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mit der bisher schon geübten Einstimmigkeit beschlossen werden sollten;
jeder Landtag konnte also irgend einen Entwurf zu Falle bringen. Daß
diese Angel an eiserner Aette, die schon bislang jede freie Ent
wickelung des Zollvereins gehemmt und Preußen zu den erwähnten
Gewaltmaßregeln gezwungen hatte, Bismarcks Beifall erlangen
würde, war nicht zu erwarten. Aber er nahm den Gedanken in
anderer Form auf, indem er in einem Rundschreiben vom > 7. Mai
1867 die Vereinsregierungen auf den 3. Zuni 1867 nach Berlin
zur Beratung einlud und hier die Errichtung eines Zollbundes
rates und Zollparlamentes im Anschluß an den norddeutschen
Bundesrat und Reichstag beantragte; beide Behörden sollten nach
einfacher Stinrmenmehrheit beschließen. Diese Vorschläge mußten
natürlich den betreffenden Landtagen erst mitgeteilt werden, vor
erst wurde am 8. Zuli 1867 der neue bis zum t. Januar 1876
gütige Zollvertrag unterzeichnet, der, falls er nicht gekündigt wurde,
weitere 12 Jahre bestehen sollte.
Zugleich drang Preußen auf die Umgestaltung der Wehr
verfassung in den süddeutschen Staaten und machte den
weiteren Bestand des Zollvereins davon abhängig. Noch wußte
man ja damals in der Öffentlichkeit nichts von den geheimen
Schutz- und Trutzbündnissen, die zugleich mit den Friedensschlüssen
von 1866 gegenüber den französischen Gelüsten nach dem linken
Rheinuser von Bismarcks weitschauender Politik den süddeutschen
pösen abgedrungen worden waren und natürlich auch ihre mili
tärischen Konsequenzen gezogen wissen wollten, während nun
Baden diesen Anforderungen ohne Anstand sich fügte, leistete
Württemberg, wo der aus den Verhandlungen von 1832 sattsam
bekannte Doktrinär Moritz Wohl die Opposition führte, wie auch
Bayern, wo sich die ultramontane Intelligenz in preußenseindlichen
Aapuzinaden erging, gegen das neue wehr- wie Zollsystem hart
näckigen widerstand. Erst als der Pandels- und Gewerbestand
beider Länder stürmisch die Annahme der Bismarckschen Vorschläge
verlangte, und dieser im vollen Einvernehmen mit dem nord
deutschen Reichstage erklärte, einem Staate, der nicht die wehr-