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reto — würben vorbereitende Bestimmungen getroffen, bie fed od) biirci) bie
inzwischen auf Cuba eingetretenen Ereignisse bereits überholt waren. Dort
brach schon im October 1868 ber mehrfach erwähnte Ausstand los, ber
erst nach zehn fahriger Dauer beendigt würbe. Er »wurde eingeleitet
bi# eine notürlid) unwitffome Wíürung ber ļ)rooifortid)en Regierung
ber Insurgenten über bie ltnob^öngigfeit ber 3"i^ ^"f^bung ber
Efiooerei/ Wemi&eid)uet wirb bie %rt beß muipfeß bi# bie $roclo=
motion des General-Eapitains vom 4. April 1869 : ,,^$eber mehr als
,,15f0l)rige, weiter ouMoíb feiner 0efi%ung getroffen wirb unb feine
„Abwesenheit von bort nicht rechtfertigen kann, wirb auf ber stelle erschossen.
„3ebe bewoí)nte ^efiljimg, weld)o nid)t eine weifte Sol)ne olß 3#en titrer
„srieblichen Unterwerfung wehen läßt, wirb verbrannt." Die Aufständischen
verkündigten dagegen: Erschießen aller Gefangenen mit alleiniger Ausnahme
ber gemeinen Soldaten ber regulären Regierungstruppen, Verwüstung der
Felder unb Pflanzungen rings um das feindliche Heer. Die Folge dieser
Kriegführung war, daß z. B. schon im Jahre 1869 in beni Bezirke von
Manzanillo keine ber 18 bisher vorhandenen Pflanzungen zu mahlen im
Stande war, wegen Fenersbrünste unb Zerstörung.
Der kaum abgeschlossene Frieden wurde 1879 durch ben Wieder-
ansbrmh des Aufstandes gestört, wenn auch nur auf kurze Zeit; das kaum
erwachende Vertrauen wurde von neuem erschüttert. Durch alle bisherigen
Ereignisse hatte sich jedoch die Nothwendigkeit einer Abschaffung der Sklaverei
erwiesen; auch die Pflanzer mußten sich derselben fügen; ihr Verhältniß
ju ben Sklaven war ein unhaltbares geworden unb würbe ihnen häufig
burd) verheerende Feuersbrünste fühlbar gemadit. Ein Gisch vom 12. <ye-
ïmmr 1880 schaffte endlich die Sklaverei mit nachstehenden Bestimmungen
ob mi «Stelle beß beengen l(er^öItniffeß tritt 311110# ein botronot=
ortigcß ®er frü^erc ^err, feißige potion, i)ot ben Sorbiße» 2Mimwg,
Kleidung, Pflege in Krankheitsfällen unb Schulunterricht zn gewähren,
außerdem einen booten Arbeitslohn: an Männer über 20 Jahre monatlich
3S)oüorS, on füid)e 3wifd,en 18 ""b 20%# ölte 1 biß 2 ^#3. ^e
körperliche'Züchtigung ist verboten; die Patronaten haben ihren ordentlichen
Gerichtsstand, unb stub nur in Fällen von Meuterei, Aufruhr oder Störung
ber bffentïid)en Me ber militörifd)en ^er^d)tßborfeit unterworfen. s3)oß
$0110110^0011)0^1111) erlifd)t mit bem Slbïouf non ad)t ^ren. Sünf3#e
nodi erlös) beß @efe%eß wirb oiiföi)rlid) ein ^eil ber $ütronoten nod,
%ofigobe ii)reß mterß entloffen, so bof) nod) lierions uon weiteren brei
goMen bie entioffiing oollftönbig burd)gefü^rt ist; fernere nier 30# üer=
bleiben bie Gntloifencn unter ftootlid)er ^uffid)t unb treten erst nod) %b=
Ions bicfer Stift i" ben ooücn @enim ber bürgerlid)en unb Mittfdjen
3(0#. ^er Şotronot sonn 0114 bie 3^#, bie er bei feinem Wron nod)
abzudienen hat, durch Zahlung einer nicht hohen Summe loskaufen.
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