Full text: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

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8. Die Börse und ihre Organe nach dem Deutschen Börsengesehe rc. 227 
Börsen statt. An der einen werden die usancemäßigen 4 % weiter über das Geschäfts 
jahr bis zum Erklärungstage der Dividende gerechnet, also z. B. am 30. Januar aus 
390 Tagen; an der anderen Börse wird der Kurs mit dem Abschluß des Geschäfts 
jahres um 4 % erhöht und die Zinsen alsdann von dem neuen Geschäftsjahr an 
gerechnet. 
Papiere, welche auf ausländische Valuten lauten, werden nach besümmten, fest 
stehenden Amrechnungskursen in die deutsche Währung umgerechnet. 
Die Kurse der Prämiengeschäfte werden gleichfalls im Kurszettel noüert, und 
zwar wird der Kurs des Prämiengeschäfts zugleich mit dem Preise der Prämie 
veröffentlicht. Ist diese z. B. 2 %, so wird die Notiz bei Vorprämien 80/2, bei Rück 
prämien 76/2 lauten oder, wie man der Kürze wegen sagt, 80 Dont (Reugeld) 2 
bezw. 76 Dont 2. Bei Stellagegeschäften werden zwei Kurse noüert, z. B. 105/95, 
oder man notiert nur die Spannung, also hier 10"/«. 
8. Die Börse und ihre Organe nach dem Deutschen Börsengesetze 
vom 22. Juni 1896. 
Von Max Apt. 
Apt, Das Börsengeseh mit Ausfuhr ungsbcstimrnuiigen. 3. Aufl. Berlin, R. v. Decker, ;8I7. 
S. ,5-2*. 
Die Errichtung einer Börse bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Diese 
ist befugt, die Aufhebung bestehender Börsen anzuordnen. Die Aufsicht über die 
Börsen steht gleichfalls den Landesregierungen zu. Diese können indeß die unmittelbare 
Aufsicht den Handelsorganen übertragen. Ein weiteres Organ der Landesregierungen 
stellt der durch das Börsengesetz neugeschaffene Staatskommissar dar. Seine Aufgabe 
ist es, den Geschäftsverkehr an der Börse sowie die Befolgung der in bezug auf die 
Börse erlassenen Gesetze und Verwaltungsbestimmungen nach näherer Anweisung der 
Landesregierung zu überwachen. Damit sind zwei Organe geschaffen, welche die 
unmittelbare Überwachung der Börse ausüben: das Handelsorgan und der Staatskommissar. 
Über das Verhältnis dieser beiden Organe enthält das Gesetz keine besondere 
Vorschriften. Nur ist das eine bereits aus der Fassung des Gesetzes zu entnehmen, 
daß der Staatskommissar nur nach näherer Anweisung der Landesregierung 
die Überwachung auszuüben hat. Er hat also ein im Prinzip begrenztes Aufsichtsrecht. 
Das Aufsichtsrecht der Handelsorgane ist ein unbegrenztes. Auch in der Ausübung 
seines Überwachungsrechtes ist der Staatskommissar beschränkt. Während das Handels 
organ das Recht des direkten Eingreifens hat, ist dem Staatskommissar nur das Recht 
gegeben, die Börsenorgane auf hervortretende Mißstände aufmerksam zu machen. Indirekt 
kann er seinen Wünschen durch Bericht an seine vorgesetzte Behörde Ausdruck verleihen, 
und diese hat das Recht, die Handelsorgane direkt anzuweisen. 
Über die Börsenleitung und ihre Organe haben die für jede Börse zu 
erlassenden Börsenordnungen Bestimmungen zu treffen. Die Handhabung der Ordnung 
in den Börsenräumen liegt dem Börsenvorstand ob. Derselbe ist befugt, Personen, 
welche die Ordnung oder den Geschäftsverkehr an der Börse stören, sofort aus den 
Börsenräumen zu entfernen und mit zeitweiliger Ausschließung von der Börse oder 
mit Geldsttafe zu bestrafen. Die Börsenordnungen müssen überdies Bestimmungen 
treffen:
	        
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