Full text: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

4. Mein Anteil an der Deutschen Patentgesehgebung. 319 
Erfindungen lag. Zwar wurden in Preußen sowohl wie auch in den übrigen größeren 
Staaten Deutschlands Patente auf Erfindungen erteilt, aber ihre Erteilung hing ganz 
von dem Ermessen der Behörde ab und erstreckte sich höchstens auf drei Jahre. Selbst 
für diese kurze Zeit boten sie nur einen sehr ungenügenden Schuh gegen Nachahmung, 
denn es lohnte sich nur selten, in allen Zollvereinsstaaten Patente zu nehmen, und 
dies war auch schon ans dem Grunde gar nicht angängig, weil jeder Staat seine 
eigene Prüfung der Erfindung vornahm und manche der kleineren Staaten überhaupt 
keine Patente erteilten. Die Folge hiervon war, daß es als ganz selbstverständlich 
galt, daß Erfinder zunächst in anderen Ländern, namentlich in England, Frankreich 
und Nordamerika, ihre Erfindungen zu verwerten suchten. Die junge deutsche Industrie 
blieb daher ganz auf die Nachahmung der fremden angewiesen und bestärkte dadurch 
indirekt noch die Vorliebe des deutschen Publikums für fremdes Fabrikat, indem sie nur 
Nachahmungen und auch diese großenteils unter fremder Flagge auf den Markt brachte. 
Über die Wertlosigkeit der alten preußischen Patente bestand kein Zweifel; sie 
wurden in der Regel auch nur nachgesucht, um ein Zeugnis für die gemachte Er 
findung zu erhalten. Dazu kam, daß die damals herrschende absolute Freihandelspartei 
die Erfindungspatente als ein Überbleibsel der alten Monopolpatente und als unvereinbar 
mit dem Freihandelsprinzip betrachtete. In diesem Sinne erging im Sommer 1863 
ein Rundschreiben des Preußischen ööandelsministers an sämtliche Handelskammern des 
Staates, in welchem die Nutzlosigkeit, ja sogar Schädlichkeit des Patentwesens 
auseinandergesetzt und schließlich die Frage gestellt wurde, ob es nicht an der Zeit wäre, 
dasselbe ganz zu beseitigen. Ich wurde hierdurch veranlaßt, an die Berliner Handels 
kammer, das Ältestenkollegium der Berliner Kaufmannschaft, ein Promemoria zu richten, 
welches den diametral entgegengesetzten Standpunkt einnahm, die Notwendigkeit und 
Nützlichkeit eines Patentgesches zur Äebung der Industrie des Landes auseinandersetzte 
und die Grundzüge eines rationellen Patentgesetzes angab. 
Meine Auseinandersetzung fand den Beifall des Kollegiums, obschon dieses aus 
lauter entschiedenen Freihändlern bestand; sie wurde einstimmig als Gutachten der 
Handelskammer angenonnnen und gleichzeitig den übrigen Handelskammern des Staates 
initgeteilt. Von diesen schlossen sich diejenigen, welche ein zustimmendes Gutachten zur 
Abschaffung der Patente noch nicht eingereicht hatten, dem Berliner Gutachten an, und 
infolgedessen wurde von der Abschaffung Abstand genommen. 
Dieser günstige Erfolg ermutigte mich später zur Einleitung einer ernsten Agitation 
zur Einführung eines Patentgesetzes für das Deutsche Reich auf der von mir auf 
gestellten Grundlage. Ich sandte ein Zirkular an eine größere Zahl von Männern, 
bei denen ich ein besonderes Interesse für die Sache voraussehen konnte, und forderte 
auf, einen „Patentschutzvercin" zu bilden, mit der Aufgabe, ein rationelles deutsches 
Patentgesetz zu erstreben. Der Aufruf fand allgenieinen Anklang, und kurze Zeit 
darauf trat der Verein unter meinem Vorsitze ins Leben. Ich gedenke gern der 
anregenden Verhandlungen dieses Vereins, dem auch tüchtige juristische Kräfte wie 
Professor Klostermann, Bürgermeister Andre und Dr Rosenthal angehörten. Das 
Endresultat der Debatten war ein Patentgeschentwurf, der im wesentlichen auf der 
in meinem Gutachten von 1863 aufgestellten Grundlage ruhte. Diese bestand in 
einer Voruntersuchung über die Neuheit der Erfindung und darauffolgender öffentlicher 
Auslegung der Beschreibung, um Gelegenheit zum Einsprüche gegen die Patentierung 
zu geben; ferner Patenterteilung bis zur Dauer von fünfzehn Jahren mit jährlich 
steigenden Abgaben und vollständiger Publikation des erteilten Patentes; endlich 
Einsetzung eines Patentgerichtes, das auf Antrag jederzeit die Nichtigkeit eines 
Patentes aussprechen konnte, wenn die Patentfähigkeit der Erfindung nachträglich mit 
Erfolg bestritten wurde.
	        
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