellte  verwaltet  selbständig  die
            
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