Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

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Zweiter  Teil.  Lande!.  VII.  Der  Betrieb  des  Landels.

Agent  darf  nicht  zu  eng  an  bestimmte  Vorschriften  gebunden  sein,  sondern  muß,  wenn
man  ihn  als  bewährt  erkannt  hat,  bis  zu  einer  gewissen  Grenze  freie  Land  haben.
Zahlungen  und  dergl.  sollen  niemals  dem  Agenten  eines  Landlungshauses  gemacht
werden,  sondern  nur  dem  Landlungshause  direkt,  während  dagegen  mit  Reisenden,
die  zu  dem  Geschäfte,  für  welches  sie  reisen,  gehören,  wirklich  Landlungsgeschäfte  für
das  Geschäft  abgemacht  werden  können.
Bei  Geschäften  an  einem  und  demselben  Platze  ist  häufig  ein  persönlicher  Verkehr
nicht  möglich,  teils  wegen  des  damit  verbundenen  Zeitverlustes,  teils  aus  anderen  Gründen.
Es  wird  daher  häufig  von  Vorteil  sein,  wenn  man  sich  der  für  den  Platzverkehr  vorhandenen ­
  Unterhändler  (Makler)  bedient.  Es  ist  nicht  vorteilhaft,  sein  Interesse  einem
einzigen  Makler  in  die  Lände  zu  geben,  sondern  besser,  sich  der  Konkurrenz  mehrerer
zu  bedienen.  Ein  Unterschied  ist  dabei  vorhanden,  je  nachdem  man  kaufen  oder  verkaufen ­
  will.  Will  man  verkaufen,  so  ist  es  empfehlenswert,  nur  einen  Unterhändler
mit  dem  Auftrage  zu  versehen;  will  man  dagegen  kaufen,  so  ist  es  natürlich,  daß  man
die  Nachfrage  nicht  verheimlicht,  um  möglichst  viele  und  günstige  Angebote  zu  erhalten.
Geschäftsbeziehungen  sind  natürlich  im  Inlande  weit  leichter  anzuknüpfen  als  in
überseeischen  Ländern.  Im  Jnlande  kann  ein  neues  Geschäft  in  kurzer  Zeit  Verbindungen ­
  nach  allen  Richtungen  hin  gewinnen;  im  Auslande  hat  man  mit  Vorurteil
und  Mißtrauen,  mit  der  eigenen  Ankenntnis  der  lokalen  Sitte  und  der  Kreditverhältnisse
zu  kämpfen.  Deshalb  ist  es  erklärlich,  daß  für  den  Exporthandel  eine  große  Zahl
von  Zwischengliedern  zwischen  dem  inländischen  Produzenten  und  dem  auswärtigen
Konsumenten  eingeschaltet  sind.
Die  Geschäftsbehandlung.  Wenn  einmal  ein  Geschäft  bis  zu  wirklichen
Anterhandlungen  gediehen  ist,  müssen  diejenigen  Werte,  welche  dabei  ins  Spiel  kommen,
hinreichend  bestimmt  sein,  um  als  Grundlage  eines  möglichen  Geschäftsabschlusses  dienen
zu  können.  Anüberlegte  Einfälle  dürfen  noch  nicht  zu  Anterhandlungen  treiben,  welche
dann  schließlich  doch  abgebrochen  werden  müßten.  Wenn  man  sich  also  etwa  selbst  als
Käufer  einer  Warenmenge  in  Aussicht  stellt,  muß  man  von  vornherein  klar  darüber
sein,  ob  und  zu  welchen  Preisen  man  überhaupt  kaufen  will.  Die  natürlichste  Art
der  Einleitung  einer  Geschäftsunterhandlung  ist  die  Form  der  Anfrage,  welche  als
solche  ja  noch  nicht  bindend  ist.  Ein  Äbergang  von  der  Anfrage  zu  dem  Gebote  darf
erst  dann  stattfinden,  wenn  inan  über  den  Abschluß  des  Geschäftes  schlüssig  geworden  ist.
Dieser  fordert  eine  klare  und  deutliche  Fassung,  besonders  dann,  wenn  das  Geschäft
schriftlich  abgeschlossen  wird.  Die  schriftliche  Erklärung  hat  vor  der  mündlichen  voraus,
daß  sie  während  ihrer  Abfassung  noch  einmal  Gelegenheit  zur  Prüfung  des  Entschlusses
bietet.  Geschäftsmäßig  ist  es  aber,  daß  man  nicht  an  dem  Wort,  sondern  an  der  Bedeutung ­
  desselben  hänge.  Bei  solchen  Geschäftsvorfällen,  wo  die  andere  Partei  unbekannt ­
  ist,  wo  aber  der  wirkliche  Vollzug  des  Geschäfts  einem  am  Lerzen  liegt,  ist
es  empfehlenswert,  beim  Geschäftsabschlüsse  eine  entsprechende  Konventionalstrafe  für  den
Fall  der  Nichterfüllung  auszumachen.  Wenn  das  Geschäft  abgeschlossen  ist  und  dann,
ehe  es  vollzogen  ist,  Amstände  eintreten,  welche  einen  Rückgang  wünschenswert  erscheinen ­
  lassen,  so  wird  ein  solcher  möglicherweise  noch  durch  das  Angebot  eines  Reugeldes ­
  herbeizuführen  sein.
Ausführung  des  Geschäfts.  Ist  das  Geschäft  abgeschlossen,  so  muß  die
Ausführung  sparsam  und  pünktlich  stattfinden.  Sie  muß  zu  diesem  Zwecke  unter  den
Geschäftsgehilfen  dem  am  meisten  geeigneten  überttagen  werden.  Bei  Käufen  und
Verkäufen  am  Platze  wirken  Käufer  und  Verkäufer  zusammen  an  der  Ausführung.
Beim  Warengeschäft  ist  besonders  wichtig  für  die  richtige  Ausführung  die  Probemäßigkeit ­
  der  Ware  oder  eine  Beschaffenheit,  welche  dem  entspricht,  was  früher  beim
Geschäftsabschlüsse  von  der  Ware  behauptet  wurde.  Es  muß  also  die  Qualität,  die
ausgemacht  wurde,  gewissenhaft  eingehalten  werden.
            
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