Object: Geld-, Bank- und Börsenwesen

6. für fremde Rechnung Wertpapiere aller Art, sowie Edelmetalle n a ch v o r - 
h e r i g e r Deckung zu kaufen und nach vorheriger Einliese 
rung zu verkaufen; 
7. Gelder im Depositengeschäft und im Giroverkehr anzunehmen; 
8. Wertgegenstände in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen; 
9. zinsbare Darlehen auf nicht länger als 3 Monate — int Lombardverkehr 
auch gegen Verpfandung von Forderungen, die in dem Reichsschuldbuch 
oder in dem Staatsschuldbuch eines deutschen Landes eingetragen sind, zu 
höchstens 3 U des Kurswerts der umgewandelten Schuldverschreibungen zu 
erteilen. 
Verboten ist den Privatnotenbanken it. a. als dem Charakter der 
ihnen gestatteten Geschäfte durchaus widersprechend: 
1. Wechsel zu akzeptieren; 
2. Waren oder kurshabende Papiere für eigene oder für fremde Rechnung auf 
Zeit zu kaufen oder auf Zeit zu verkaufen oder für die Erfüllung solcher 
Geschäfte Bürgschaft zu übernehmen. 
Hinsichtlich ihrer Diskont - und Lombardsätze sind die Privat- 
Notenbanken in gewisser Beziehung an die Sätze der Reichsbank gebunden (§ 15): 
Die Privatnotenbanken dürfen 
1. Wechsel und Schecks nicht unter den öffentlich bekanntgemachten 
Hundertsätzen der Reichsbank diskontieren; beträgt jedoch der Diskontsatz 
der Reichsbank vier vom Hundert oder weniger, so sind die Privatnoten 
banken befugt, ein Viertel vom Hundert unter dem Reichsbanksatze zu dis 
kontieren; 
2. Wechsel, Wertpapiere und Waren nicht unter dem Hundertsatze lom 
bardieren, zu dem sie Wechsel zu diskontieren befugt sind. 
Während Notensteuer von der R e i ch s b a n k nur dann zu entrichten 
ist, wenn die Deckung unter den Mindestvorschriften verbleibt, kommt sie 
für Privatnotenbanken dann in Betracht, wenn deren Notenum 
lauf ihren Barvorrat zuzüglich ihres bisherigen steuerfreien Notenausgabe 
rechts (§ 9 Abs. 1 des Bankgesetzes vom l4. März 1875), mindestens aber 
zuzüglich von 2 /s des ihnen im Gesetz vom 30. August 1924 zugewiesenen 
Höchstumlaufsbetrags übersteigt. In diesem Falle haben sie von dem Über 
schuß eine Steuer in Höhe von Va des jeweiligen Reichsbankdiskontsatzes, 
mindestens aber 5 % auf das Jahr berechnet, zu entrichten. 
Als Barvorrat gilt für die Steuerberechnung der Bestand an Gold und 
Devisen (s. S. 181) zuzüglich des Bestandes an Noten anderer deutscher 
Banke».
	        
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