Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

172 Die Grundformen zu einem neuen Ausbau des Tarifrechts. 
Aufnahme von Menschen aus dem Gewirre des praktischen 
Lebens zertrümmert, und an seine Stelle tritt ein lebendiger, 
schaffender Geist und ein aus der Fülle der Natur genommener 
Reichtum von Ansichten und Gefühlen." „Die Regierung .. . 
vervielfältigt (durch Selbstverwaltung) die Quellen ihrer Er 
kenntnis von den Bedürfnissen der bürgerlichen Gesellschaft 
und gewinnt an Stärke in den Mitteln der Ausführung." 
Dieser Gedanke der Selbstverwaltung, der allerdings die 
Beamtentätigkeit schwieriger macht, für den wirklich begabten 
Beamten aber eine Quelle innerer Bereicherung und Be 
lebung ist, gewinnt heute allgemeine Bedeutung. Denn 
er ist die praktische Folge des unter gewissen Bedingungen 
berechtigten Strebens, den Richter vom Gesetz unabhängiger 
zu machen. Ist es nämlich nötig, das Gesetz zu vereinfachen, 
um dem Leben volle Freiheit in seiner Entwicklung zu geben, 
so ist der Richter, wenn auch auf beschränktem Raume, Gesetz 
geber. Er wird dieses Amt auch in Tarifsachen zu betätigen 
haben. Ein Gesetzgeber darf aber nicht unbeschränkt sein, 
er muß an die Bedingungen der Gesetzgebung seiner Zeit 
überhaupt gebunden sein. Diese Bedingungen bilden die 
Mitwirkung der Beteiligten. 
2. 
Das Verfahren ist den besonderen Bedürfnissen des 
Tarifvertrags anzupassen. Auch dafür brauchen wir keine 
neuen Grundlagen zu schaffen, sondern nur die bereits vor 
handenen umzugestalten und nutzbar zu machen. Sie bieten 
sich in dem Gewerbegerichtsverfahren, der Zivilprozeßordnung 
und, soweit der Tarifzwang und die Tarifverwaltung in 
Betracht kommen, dem Reichsgesetz über die Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit dar. 
Das Gewerbegerichtsverfahren ist das gegebene Verfahren 
für die erste Instanz. Es hat sich, wie heute kaum bestritten 
wird, bewährt. Abänderungsbedürftig ist im wesentlichen 
nur ß 31, wonach Rechtsanwälte zu den Gewerbegerichten
	        
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