Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

88 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. 
Dieser Grundsatz besagt im einzelnen folgendes: 
Es macht keinen Unterschied, ob die Vereinsangehörigen 
beim Abschluß des Tarifvertrags dem Verein angehört haben 
oder ihm erst später während seiner Geltungsdauer bei 
getreten sind l ). In dem letztern Fall kann allerdings eine 
Verwicklung eintreten. Wenn nämlich das später eintretende 
Mitglied bereits durch einen Tarifvertrag gebunden ist, so 
fragt es sich, ob er dem neuen an das Mitglied heran 
tretenden Tarifvertrag vorgeht. Dies ist in Übereinstimmung 
mit der bisherigen Tarifpraxis zu bejahen 2). Dazu kommt 
noch folgende Möglichkeit: Dadurch, daß Organisationen nnd 
Arbeitgeber bestehenden Vertragsorganisationen als Mit 
glieder beitreten, werden sie den für diese Vertragsorgani 
sationen bestehenden Tarifverträgen unterworfen, können 
also dadurch Kämpfen um den Abschluß eines besonderen 
Tarifvertrags mit ihnen entgehen. Das Gesetz wird dafür 
keine besondere Vorsorge zu treffen haben. Aber die Parteien 
werden daran denken müssen, erforderlichenfalls Maßregeln 
gegen den Eintritt solcher Möglichkeiten zu ergreifen, etwa 
in der Weise, daß sie in dem Tarifvertrag bestimmen, daß 
sie den Eintritt der Wirkungen der Vertragsmitgliedschaft 
von ihrer Zustimmung von Fall zu Fall abhängig machen. 
Es genügt, daß das Gesetz die Freiheit einer solchen Be 
stimmung offen läßt. 
l ) Vgl. Gesetzentwurf Rosenthal § 5, ungarischer Entwurf §712, 
französischer Entwurf Art. 15, schwedischer Entwurf § 3, Entwurf 
Sulzer-Lotmar unter IV. Wölbling (Gesetzentwurf § 4) bestimmt: 
„Neben einem Verein von Berufsgenossen, welcher deren gemeinsame wirt 
schaftliche Interessen als Arbeitgeber und Arbeiter verfolgt (Berufsverein), 
gelten die Mitglieder als Vertragsparteien." Damit kommt die 
herrschende Unklarheit über die Art der Beteiligung der Mitglieder von 
Vertragsorganisationen an dem Tarifvertrag zu deutlichem Ausdruck. 
e) Entsch. des Zentralschiedsgerichts für das Baugewerbe (mitgeteilt 
von Prenner im Einigungsamt I S. 6 unter 2b und 2o); dazu der 
Schiedsspruch des Tarifamts des Gewerbegerichts München (a. a. O. ll 
S. 23, 25 oben).
	        
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