Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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Stundungsfrist  nicht  fortzusetzen,  es  sei  denn,  daß  der  Beklagte  die
des  unterbrochenen  Verfahrens  beantragt.  Wenn  jedoch  schon  vor  "cfern"
h  August  1914  die  erste  Tagsatzung  im  Sinne  des  §  239  Z.  P.  O.  oder  eine
mündliche  Streitverhandlung  stattgefunden  hat,  ist  das  gerichtliche  Verfahren
fortzusetzen  und  im  Urteil  die  Frist  für  die  Leistung  einschließlich  der  Prozeßkosten ­
  derart  zu  bestimmen,  daß  sie  mit  dem  Ablauf  der  Stundungsfrist  beginnt.
(2)  Nach  Beginn  der  Wirksamkeit  dieser  Kaiserlichen  Verordnung
angebrachte  Klagen  auf  Zahlung  gestundeter  Forderungen  sind  zurückzu  weisen.
§  13.
(1)  Exekutionshandlungen,  einschließlich  der  Exekution  zur  Sicherstellung, ­
  zugunsten  der  gestundeten  Forderungen  sind  während  der  Stundungsn
 st  nicht  zu  bewilligen,  bereits  bewilligte  nicht  zu  vollziehen.  Ein  anhängiges
aekutionsverfahren  mit  Ausnahme  der  Zwangsverwaltung  und  Zwangs-Pachtung
  ist  nicht  fortzusetzen.  Schon  zugestellte  Überweisungsbeschlüsse
eiben  wirksam.  Durch  Exekution  eingebrachte  Beträge  sind  zu  verteilen.
.  (2)  Exekutionshandlungen,  die  vorgenommen  wurden,  bevor  diese  Kaisere
  Verordnung  beim  Exekutionsgerichte  bekannt  geworden  ist,  bleiben
(3)  Einstweilige  Verfügungen  zugunsten  der  gestundeten  Forderungen
onnen  bewilligt  und  vollzogen  werden.
§  14.
Insoweit  österreichische  Gläubiger  in  einem  anderen  Staate
un't Va ^ reC ^ | tli c h e  Forderungen  nur  in  geringerem  Ausmaß  oder
a j  er  weitergehenden  Beschränkungen  geltend  machen  können,
^  s  in  dieser  Kaiserlichen  Verordnung  bestimmt  ist,  unterliegen
P ! e  Forderungen  von  Angehörigen  solcher  Staaten  den  gleichen
t-inschränkungen.
§  15.
Qi.  Diese  Kaiserliche  Verordnung  tritt  am  15.  August  1914  in  Wirksamkeit,
außer  Kjaf  ^  d ‘ e  Kaiserliche  Verordnung  vom.  31.  Juli  1914  R.  G.  Bl.  Nr.  193
            
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