Object: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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wie ein Eigentum an einem lebenden Walde möglich ist, dürfte auch 
solches an einem fossilen Walde erst recht möglich sein. Dasselbe 
läßt sich für Torf- und Braunkohlenlager anführen; § 909 BGB. (ein 
übrigens bloß papierener): „Das Recht des Eigentümers erstreckt sich 
auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der 
Oberfläche“, auf den Bezug genommen wird 1 , muß hier außer Acht 
bleiben, weil er keine rückwirkende Kraft hat und weil nach Art. 67 des 
Einführungsgesetzes zum BGB. die dem Bergrecht angehörenden landes 
gesetzlichen Vorschriften durch BGB. unberührt bleiben. 
Jedenfalls ist das Bergwerkseigentum etwas anderes wie eine Ge 
werbeberechtigung, als welche es die Motive zum vorläufigen Entwürfe 
des preußischen Berggesetzes vom Jahre 1862 1 2 hinstellen. Unmittel 
barer Gegenstand des Rechts, Fischerei in einem öffentlichen Wasser 
zu treiben, eine Mühle an einem öffentlichen Flusse anzulegen, eine 
Fabrikanlage zu errichten, die Jagd in einem gewissen Reviere auszu 
üben, sind nicht körperliche Sachen, sondern nur die Befugnis, etwas zu 
tun, die Befugnis zu fischen usw. s . Die Fische selbst sind nicht un 
mittelbarer Gegenstand des Rechts; an ihnen erhält der Berechtigte nur 
1 z. B. Gottschalk § 6, vgl. auch Schling 1. c. 
2 Berlin 1862, S. 13. 
5 Treffend sagt in dieser Beziehung Klostermann in seinem Kommentar zu 
S 50 des Allgemeinen Preußischen Berggesetzes: 
„Wenn in den Motiven zum vorläufigen Entwürfe das Bergwerkseigentum 
als eine Gewerbeberechtigung aufgefaßt wird, so wird dadurch sowohl dem 
Begriffe des Bergwerkseigentums als dem der Gewerbeberechtigkeit Zwang 
angetan. Die oben angeführte Definition würde auf eine Berechtigung zum 
Lachs- und Drosselfang allerdings vollständig passen. Denn hier beruht 
die Aneignung der durchziehenden Fische oder Vögel nicht auf einem Eigen- 
tume an diesen herrenlosen Tieren, sondern auf einem ausschließlichen 
Rechte der Okkupation an denselben, welches dem Berechtigten innerhalb 
seines Bezirkes zusteht. Er erwirbt an den Objekten seines Rechts nur in 
soweit Eigentum, als er an denselben Besitz ergreift und die Tiere hören 
auf, Objekte seines Rechts zu sein, wenn sie ungefangen seinen Vogelherd 
oder seine Reusen passieren“. . . 
„Die verliehenen Mineralien gehören nicht sowohl (dem Beliehenen), in 
sofern sie aus seiner Grube gefördert werden, sondern schon deshalb, weil 
sie in seinem Felde ausstehen.“ 
„Mit demselben Rechte, mit welchem man das Bergwerkseigentum als die 
ausschließliche Gewerbeberechtigung zur Gewinnung und Aufbereitung der 
in einem Felde anstehenden Mineralien definiert, könnte man das Eigentum 
an einem Acker als die Gewerbeberechtigung zum Ackerbau definieren, voraus 
gesetzt, daß eine andere Kulturart durch die Natur der Sache oder durch 
gesetzliche oder vertragsmäßige Festsetzungen ausgeschlossen wäre.“
	        
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