fullscreen: Die Handelskammern

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Kostendeckung 1 . 
Chambres 
consul- 
tative s des 
Artset Manu- 
factures. 
Conseil 
s up 6rie ur 
du commerce 
et de 
l 1 Industrie, 
Handelsschule. Die Kammer von Marseille besitzt ebenfalls 
Anlagen am Hafen, Schuppen und ein Matrosenhaus und ver 
anstaltet technische Vorträge. 
Die infolge der ausgedehnten Tätigkeit der Handelskammern 
nicht unerheblichen Kosten werden aufgebracht durch die Er 
hebung von Zuschlägen zur Patentsteuer. Budgets und Jahres 
rechnungen müssen vom Minister geprüft werden und sind sehr 
detaillierten Eormvorschriften in bezug auf ihre Aufstellung und 
Gruppierung unterworfen. Ersparnisse an einer Budgetposition 
dürfen ohne Genehmigung des Ministers nicht anderweitig ver 
ausgabt werden. Für die von einer Handelskammer verwalteten 
Unternehmungen werden Spezialbudgets geführt. Zur Gründung 
von Anstalten dürfen die Kammern Anleihen aufnehmen; der 
Minister überwacht ihre Verzinsung und Tilgung. Es ist den 
Kammern auch gestattet, zur gemeinsamen Gründung von An 
stalten gemeinsame Anleihen zu machen. Für die Benutzung der 
von ihnen geschaffenen Anstalten erheben sie Gebühren. 
Heben den Handelskammern vertreten die Interessen der 
Industrie und des Handels in Frankreich seit 1803 die 
Chambres consultatives des Arts et Manufactures, jetzt 48 
an Zahl. Sie werden an den Orten, wo es die Begierung für 
wünschenswert hält, errichtet und haben lediglich die Aufgabe, 
der Eegierung die Bedürfnisse von Handwerk und Industrie ihres 
Bezirks mitzuteilen und Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten. 
Sie haben keinerlei Verwaltungsaufgaben. Sie bestehen aus je 
12 Mitgliedern, von denen alle zwei Jahre ein Drittel auf sechs 
Jahre in derselben "Weise und von demselben Wahlkörper ge 
wählt wird wie die Handelskammermitglieder. An Orten, wo 
sie fehlen, verrichten die Handelskammern ihre Funktionen, von 
denen sie sich weniger durch die Art der von ihnen vertretenen 
Interessen, als durch das verschiedene Maß von Pflichten und 
Fechten unterscheiden, da sie wie die Handelskammern den ganzen 
Gewerbestand vertreten, aber rein gutachtliche Organe sind. Sie 
wählen unter sich einen Präsidenten. Der Prefet oder Sous-Prefet 
oder Maire, dessen Bezirk der Kammerbezirk ist, hat das Becht, 
an der Versammlung teilzunehmen und ihr zu präsidieren. Die 
Kammern haben das Becht, mit dem Minister direkt zu verkehren. 
Von ihren Sitzungen, die bei den meisten Chambres consultatives 
wenig häufig sind, veröffentlichen einige Berichte. 
Wie einleitend ausgeführt wurde, besaß der französische 
Staat schon vor der Errichtung der einzelnen Handelskammern 
eine der Eegierung mit Bat beistehende Körperschaft von Handel- 
und Gewerbetreibenden. Ihre Fortsetzung ist der heutige „Conseil 
superieur du commerce, et de l’industrie“ bei dem Handels 
ministerium. Er besteht seit seiner im Jahre 1882 erfolgten 
Eeorganisation aus zwei Sektionen von je 30 Mitgliedern, einer für 
den Handel und einer für das Gewerbe. Die Mitglieder werden
	        
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