Full text: Finanzwissenschaft

86 2.Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget. 
zuschreiben, daß trotz der prinzipiellen Richtigkeit und alleinigen 
Verläßlichkeit des Systemes der präventiven Kontrolle dieses System 
in keinem Großstaate volle Anwendung gefunden hat. An Stelle 
der präventiven Kontrolle läßt sich das Verfahren anwenden, Ab- 
weichungen vom Budget nur durch das Gesamtministerium zu ge- 
statten, in welchem Falle aber das Gesamtministerium hinwieder, 
sobald als dies nur möglich ist, die Zustimmung der Legislative 
einzuholen hat. 
Der Wert der präventiven Kontrolle wird übrigens vielfach 
verschieden beurteilt. So sagt Vocke, daß sie eben nur die 
gröbsten Etatwidrigkeiten und Überschreitungen zu verhindern ver- 
mag. Nun ist es ja gewiß, daß der Finanzminister selbst eine 
strenge Kontrolle ausüben wird und den übrigen Verwaltungs- 
zweigen nicht viele Gelder zu gesetz- oder etatswidrigen Zwecken 
zur Verfügung stellen wird. Wenn Unregelmäßigkeiten vorkommen, 
so geschieht dies innerhalb der einzelnen Verwaltungen; hiergegen 
vermag aber der Generalkomptroller nichts *). 
3. Systeme. a) In England hat die parlamentarische Kon- 
trolle erst in der zweiten Hälfte des neunzehnten Jahrhunderts, mit dem 
Gesetz von 1866, Exchequer and Audit Act, feste Gestalt gewonnen, 
obwohl als Folge der Majoritätsregierung die Kontrolle auch weiter 
nicht in voller Strenge ausgeübt wird, wie ja auch das Budgetrecht 
nicht, da jede Partei Budget und Schlußrechnung der Gegenpartei 
nachsichtiger beurteilt, weil jede auch für sich diese Nachsicht in 
Anspruch nimmt. Übrigens aber ist jede Mehrheitspartei ohnedies 
ihrer Sache sicher. Das wichtigste Prinzip des obigen Gesetzes ist, 
daß der Generalkontrolor und Revisor das Recht der vorhergängigen 
Genehmigung besitzt und dafür zu sorgen hat, daß die Parlaments- 
bewilligungen nicht überschritten werden. Bei einer Meinungsver- 
schiedenheit zwischen dem Generalkontrolor und dem Schatzamt 
entscheidet ein Gericht. Der Generalkontrolor hat an das Parla- 
ment Bericht zu erstatten. Auf Veranlassung der Schatzkammer 
hat er auch die Einnahmerechnungen zu prüfen. Das parlamenta- 
rische Machtgebiet der Rechnungskammer wurde. konsequent er- 
weitert. Der Generalkontrolor hat wohl das Recht der präventiven 
Kontrolle, doch wird dieses Recht durch den Umstand abgeschwächt, 
daß er ein Organ der Regierung ist, während er ja ein Organ des 
Parlamentes sein müßte, und daß sein Personal vom Schatzamt. er- 
nannt wird *). 
A 42) 8.8.0. 8.1204. 
A Siehe Vocke, Deutsche und englische Finanzverwaltung (Schanz, 
Finanzarchiv, I. Bd. S. 159). Vocke teilt hier die Ansichteh eines englischen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.