Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

156

Zweiter  Teil.  Lande!.  VII.  Der  Betrieb  des  Handels.

lichen  Leben,  aber  auch  selbst  in  der  nationalökonomischen  Literatur  nicht  selten  auch
von  teueren  und  billigen  Preisen  spricht.  Die  Preise  find  hoch  oder  niedrig,  nicht
teuer  oder  billig.
Die  Begriffe  teuer  und  billig  sind  relativer  Natur.  Eine  Ware  ist  teuerer  oder
billiger  als  andere,  teuerer  oder  billiger  zu  einer  Zeit,  an  einem  Ort  als  anderwärts,
in  einem  gegebenen  Fall  gegenüber  dem  Durchschnittspreis;  sie  ist  uns  zu  teuer,  wenn
sie  uns  den  geforderten  Preis  nicht  wert  ist.  Wir  nennen  sie  schlechthin  teuer,  wenn
der  Preis  über  dem  sonst  üblichen,  gewohnten  steht.  Zn  übertragenem  Sinne  spricht
man  auch  von  teueren  Jahren  und  Plätzen,  indem  man  darunter  Zeiten  und  Orte
versteht,  wo  für  gewisse  Gegenstände,  insbesondere  für  Deckung  des  Lebensbedarss,
ungewöhnlich  viel  aufzuwenden  ist.
Kostbar  sind  uns  Gegenstände,  deren  Beschaffung  einen  hohen  Aufwand  erfordert,
die  demgemäß  auch  in  der  Regel  einen  hohen  Preis  haben.  Da  man  sich  solche
Dinge  nur  beschafft,  wenn  sie  wenigstens  ihren  Preis  wert  sind,  so  versteht  man
unter  kostbaren  Dingen  auch  schlechthin  solche,  die  uns  sehr  wertvoll  sind.
Der  Beweggrund,  der  uns  zu  einem  Tausch  oder  Kauf  veranlaßt,  ist,  von
gewissen  Ausnahmen  der  Opferwilligkeit,  des  Mitleids  usw.  abgesehen,  das  Streben,
unsere  wirtschaftliche  Lage  zu  verbessern.  Wir  wollen  durch  den  Tausch  gewinnen.
Dies  aber  ist  der  Fall,  wenn  uns  der  hinzugebende  Gegenstand  weniger  wert  ist  als
derjenige,  den  wir  erlangen.  Man  darf  annehmen,  daß  im  allgemeinen  ein  solcher
Vorteil  gezogen  wird,  daß  wenigstens  zur  Zeit  des  Kaufes  die  Ware  vom  Käufer
mindestens  dem  Preise  gleichgeschätzt  wird.
Allerdings  kann  eine  Schätzung  ebensowohl  klug  als  einfältig  sein,  wir  können
uns  im  Irrtum  über  unsere  Lage,  in  einer  Unkenntnis  gegenüber  anderen  Tatsachen,
etwa  Eigenschaften  der  Ware  usw.  befinden,  deshalb  nachher  Reue  empfinden  und  uns
zu  einem  Reukauf  gegen  Zahlung  eines  Reugeldes  entschließen.  Alsdann  ist  eben
die  Wertschätzung  nachher  eine  andere  wie  vorher.
Die  Rechtswissenschaft  spricht  nun  freilich  von  einer  „Lgesio  enormis",  „Laesio
ultra  dimidium“,  d.  h.  einer  Benachteiligung  um  mehr  als  die  Hälfte  des  Wertes,
die  gemeinrechtlich,  nicht  aber  bei  Handelsgeschäften  und  überhaupt  nicht  im  Bürgerlichen ­
  Gesetzbuch  für  den  Verletzten  als  Rechtsmittel  zur  Aufhebung  des  Kaufes  gegeben ­
  ist.  Eine  solche  Übervorteilung  ist  möglich,  wenn  falsche  Tatsachen  oder  Eigenschaften ­
  erdichtet  und  vorgespiegelt  werden  und  so  zum  Kaufe  verleitet  wird,  in  welchem
Falle  Betrug  vorliegen  kann,  oder  wenn  Ankenntnis  und  Anmündigkeit  ausgebeutet
werden.  Anter  dem  Wert  versteht  hier  die  Rechtswissenschaft  eine  Summe,  die  allgemein ­
  aufgewandt  zu  werden  pflegt  oder  aufgewandt  werden  müßte,  um  den  Gegenstand ­
  in  angemessener  Weise  anderweit  zu  beschaffen,  den  Marktpreis,  wenn  ein  solcher
vorliegt,  oder  die  Summe,  zu  der  nach  allgemeinverständigem  Ermessen  unter  Berechnung ­
  von  Kosten  und  Erträgen  der  Gegenstand  zu  schätzen  wäre.  Können  solche
Schätzungen  nicht  vorgenommen  werden  und  ist  der  Gegenstand  nicht  marktgängig,  nicht
von  vielen  begehrt,  daun  ist  freilich  die  Feststellung  einer  Laesio  enormis  in  der
Regel  schwer,  so  wenn  es  sich  um  ein  „pretium  affectionis“  (Liebhaberpreis)  handelt.
Hier  bleibt  nichts  anderes  übrig,  als  das  souveräne  Arteil  des  Schätzenden  gelten  zu
lassen  und  nur  denen,  welche  überhaupt,  nicht  allein  wegen  einer  Laesio  enormis,
des  gesetzlichen  Schutzes  bedürfen,  auch  einen  solchen  zu  gewähren.
Das  Handelsgesetzbuch  nimmt  allgemein  Zurechnungsfähigkeit  und  volle  Selbstverantwortung ­
  für  diejenigen  an,  auf  welche  seine  Bestimmungen  Anwendung  finden.
Wer  kauft  und  verkauft,  der  möge  und  kann  sich  eben  genügend  selber  vorsehen,  um
sich  gegen  Übervorteilung  zu  schützen,  sich  über  die  Ware,  Lage  der  Dinge,  Marktstand ­
  usw.  vergewissern.  Einzelne  Partikularrechte  gehen  noch  weiter  und  setzen  allgemeine ­
  Waren-  und  Marktkenntnis  nicht  allein  bei  dem  Kaufmann,  sondern  überhaupt
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.