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durch Anhäufung eiuer großen Anzahl von Geschäftsanteilen
ein großes Übergewicht im Verein zu erlangen. Da aber
jeder Genosse, unabhängig von der Zahl der Geschäftsanteile,
die er im Besitz hat, in der Generalversammlung nur über
eine Stimme verfügt, so scheint jene Bestimmung überflüssig
zu sein. Ist der Genosse nicht in der Lage, seinen Geschäftsanteil
voll einzuzahlen, so muß er sich zu Teilzahlungen verpflichten,
diese müssen zum mindesten wÖ6heatlich_3ü..I > fgbetragen.
Für jeden erworbenen Geschäftsanteil hat das Mitglied
für eine Summe von 300 M. zu haften. Ein Genosse,
welcher 6 Monate mit den Einzahlungen auf seinen Geschäftsanteil
im Verzüge ist, hat, ohne daß die Pflicht der Nachzahlung
hierdurch berührt wird, für jedes Geschäftsjahr, in
welchem er länger als 6 Monate im Verzüge ist, 2 M. als
Beitrag zu den Geschäftsunkosten zu zahlen. Es steht jedem
Genossen frei, durch Aufkündigung, welche 6 Monate vorher
schriftlich erfolgen muß, am Schlüsse eines Geschäftsjahres
aus der Genossenschaft auszutreten. Auf Beschluß der Generalversammlung
kann ein Genosse ausgeschlossen werden:
1. wenn ihm die bürgerlichen Ehrenrechte abgesprochen
sind;
2. wenn er mit den von ihm an die Genossenschaft zu
leistenden Zahlungen länger als 6 Monate im Rückstände
bleibt;
3. wenn er sich eine betrügerische Handlung gegen die
Genossenschaft oder eine sonstige Handlung zuschulden
kommen läßt, welche die Interessen der Genossenschaft
schädigt.
Dem ausgetretenen oder ausgeschiedenen Genossen wird
sein Geschäftsguthaben ausgezahlt.
Die Zahl der Mitglieder ist von 483 im Jahre 1892 auf
2556 im Jahre 1902 gestiegen. Für die einzelnen Jahre war
der Mitgliederbestand der folgende:
Jahre .... 1892 1893 1894 1895 1896 1897
Mitglieder . . £62_ 1107 1097 900 987 1042
Jahre .... 1898
Mitglieder . . 1125 1293 1949 2515 2565