Full text : Das Land der unbegrenzten Möglichkeiten

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ist  aber  nur  in  bedingtem  Maß  zutreffend.  Auch  in
Colorado  Springs  ist  beweiskräftig  festgestellt,  daß,  wer
trinken  will,  dort  mehr  trinken  kann  und  —  muß,  als  ihm
bekömmlich  und  zuträglich  ist.  Die  gesetzlichen  Bestimmungen ­
  der  Stadtbehörde  lauten  auszugsweise  wie  folgt:
„Der  Stadtrat  („City  Council“)  ist  befugt,  jedem  ordentlichen ­
  Apotheker  und  Drogisten  die  Erlaubnis  zum  Verkauf
geistiger  Getränke  in  geschlossenen  Gefäßen  —  nicht
weniger  als  ein  Quart  auf  einmal  —  zu  erteilen,  und  zwar
ausschließlich  für  medizinische,  mechanische  und  chemische
Zwecke,  an  jedem  Tage  der  Woche,  mit  Ausnahme  des
Sonntags.  Es  dürfen  Quantitäten  unter  einem  Quart  an
jedem  Tage  der  Woche  für  ärztliche  Zwecke  verkauft
werden,  aber  nur  auf  Vorschrift  eines  ordentlichen  praktischen ­
  Arztes.“
Ganz  abgesehen  davon,  daß  in  den  Klubs  Bier  und
Wein  den  Mitgliedern  nach  Belieben  kredenzt  werden,  wird
die  Kontrolle,  ob  „medizinische,  mechanische  und  chemische
Zwecke“  vorliegen,  vollständig  unzureichend  geübt.  Aber  es
darf  nicht  weniger  als  „ein  Quart“  sein!  Das  ist  vom  Geschäftsstandpunkt ­
  aus  die  Hauptsache.  Selbst  der  Arbeiter
wird  Gelegenheit  haben,  statt  eines  unerhältlichen  Glases
mindestens  ein  Quart  unter  irgend  einem  Vorwand  zu  erstehen ­
  und  davon  zu  trinken  —  sogar  am  Sonntag,  wenn  er
sich  den  Vorrat  an  Wochentagen  sichert.  In  den  Räumen
des  sehr  vornehm  und  elegant  gehaltenen  „Anders  Hotel“
in  Colorado  Springs  ist,  um  den  gesetzlichen  Bestimmungen
nach  außen  hin  anscheinend  gerecht  zu  werden,  zugleich
eine  Apotheke  eingerichtet,  die  die  Firma  „Anders  Pharmacy
Co.“  trägt.  Die  Weinkarte,  die  in  dem  Restaurant  ausliegt,
ist  durch  die  folgenden  Worte  eingeleitet:  „Die  »Anders  Pharmacy ­
  Co.«  verkauft,  gemäß  den  Verordnungen  dieser  Stadt,
Weine  und  Liköre  in  Mengen  von  nicht  weniger  als  einem
            
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