fullscreen: Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

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Hinsichtlich der ausführenden Funktionen der Finanzverwaltung im engeren Sinne sind zu unterscheiden: 
1. Die Anweisungsbefugnis, d. h. das Recht gewisser Behörden, Staatskassen zur Erhebung bzw. 
Leistung von Zahlungen auf Rechnung des Fiskus anzuweisen; 
?. Die Rechnungsführungsbefugnis, die in der effektiven Leistung oder Erhebung von Zah- 
lungen (Kassengeschäft) und in der Verbuchung der Zahlungen nach Budgetkapitel oder Einnahme- 
kategorie (Rechnungsgeschäft) besteht. Kassengeschäfte und Rechnungsgeschäfte werden teils in 
einer Behörde zusammengefaßt, teils liegen sie verschiedenen Behörden ob. Man kann drei Kassen- 
systeme unterscheiden: 
a) die einheitliche Staatskasse, deren Bücher alle Einnahmen und Ausgaben sämtlicher Verwal- 
tungszweige innerhalb eines bestimmten Gebietes aufnehmen, 
b) die Verwaltungszweigkassen, deren Bücher die Einnahmen und Ausgaben nur eines bestimmten 
Verwaltungszweiges enthalten, 
c) die behördlichen Kassen, deren Bücher die Einnahmen und Ausgaben derjenigen Verwaltungs- 
zweige führen, die im Wirkungskreise der betreffenden Behörde liegen. 
3. Die Kontrollbefugnis, die sich auf die Prüfung der ordnungsmäßigen Durchführung des Haus- 
haltplanes erstreckt. Man hat hier zu unterscheiden: 
a) Die Rechnungskontrolle, welche die ausführenden Beamten daraufhin prüft, ob die Bücher mit 
den Belegen in Rechnung und Inhalt übereinstimmen, ob der Kassenetat eingehalten worden ist; 
b) die Verwaltungskontrolle, welche die anweisenden Behörden auf die Übereinstimmung der 
Anweisungen mit den Finanzgesetzen sowie der finanzwirtschaftlichen Zweckmäßigkeit ihrer 
Anordnungen prüft; 
5) die Staatskontrolle, die sich gegen den Finanzminister richtet und die Übereinstimmung 
zwischen Voranschlag und Ausführung prüft. 
Diese allgemeinen Grundzüge sind in dem Aufbau der Finanzverwaltungen aller bearbeiteten Staaten 
erkennbar; der verschiedenen verwaltungs- und staatsrechtlichen Entwicklung entsprechend bestehen in 
den einzelnen Staaten jedoch große Abweichungen hinsichtlich der Verteilung der angeführten Funktionen, 
insofern als bald mehrere Funktionen in einer Behörde zusammengefaßt werden, bald eine Funktion unter 
mehrere Behörden aufgeteilt wird. Z 
Die im vorigen wiedergegebene allgemeine Begriffsbestimmung bedarf mit Rücksicht auf die ir der vor- 
liegenden Bearbeitung unter »Finanzverwaltung« behandelten Aufgaben gewisser Einschränkungen, 
Die »vorbereitenden« Funktionen der Finanzverwaltung ‚wurden im zweiten Kapitel der »Grundlegung« 
(vgl. oben S, 14ff.) berücksichtigt, so daß im folgenden nur die »ausführende« F inanzverwaltung, jedoch 
wiederum mit einer Einschränkung, zu behandeln ist. Von der Betrachtung ausgeschlossen werden an 
dieser Stelle nämlich alle Ausgabeämter der Spezialressorts und alle Ämter für den Einnahmedienst 
solcher Ertragsquellen, welche einem Spezialressort unterstellt sind (z. B. Ämter für die Erhebung von 
Einnahmen spezieller Entgeltlichkeit, wie es beispielsweise bei den Gebühren der Fall ist), es sei denn. 
daß es sich um eine einheitliche Staatskasse in obigem Sinne handelt. 
Demnach sind in dieser Bearbeitung unter den Ausgaben der Finanzverwaltung aufgeführt: 
1. Die Ausgaben für die Zentralbehörde der Finanzverwaltung (Finanzministerium), für die Behörden, 
die ausschließlich Kontrollfunktionen ausüben (Rechnungshof usw.), für die Rechnungsbehörden, 
soweit sie das Prinzip der fiskalischen Kasseneinheit verkörpern; 
2. Die Ausgaben für die Steuerverwaltungen, ohne Rücksicht darauf, ob sie nebenbei auch Ein- 
nahmen aus Ertragsquellen erheben, die Spezialressorts unterstehen, sowie für die Steuermonopole, 
d. N für diejenigen Staatsmonopole. die aus steuerpolitischen Gesichtspunkten errichtet worden 
sind; 
; Die Ausgaben für die Vermögensverwaltung, es sei denn, daß eine fachliche Eingliederung, wie z. B. 
bei den Gebäuden der inneren Verwaltung, möglich war, die Ausgaben für die Schuldenverwaltung 
und für den gesamten Zinsen- und Amortisationsdienst sowie die Ausgaben für das Münzwesen: 
Unter den Überweisungen erscheinen schließlich die Ertragsbeteiligungen, unter welchen regel- 
mäßig wiederkehrende Leistungen des Staates an untergeordnete öffentliche Gemeinwesen zu ver- 
stehen sind, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen durch Verteilung des Ertrages 
bestimmter Steuern zwischen Staat und Unterverband zu bewirken sind, ferner die Dotationen, 
d. h. Überweisungen des Staates an Unterverbände aus allgemeinen Mitteln ohne Zweckbestimmung; 
die Subventionen in finanzwissenschaftlichem Sinne, d.h. Überweisungen aus allgemeinen Mitteln mit 
Zweckbestimmung sind nach Ausgabezwecken eingeordnet. 
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