3, Die Banknotenausgabe.
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abzuleiten und, bloß ökonomisch-technisch betrachtet, nicht schon geboten. Es sind andere
Gründe, welche eine solche Bankpolitik eventuell rötlich machen.
Vergleichung der Banknote mit anderen Geldsurrogaten des Kredit
verkehrs. Die Banknote ist diesen spezifisch gleichartig, mehr formell als materiell
von ihnen verschieden. Sie hat zunächst mit allen anderen Kredit-Amlaufsmitteln
(girierten Wechseln und Anweisungen, einlösbarem Staatspapiergeld) und Zahlungs
einrichtungen des Bankwesens (Check- und Kontokorrentwesen, Clearinghouse) die
Wirkung, die Münze im Verkehr zu ersetzen, aber an und für sich nur in derselben
Weise, wie es seitens dieser geschieht, nämlich nur als Amlaufsmittel, nicht als
Preismaß, nicht als Währung.
Sie „verdrängt" also allerdings das bare Geld oder, was im Effekt auf dasselbe
hinauskommt, aber doch zu unterscheiden ist, sie ermöglicht es, eine sonst notwendige
Vermehrung des Münzumlaufs zu unterlassen (deutsche Verhältnisse von 1850—1870);
dasselbe gilt jedoch von der Zirkulation girierter Wechsel, vom Llearingliouse-System rc.
Nur tritt in der Regel eine dem Grade nach stärkere Einwirkung der Banknote
hier hervor, was sich aus gewissen spezifischen Eigentümlichkeiten der Banknote erklärt.
Letztere wird gewöhnlich von besonders akkreditierten Emittenten, größeren Banken
ausgestellt. Derjenige, welcher init ihr Zahlung leistet, haftet nicht, wie beim Wechsel,
mit für sie. Die Note ist als Inhaberpapier formlos zu überttagen, wie Münze, sie
lautet auf runde, öfters bis herab auf ziemlich kleine Beträge und paßt sich so mehr
als die meisten anderen Geldsurrogate rc. den Zahlungsbedürfnissen ähnlich wie die
Münze bequem an.
Banktechnische und bankpolitische Kautelen in Betteff der Banknoten.
Solche folgen allerdings aus dem spezifischen Wesen und der Vcrkehrsfunktion der
Note. Aus dem vorausgehenden sind nachstehende Punkte abzuleiten.
1. Die Banknoten sollen nur gegen Münze oder, soweit sie nicht bar gedeckt
(fälschlich kurzweg genannt: „gedeckt") sind, in sicheren kurzfristigen Darlehen, daher
am besten nur in der Wechseldiskontierung ausgegeben werden: System der „bank
mäßigen Deckung".
2. Die Annahme der Noten im Verkehr in Zahlung soll nicht nur rechtlich,
sondern auch tatsächlich eine wirklich freiwillige, wegen der Gewißheit des Parikurses
und der leichten Einlösung unbedenkliche sein. Zu diesem Zweck sind folgende Ein
richtungen im Bankbetrieb bez. Bestimmungen des Bankrechts notwendig:
a) Die Noten erhalten keinen gesetzlichen Zwangskurs im Privawerkehr.
b) Die Noten werden nicht oder nur bedingt bei öffentlichen Kassen in Zahlung
angenommen, letzteren Falles auch von diesen Kassen bei der Bank nach Belieben zur
Einlösung präsentiert.
c) Die Noten sind bei zentralisiertem Bankwesen außer am Lauptsitz in der
Regel auch an den Filialen, mindestens an Lauptfilialen und hier innerhalb einer
kleinen Frist (wenige Tage) einzulösen, bei dezentralisiertem Bankwesen müssen sie an
größeren Verkehrsplätzen, außer am Domizil der Bank, einlösbar sein.
(1) Die Noten einer Bank sind an allen ihren Filialen, ferner entweder nach
freiwilliger Vereinbarung (Schottland, Massachusetts, schweizer Konkordatsbanken) oder
auch nach gesetzlicher Vorschrift (Nordamerika, Deutsches Bankgesctz) von allen Banken
untereinander in Zahlung anzunehmen, nur ausnahmsweise aber die fremden Noten
von der empfangenden Bank wieder in Zahlung auszugeben, vielmehr unter den
Banken auszutauschen, bezw. einzulösen („Noten-Austauschsystem").
e) Die Einlösung hat prompt während einer genügend langen täglichen Stunden
zahl zu geschehen.
1) Noten unter einem nach Landesverhältnissen und mit Rücksicht auf die Währungs
und Münzzustände zu besttmmenden Minimal-Wertbetrage sind zu verbieten.