Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

3,  Die  Banknotenausgabe.

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abzuleiten  und,  bloß  ökonomisch-technisch  betrachtet,  nicht  schon  geboten.  Es  sind  andere
Gründe,  welche  eine  solche  Bankpolitik  eventuell  rötlich  machen.
Vergleichung  der  Banknote  mit  anderen  Geldsurrogaten  des  Kreditverkehrs. ­
  Die  Banknote  ist  diesen  spezifisch  gleichartig,  mehr  formell  als  materiell
von  ihnen  verschieden.  Sie  hat  zunächst  mit  allen  anderen  Kredit-Amlaufsmitteln
(girierten  Wechseln  und  Anweisungen,  einlösbarem  Staatspapiergeld)  und  Zahlungseinrichtungen ­
  des  Bankwesens  (Check-  und  Kontokorrentwesen,  Clearinghouse)  die
Wirkung,  die  Münze  im  Verkehr  zu  ersetzen,  aber  an  und  für  sich  nur  in  derselben
Weise,  wie  es  seitens  dieser  geschieht,  nämlich  nur  als  Amlaufsmittel,  nicht  als
Preismaß,  nicht  als  Währung.
Sie  „verdrängt"  also  allerdings  das  bare  Geld  oder,  was  im  Effekt  auf  dasselbe
hinauskommt,  aber  doch  zu  unterscheiden  ist,  sie  ermöglicht  es,  eine  sonst  notwendige
Vermehrung  des  Münzumlaufs  zu  unterlassen  (deutsche  Verhältnisse  von  1850—1870);
dasselbe  gilt  jedoch  von  der  Zirkulation  girierter  Wechsel,  vom  Llearingliouse-System  rc.
Nur  tritt  in  der  Regel  eine  dem  Grade  nach  stärkere  Einwirkung  der  Banknote
hier  hervor,  was  sich  aus  gewissen  spezifischen  Eigentümlichkeiten  der  Banknote  erklärt.
Letztere  wird  gewöhnlich  von  besonders  akkreditierten  Emittenten,  größeren  Banken
ausgestellt.  Derjenige,  welcher  init  ihr  Zahlung  leistet,  haftet  nicht,  wie  beim  Wechsel,
mit  für  sie.  Die  Note  ist  als  Inhaberpapier  formlos  zu  überttagen,  wie  Münze,  sie
lautet  auf  runde,  öfters  bis  herab  auf  ziemlich  kleine  Beträge  und  paßt  sich  so  mehr
als  die  meisten  anderen  Geldsurrogate  rc.  den  Zahlungsbedürfnissen  ähnlich  wie  die
Münze  bequem  an.
Banktechnische  und  bankpolitische  Kautelen  in  Betteff  der  Banknoten.
Solche  folgen  allerdings  aus  dem  spezifischen  Wesen  und  der  Vcrkehrsfunktion  der
Note.  Aus  dem  vorausgehenden  sind  nachstehende  Punkte  abzuleiten.
1.  Die  Banknoten  sollen  nur  gegen  Münze  oder,  soweit  sie  nicht  bar  gedeckt
(fälschlich  kurzweg  genannt:  „gedeckt")  sind,  in  sicheren  kurzfristigen  Darlehen,  daher
am  besten  nur  in  der  Wechseldiskontierung  ausgegeben  werden:  System  der  „bankmäßigen ­
  Deckung".
2.  Die  Annahme  der  Noten  im  Verkehr  in  Zahlung  soll  nicht  nur  rechtlich,
sondern  auch  tatsächlich  eine  wirklich  freiwillige,  wegen  der  Gewißheit  des  Parikurses
und  der  leichten  Einlösung  unbedenkliche  sein.  Zu  diesem  Zweck  sind  folgende  Einrichtungen ­
  im  Bankbetrieb  bez.  Bestimmungen  des  Bankrechts  notwendig:
a)  Die  Noten  erhalten  keinen  gesetzlichen  Zwangskurs  im  Privawerkehr.
b)  Die  Noten  werden  nicht  oder  nur  bedingt  bei  öffentlichen  Kassen  in  Zahlung
angenommen,  letzteren  Falles  auch  von  diesen  Kassen  bei  der  Bank  nach  Belieben  zur
Einlösung  präsentiert.
c)  Die  Noten  sind  bei  zentralisiertem  Bankwesen  außer  am  Lauptsitz  in  der
Regel  auch  an  den  Filialen,  mindestens  an  Lauptfilialen  und  hier  innerhalb  einer
kleinen  Frist  (wenige  Tage)  einzulösen,  bei  dezentralisiertem  Bankwesen  müssen  sie  an
größeren  Verkehrsplätzen,  außer  am  Domizil  der  Bank,  einlösbar  sein.
(1)  Die  Noten  einer  Bank  sind  an  allen  ihren  Filialen,  ferner  entweder  nach
freiwilliger  Vereinbarung  (Schottland,  Massachusetts,  schweizer  Konkordatsbanken)  oder
auch  nach  gesetzlicher  Vorschrift  (Nordamerika,  Deutsches  Bankgesctz)  von  allen  Banken
untereinander  in  Zahlung  anzunehmen,  nur  ausnahmsweise  aber  die  fremden  Noten
von  der  empfangenden  Bank  wieder  in  Zahlung  auszugeben,  vielmehr  unter  den
Banken  auszutauschen,  bezw.  einzulösen  („Noten-Austauschsystem").
e)  Die  Einlösung  hat  prompt  während  einer  genügend  langen  täglichen  Stundenzahl ­
  zu  geschehen.
1)  Noten  unter  einem  nach  Landesverhältnissen  und  mit  Rücksicht  auf  die  Währungsund ­
  Münzzustände  zu  besttmmenden  Minimal-Wertbetrage  sind  zu  verbieten.
            
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