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Zweiter Teil. Lande!. VII. Der Betrieb des Handels.
lichen Leben, aber auch selbst in der nationalökonomischen Literatur nicht selten auch
von teueren und billigen Preisen spricht. Die Preise find hoch oder niedrig, nicht
teuer oder billig.
Die Begriffe teuer und billig sind relativer Natur. Eine Ware ist teuerer oder
billiger als andere, teuerer oder billiger zu einer Zeit, an einem Ort als anderwärts,
in einem gegebenen Fall gegenüber dem Durchschnittspreis; sie ist uns zu teuer, wenn
sie uns den geforderten Preis nicht wert ist. Wir nennen sie schlechthin teuer, wenn
der Preis über dem sonst üblichen, gewohnten steht. Zn übertragenem Sinne spricht
man auch von teueren Jahren und Plätzen, indem man darunter Zeiten und Orte
versteht, wo für gewisse Gegenstände, insbesondere für Deckung des Lebensbedarss,
ungewöhnlich viel aufzuwenden ist.
Kostbar sind uns Gegenstände, deren Beschaffung einen hohen Aufwand erfordert,
die demgemäß auch in der Regel einen hohen Preis haben. Da man sich solche
Dinge nur beschafft, wenn sie wenigstens ihren Preis wert sind, so versteht man
unter kostbaren Dingen auch schlechthin solche, die uns sehr wertvoll sind.
Der Beweggrund, der uns zu einem Tausch oder Kauf veranlaßt, ist, von
gewissen Ausnahmen der Opferwilligkeit, des Mitleids usw. abgesehen, das Streben,
unsere wirtschaftliche Lage zu verbessern. Wir wollen durch den Tausch gewinnen.
Dies aber ist der Fall, wenn uns der hinzugebende Gegenstand weniger wert ist als
derjenige, den wir erlangen. Man darf annehmen, daß im allgemeinen ein solcher
Vorteil gezogen wird, daß wenigstens zur Zeit des Kaufes die Ware vom Käufer
mindestens dem Preise gleichgeschätzt wird.
Allerdings kann eine Schätzung ebensowohl klug als einfältig sein, wir können
uns im Irrtum über unsere Lage, in einer Unkenntnis gegenüber anderen Tatsachen,
etwa Eigenschaften der Ware usw. befinden, deshalb nachher Reue empfinden und uns
zu einem Reukauf gegen Zahlung eines Reugeldes entschließen. Alsdann ist eben
die Wertschätzung nachher eine andere wie vorher.
Die Rechtswissenschaft spricht nun freilich von einer „Lgesio enormis", „Laesio
ultra dimidium“, d. h. einer Benachteiligung um mehr als die Hälfte des Wertes,
die gemeinrechtlich, nicht aber bei Handelsgeschäften und überhaupt nicht im Bürger
lichen Gesetzbuch für den Verletzten als Rechtsmittel zur Aufhebung des Kaufes ge
geben ist. Eine solche Übervorteilung ist möglich, wenn falsche Tatsachen oder Eigen
schaften erdichtet und vorgespiegelt werden und so zum Kaufe verleitet wird, in welchem
Falle Betrug vorliegen kann, oder wenn Ankenntnis und Anmündigkeit ausgebeutet
werden. Anter dem Wert versteht hier die Rechtswissenschaft eine Summe, die all
gemein aufgewandt zu werden pflegt oder aufgewandt werden müßte, um den Gegen
stand in angemessener Weise anderweit zu beschaffen, den Marktpreis, wenn ein solcher
vorliegt, oder die Summe, zu der nach allgemeinverständigem Ermessen unter Be
rechnung von Kosten und Erträgen der Gegenstand zu schätzen wäre. Können solche
Schätzungen nicht vorgenommen werden und ist der Gegenstand nicht marktgängig, nicht
von vielen begehrt, daun ist freilich die Feststellung einer Laesio enormis in der
Regel schwer, so wenn es sich um ein „pretium affectionis“ (Liebhaberpreis) handelt.
Hier bleibt nichts anderes übrig, als das souveräne Arteil des Schätzenden gelten zu
lassen und nur denen, welche überhaupt, nicht allein wegen einer Laesio enormis,
des gesetzlichen Schutzes bedürfen, auch einen solchen zu gewähren.
Das Handelsgesetzbuch nimmt allgemein Zurechnungsfähigkeit und volle Selbst
verantwortung für diejenigen an, auf welche seine Bestimmungen Anwendung finden.
Wer kauft und verkauft, der möge und kann sich eben genügend selber vorsehen, um
sich gegen Übervorteilung zu schützen, sich über die Ware, Lage der Dinge, Markt
stand usw. vergewissern. Einzelne Partikularrechte gehen noch weiter und setzen all
gemeine Waren- und Marktkenntnis nicht allein bei dem Kaufmann, sondern überhaupt