Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

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Zweiter  Teil.  Lande!.  XII.  Bankwesen.

XII.  Bankwesen.

1.  Genueser  Bankwesen  im  Mittelalter.
Von  Leinrich  Sieveking.

Sieveking,  Genueser  Finanzwesen  mit  besonderer  Berücksichtigung  der  Lass  di  S.  Giorgio  II.
Freiburg  i.  B.,  I.  L.  B.  Mohr  (Paul  Siebeck),  I8YY.  S.  %  S.  42—§5  und  S.  <H—<*9.
Das  Bankwesen  entwickelte  sich  aus  dem  Landwechsel,  dem  Amtausch  von  Münzen,
an  den  sich  die  Aufnahme  von  Depots  und  das  Ausleihen  gegen  Pfand  anschloß.
Das  Recht  des  Landwechsels  war  Regal.
Zn  Genua  war  das  Recht,  Geld  zu  wechseln,  auf  den  Platz  der  acht  der  Stadt
gehörigen  Banken  beschränkt.  Die  Stadt  verpachtete  1150  dies  Recht  an  ein  Konsortium ­
  auf  29  Jahre  gegen  400  £.  Nur  die  eigenen  auswärtigen  Münzen,  welche
der  Kaufmann  von  auswärts  mitgebracht  oder  in  Genua  bei  einem  Verkauf  empfangen
hatte,  durfte  er  in  seinem  Lause  wechseln,  ohne  an  das  Monopol  der  Bankiers
gebunden  zu  sein.
Wenn  das  Bankwesen  sich  einerseits  aus  Landwechsel  und  Wucherdarlehen
entwickelte,  so  haben  wir  einen  anderen  Arsprung  darin  zu  sehen,  daß  sich  an  die
Warengeschäfte  der  großen  Kaufleute  Bankgeschäfte  anlehnten,  die  schließlich  den
wichttgeren  Geschäftszweig  bildeten,  so  daß  aus  dem  mercator  der  bancherius  wurde.
Die  bancherii  der  italienischen  Städte  betteiben  noch  lange  Warengeschäfte  neben
ihren  Bankgeschäften.  Ja  ein  Bankier  verpflichtete  sich  wohl,  zur  Deckung  der  Guthaben ­
  seiner  Kunden  eine  Warenreserve  bereitzuhalten.
Während  sich  die  Bedeuttmg  des  Bankgeschäftes  für  den  Lande!  immer  mehr
entwickelte,  wurden  das  Darlehen  gegen  Faustpfand  und  der  Landwechsel  als  minderwerttge
  Geschäfte  angesehen.
Die  Florentiner  keneraiores  stehen  nicht  in  der  Matrikel  der  Arte  di  cambio,
und  in  Genua  wurden  seit  dem  14.  Jahrhundert  die  bancbaroti,  die  den  Landwechsel ­
  betrieben,  und  die  U8urarii,  die  Pfandleiher,  von  den  bancberii  unterschieden.
Eine  ähnliche  Differenzierung  des  Geschäftsbetriebes  fand  in  Venedig  statt.
In  Genua  regelte  der  Staat  das  Bankwesen.  Bank-  und  Wcchselsachen  unterstanden ­
  dem  Officium  mercantie*).  Die  Bankiers  waren  verpflichtet,  nur  mit  guter
Münze  zu  zahlen,  und  mußten  schwören,  weder  selbst  die  Münzen  zu  verringern,
noch  solches  von  seiten  ihrer  famuli  zu  dulden,  dagegen  falsche  Gold-,  Silber-  und
Kupfermünzen,  die  in  ihre  Lände  kamen,  zu  zerschneiden.
Die  fiskalischen  Rücksichten  traten  schon  im  13.  Jahrhundert  zurück.  Der  Staat
beschränkte  sich  auf  die  Überwachung  des  Bankwesens  im  Interesse  der  Volkswirtschaft.
Als  1415  die  baucba  communis,  aus  denen  die  Stadt  150  £  jährlicher
Miete  zu  ziehen  pflegte,  abgebrannt  waren,  scheute  die  Stadt  die  Kosten  eines  Neubaues. ­
  Den  Anliegern  der  Piazza  banchi  wurde  auferlegt,  für  Banttäume  zu  sorgen,
die  an  niemand  anders  als  an  bancberii  und  bancbaroti,  Notare  und  Mäkler
(censarti)  oder  an  die  Pächter  öffentlicher  Einkünfte  zu  vermieten  waren.  Eine  Säule
sollte  errichtet  werden  für  öffentliche  Anschläge.  Die  eine  Seite  dieser  Säule  blieb
für  Anschläge  betr.  Versteigerung  der  öffentlichen  Einkünfte  frei.
•)  Das  Officium  mercantie  mar  Richter  in  Handelssachen.  Bssco  definiert,  daß  zum  Begriff
der  Handelssache  dreierlei  nötig  sei  hinsichtlich  der  Persönlichkeit,  der  Sache  und  der  Art  des
Geschäftes.  Ls  müsse  sich  handeln  um  mercatores,  merces  und  negotia  mercandi.
            
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