86 2.Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget.
zuschreiben, daß trotz der prinzipiellen Richtigkeit und alleinigen
Verläßlichkeit des Systemes der präventiven Kontrolle dieses System
in keinem Großstaate volle Anwendung gefunden hat. An Stelle
der präventiven Kontrolle läßt sich das Verfahren anwenden, Ab-
weichungen vom Budget nur durch das Gesamtministerium zu ge-
statten, in welchem Falle aber das Gesamtministerium hinwieder,
sobald als dies nur möglich ist, die Zustimmung der Legislative
einzuholen hat.
Der Wert der präventiven Kontrolle wird übrigens vielfach
verschieden beurteilt. So sagt Vocke, daß sie eben nur die
gröbsten Etatwidrigkeiten und Überschreitungen zu verhindern ver-
mag. Nun ist es ja gewiß, daß der Finanzminister selbst eine
strenge Kontrolle ausüben wird und den übrigen Verwaltungs-
zweigen nicht viele Gelder zu gesetz- oder etatswidrigen Zwecken
zur Verfügung stellen wird. Wenn Unregelmäßigkeiten vorkommen,
so geschieht dies innerhalb der einzelnen Verwaltungen; hiergegen
vermag aber der Generalkomptroller nichts *).
3. Systeme. a) In England hat die parlamentarische Kon-
trolle erst in der zweiten Hälfte des neunzehnten Jahrhunderts, mit dem
Gesetz von 1866, Exchequer and Audit Act, feste Gestalt gewonnen,
obwohl als Folge der Majoritätsregierung die Kontrolle auch weiter
nicht in voller Strenge ausgeübt wird, wie ja auch das Budgetrecht
nicht, da jede Partei Budget und Schlußrechnung der Gegenpartei
nachsichtiger beurteilt, weil jede auch für sich diese Nachsicht in
Anspruch nimmt. Übrigens aber ist jede Mehrheitspartei ohnedies
ihrer Sache sicher. Das wichtigste Prinzip des obigen Gesetzes ist,
daß der Generalkontrolor und Revisor das Recht der vorhergängigen
Genehmigung besitzt und dafür zu sorgen hat, daß die Parlaments-
bewilligungen nicht überschritten werden. Bei einer Meinungsver-
schiedenheit zwischen dem Generalkontrolor und dem Schatzamt
entscheidet ein Gericht. Der Generalkontrolor hat an das Parla-
ment Bericht zu erstatten. Auf Veranlassung der Schatzkammer
hat er auch die Einnahmerechnungen zu prüfen. Das parlamenta-
rische Machtgebiet der Rechnungskammer wurde. konsequent er-
weitert. Der Generalkontrolor hat wohl das Recht der präventiven
Kontrolle, doch wird dieses Recht durch den Umstand abgeschwächt,
daß er ein Organ der Regierung ist, während er ja ein Organ des
Parlamentes sein müßte, und daß sein Personal vom Schatzamt. er-
nannt wird *).
A 42) 8.8.0. 8.1204.
A Siehe Vocke, Deutsche und englische Finanzverwaltung (Schanz,
Finanzarchiv, I. Bd. S. 159). Vocke teilt hier die Ansichteh eines englischen