Full text: Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

8 I. DAS FRANZÖSISCHE GELDWESEN VON 1726 BIS 1788. 
brauchten nur soweit in Zahlung genommen zu werden, als die 
geschuldete Summe sich nicht völlig in Ecusstücken von 3 und 
6 livres auszahlen ließ. 
Der relativ höchste kritische Betrag für Billonmünzen war 
also 5 livres 19 1 ls sous. 
Der kritische Betrag für Zahlungen in Kupfermünzen 
schließlich war unseres Wissens nicht geregelt. Die Grundsätze 
über die Billonmünzen sind wohl für entsprechend anwendbar 
zu erklären. 
Es ist selbstverständlich, daß es jedem freistand, mehr 
Scheidegeld in Zahlung zu nehmen als den gesetzlich bestimmten 
Betrag. Der Schuldner zahlte dann der Einfachheit halber in 
Säcken, in denen die betreffende Summe enthalten sein sollte. 
Wiederholt wurden genaue Anweisungen für die Zahlungsart 
in Säcken gegeben. 1 ) Schließlich wurde überhaupt verboten, 
Scheidegeld — sowohl Silber wie Billon — in Säcken zu 
sammeln und damit seine Schuld zu bezahlen, weil infolge 
häufigen Betruges über den Inhalt der Säcke Treu und Glauben 
im Verkehr untergraben wurde. * 2 ) 
Alle Münzen mußten nach einer Reihe von „arrets de la 
cour des monnaies“ bei Strafe zur vollen ihnen vom Staate 
beigelegten Geltung (proklamatorischen Geltung) angenommen 
werden. 3 ) 
Dies ist für uns selbstverständlich, mußte aber damals be 
sonders für die unterwertigen Billonmünzen' 1 ) hervorgehoben 
werden gegenüber der herrschenden metallistischen Lehre. 
Jeder Annahmezwang der Münzen hörte auf, wenn auf 
ihnen die Prägung nicht mehr zu ersehen war. War sie ver 
schwunden, so wurden die Münzen zur Ware. Sie durften bei 
*) Arr. du conseil vom 27. Juli 1728, extrait des registres vom 
1. Aug. 1738, edit du mois d’oct. 1738. 
! ) Arr. du conseil vom 22. Aug. 1771, 11. Dez. 1774, 21. Jan. 1781. 
3 ) Arr. de la cour des monnaies vom 31. Juli 1771, 20. Dez. 1777. 
■*) Arr. de la cour des monnaies vom 3. Sept. 1767, 27. Juli 1771.
	        
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