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8. Die Börse und ihre Organe nach dem Deutschen Börsengesehe rc. 227
Börsen statt. An der einen werden die usancemäßigen 4 % weiter über das Geschäfts
jahr bis zum Erklärungstage der Dividende gerechnet, also z. B. am 30. Januar aus
390 Tagen; an der anderen Börse wird der Kurs mit dem Abschluß des Geschäfts
jahres um 4 % erhöht und die Zinsen alsdann von dem neuen Geschäftsjahr an
gerechnet.
Papiere, welche auf ausländische Valuten lauten, werden nach besümmten, fest
stehenden Amrechnungskursen in die deutsche Währung umgerechnet.
Die Kurse der Prämiengeschäfte werden gleichfalls im Kurszettel noüert, und
zwar wird der Kurs des Prämiengeschäfts zugleich mit dem Preise der Prämie
veröffentlicht. Ist diese z. B. 2 %, so wird die Notiz bei Vorprämien 80/2, bei Rück
prämien 76/2 lauten oder, wie man der Kürze wegen sagt, 80 Dont (Reugeld) 2
bezw. 76 Dont 2. Bei Stellagegeschäften werden zwei Kurse noüert, z. B. 105/95,
oder man notiert nur die Spannung, also hier 10"/«.
8. Die Börse und ihre Organe nach dem Deutschen Börsengesetze
vom 22. Juni 1896.
Von Max Apt.
Apt, Das Börsengeseh mit Ausfuhr ungsbcstimrnuiigen. 3. Aufl. Berlin, R. v. Decker, ;8I7.
S. ,5-2*.
Die Errichtung einer Börse bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Diese
ist befugt, die Aufhebung bestehender Börsen anzuordnen. Die Aufsicht über die
Börsen steht gleichfalls den Landesregierungen zu. Diese können indeß die unmittelbare
Aufsicht den Handelsorganen übertragen. Ein weiteres Organ der Landesregierungen
stellt der durch das Börsengesetz neugeschaffene Staatskommissar dar. Seine Aufgabe
ist es, den Geschäftsverkehr an der Börse sowie die Befolgung der in bezug auf die
Börse erlassenen Gesetze und Verwaltungsbestimmungen nach näherer Anweisung der
Landesregierung zu überwachen. Damit sind zwei Organe geschaffen, welche die
unmittelbare Überwachung der Börse ausüben: das Handelsorgan und der Staatskommissar.
Über das Verhältnis dieser beiden Organe enthält das Gesetz keine besondere
Vorschriften. Nur ist das eine bereits aus der Fassung des Gesetzes zu entnehmen,
daß der Staatskommissar nur nach näherer Anweisung der Landesregierung
die Überwachung auszuüben hat. Er hat also ein im Prinzip begrenztes Aufsichtsrecht.
Das Aufsichtsrecht der Handelsorgane ist ein unbegrenztes. Auch in der Ausübung
seines Überwachungsrechtes ist der Staatskommissar beschränkt. Während das Handels
organ das Recht des direkten Eingreifens hat, ist dem Staatskommissar nur das Recht
gegeben, die Börsenorgane auf hervortretende Mißstände aufmerksam zu machen. Indirekt
kann er seinen Wünschen durch Bericht an seine vorgesetzte Behörde Ausdruck verleihen,
und diese hat das Recht, die Handelsorgane direkt anzuweisen.
Über die Börsenleitung und ihre Organe haben die für jede Börse zu
erlassenden Börsenordnungen Bestimmungen zu treffen. Die Handhabung der Ordnung
in den Börsenräumen liegt dem Börsenvorstand ob. Derselbe ist befugt, Personen,
welche die Ordnung oder den Geschäftsverkehr an der Börse stören, sofort aus den
Börsenräumen zu entfernen und mit zeitweiliger Ausschließung von der Börse oder
mit Geldsttafe zu bestrafen. Die Börsenordnungen müssen überdies Bestimmungen
treffen: