Object: Die Zucker-Industrie auf Cuba

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reto — würben vorbereitende Bestimmungen getroffen, bie fed od) biirci) bie 
inzwischen auf Cuba eingetretenen Ereignisse bereits überholt waren. Dort 
brach schon im October 1868 ber mehrfach erwähnte Ausstand los, ber 
erst nach zehn fahriger Dauer beendigt würbe. Er »wurde eingeleitet 
bi# eine notürlid) unwitffome Wíürung ber ļ)rooifortid)en Regierung 
ber Insurgenten über bie ltnob^öngigfeit ber 3"i^ ^"f^bung ber 
Efiooerei/ Wemi&eid)uet wirb bie %rt beß muipfeß bi# bie $roclo= 
motion des General-Eapitains vom 4. April 1869 : ,,^$eber mehr als 
,,15f0l)rige, weiter ouMoíb feiner 0efi%ung getroffen wirb unb feine 
„Abwesenheit von bort nicht rechtfertigen kann, wirb auf ber stelle erschossen. 
„3ebe bewoí)nte ^efiljimg, weld)o nid)t eine weifte Sol)ne olß 3#en titrer 
„srieblichen Unterwerfung wehen läßt, wirb verbrannt." Die Aufständischen 
verkündigten dagegen: Erschießen aller Gefangenen mit alleiniger Ausnahme 
ber gemeinen Soldaten ber regulären Regierungstruppen, Verwüstung der 
Felder unb Pflanzungen rings um das feindliche Heer. Die Folge dieser 
Kriegführung war, daß z. B. schon im Jahre 1869 in beni Bezirke von 
Manzanillo keine ber 18 bisher vorhandenen Pflanzungen zu mahlen im 
Stande war, wegen Fenersbrünste unb Zerstörung. 
Der kaum abgeschlossene Frieden wurde 1879 durch ben Wieder- 
ansbrmh des Aufstandes gestört, wenn auch nur auf kurze Zeit; das kaum 
erwachende Vertrauen wurde von neuem erschüttert. Durch alle bisherigen 
Ereignisse hatte sich jedoch die Nothwendigkeit einer Abschaffung der Sklaverei 
erwiesen; auch die Pflanzer mußten sich derselben fügen; ihr Verhältniß 
ju ben Sklaven war ein unhaltbares geworden unb würbe ihnen häufig 
burd) verheerende Feuersbrünste fühlbar gemadit. Ein Gisch vom 12. <ye- 
ïmmr 1880 schaffte endlich die Sklaverei mit nachstehenden Bestimmungen 
ob mi «Stelle beß beengen l(er^öItniffeß tritt 311110# ein botronot= 
ortigcß ®er frü^erc ^err, feißige potion, i)ot ben Sorbiße» 2Mimwg, 
Kleidung, Pflege in Krankheitsfällen unb Schulunterricht zn gewähren, 
außerdem einen booten Arbeitslohn: an Männer über 20 Jahre monatlich 
3S)oüorS, on füid)e 3wifd,en 18 ""b 20%# ölte 1 biß 2 ^#3. ^e 
körperliche'Züchtigung ist verboten; die Patronaten haben ihren ordentlichen 
Gerichtsstand, unb stub nur in Fällen von Meuterei, Aufruhr oder Störung 
ber bffentïid)en Me ber militörifd)en ^er^d)tßborfeit unterworfen. s3)oß 
$0110110^0011)0^1111) erlifd)t mit bem Slbïouf non ad)t ^ren. Sünf3#e 
nodi erlös) beß @efe%eß wirb oiiföi)rlid) ein ^eil ber $ütronoten nod, 
%ofigobe ii)reß mterß entloffen, so bof) nod) lierions uon weiteren brei 
goMen bie entioffiing oollftönbig burd)gefü^rt ist; fernere nier 30# üer= 
bleiben bie Gntloifencn unter ftootlid)er ^uffid)t unb treten erst nod) %b= 
Ions bicfer Stift i" ben ooücn @enim ber bürgerlid)en unb Mittfdjen 
3(0#. ^er Şotronot sonn 0114 bie 3^#, bie er bei feinem Wron nod) 
abzudienen hat, durch Zahlung einer nicht hohen Summe loskaufen. 
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