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Kostendeckung 1 .
Chambres
consul-
tative s des
Artset Manu-
factures.
Conseil
s up 6rie ur
du commerce
et de
l 1 Industrie,
Handelsschule. Die Kammer von Marseille besitzt ebenfalls
Anlagen am Hafen, Schuppen und ein Matrosenhaus und ver
anstaltet technische Vorträge.
Die infolge der ausgedehnten Tätigkeit der Handelskammern
nicht unerheblichen Kosten werden aufgebracht durch die Er
hebung von Zuschlägen zur Patentsteuer. Budgets und Jahres
rechnungen müssen vom Minister geprüft werden und sind sehr
detaillierten Eormvorschriften in bezug auf ihre Aufstellung und
Gruppierung unterworfen. Ersparnisse an einer Budgetposition
dürfen ohne Genehmigung des Ministers nicht anderweitig ver
ausgabt werden. Für die von einer Handelskammer verwalteten
Unternehmungen werden Spezialbudgets geführt. Zur Gründung
von Anstalten dürfen die Kammern Anleihen aufnehmen; der
Minister überwacht ihre Verzinsung und Tilgung. Es ist den
Kammern auch gestattet, zur gemeinsamen Gründung von An
stalten gemeinsame Anleihen zu machen. Für die Benutzung der
von ihnen geschaffenen Anstalten erheben sie Gebühren.
Heben den Handelskammern vertreten die Interessen der
Industrie und des Handels in Frankreich seit 1803 die
Chambres consultatives des Arts et Manufactures, jetzt 48
an Zahl. Sie werden an den Orten, wo es die Begierung für
wünschenswert hält, errichtet und haben lediglich die Aufgabe,
der Eegierung die Bedürfnisse von Handwerk und Industrie ihres
Bezirks mitzuteilen und Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten.
Sie haben keinerlei Verwaltungsaufgaben. Sie bestehen aus je
12 Mitgliedern, von denen alle zwei Jahre ein Drittel auf sechs
Jahre in derselben "Weise und von demselben Wahlkörper ge
wählt wird wie die Handelskammermitglieder. An Orten, wo
sie fehlen, verrichten die Handelskammern ihre Funktionen, von
denen sie sich weniger durch die Art der von ihnen vertretenen
Interessen, als durch das verschiedene Maß von Pflichten und
Fechten unterscheiden, da sie wie die Handelskammern den ganzen
Gewerbestand vertreten, aber rein gutachtliche Organe sind. Sie
wählen unter sich einen Präsidenten. Der Prefet oder Sous-Prefet
oder Maire, dessen Bezirk der Kammerbezirk ist, hat das Becht,
an der Versammlung teilzunehmen und ihr zu präsidieren. Die
Kammern haben das Becht, mit dem Minister direkt zu verkehren.
Von ihren Sitzungen, die bei den meisten Chambres consultatives
wenig häufig sind, veröffentlichen einige Berichte.
Wie einleitend ausgeführt wurde, besaß der französische
Staat schon vor der Errichtung der einzelnen Handelskammern
eine der Eegierung mit Bat beistehende Körperschaft von Handel-
und Gewerbetreibenden. Ihre Fortsetzung ist der heutige „Conseil
superieur du commerce, et de l’industrie“ bei dem Handels
ministerium. Er besteht seit seiner im Jahre 1882 erfolgten
Eeorganisation aus zwei Sektionen von je 30 Mitgliedern, einer für
den Handel und einer für das Gewerbe. Die Mitglieder werden