8 I. DAS FRANZÖSISCHE GELDWESEN VON 1726 BIS 1788.
brauchten nur soweit in Zahlung genommen zu werden, als die
geschuldete Summe sich nicht völlig in Ecusstücken von 3 und
6 livres auszahlen ließ.
Der relativ höchste kritische Betrag für Billonmünzen war
also 5 livres 19 1 ls sous.
Der kritische Betrag für Zahlungen in Kupfermünzen
schließlich war unseres Wissens nicht geregelt. Die Grundsätze
über die Billonmünzen sind wohl für entsprechend anwendbar
zu erklären.
Es ist selbstverständlich, daß es jedem freistand, mehr
Scheidegeld in Zahlung zu nehmen als den gesetzlich bestimmten
Betrag. Der Schuldner zahlte dann der Einfachheit halber in
Säcken, in denen die betreffende Summe enthalten sein sollte.
Wiederholt wurden genaue Anweisungen für die Zahlungsart
in Säcken gegeben. 1 ) Schließlich wurde überhaupt verboten,
Scheidegeld — sowohl Silber wie Billon — in Säcken zu
sammeln und damit seine Schuld zu bezahlen, weil infolge
häufigen Betruges über den Inhalt der Säcke Treu und Glauben
im Verkehr untergraben wurde. * 2 )
Alle Münzen mußten nach einer Reihe von „arrets de la
cour des monnaies“ bei Strafe zur vollen ihnen vom Staate
beigelegten Geltung (proklamatorischen Geltung) angenommen
werden. 3 )
Dies ist für uns selbstverständlich, mußte aber damals be
sonders für die unterwertigen Billonmünzen' 1 ) hervorgehoben
werden gegenüber der herrschenden metallistischen Lehre.
Jeder Annahmezwang der Münzen hörte auf, wenn auf
ihnen die Prägung nicht mehr zu ersehen war. War sie ver
schwunden, so wurden die Münzen zur Ware. Sie durften bei
*) Arr. du conseil vom 27. Juli 1728, extrait des registres vom
1. Aug. 1738, edit du mois d’oct. 1738.
! ) Arr. du conseil vom 22. Aug. 1771, 11. Dez. 1774, 21. Jan. 1781.
3 ) Arr. de la cour des monnaies vom 31. Juli 1771, 20. Dez. 1777.
■*) Arr. de la cour des monnaies vom 3. Sept. 1767, 27. Juli 1771.