Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

Formulare. 
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b) Allgemeine Haftungserlrlãrung. 
btzU' • yW ln dem Zeiträume vom bis ' 'i8 stn 
Obrigkeitliche Bestätig,»,g »„s der Bürgschaftserklärung. 
Wknn der Hastende fridg dei dem Amte erschein, 
afesSF Ä '« 
SSÏäSS'iŞ - -«» 
^°nî Ņ""i>S°n keine Concursverhandlung anhängig sei, daher 
alle Bedingungen eintreten, welche durch die Zoll- und Staatsmono- 
h°l>.-Ordii.ing vorgezeichnet sind, um denselben alé eine» haftnngs. 
fähigen Inlander zu betrachten. ö 
b) Wenn der Hastende einen Bevollmächtigten absendet. 
î m àînen des Letzteren eigenhändig unterschrieben wurde: ferner, daß 
^ ber ^ftenbe %omi%acŞtge5er in &mtS 9%r. !. / 
wohnhaft sei, seinen bleibenden Wohnsitz daselbst seit. . . . . ^ . 
?. - • • ļ-slbe, und (die Gewerbsbefugniß eines ausübe 
, ,e Realität eigenthümlich besitze, sich bekanntermaßen 
von Zinsen eigener Capitalien erhalte,) und daß 
Wes fein Vermögen feine Goncurgber#nbIung an^ig fei, bnBer 
ade %ebmgungen emireten, lue^e bu# bie unb @Wtgmo, 
no))Dlg,Drbnmig üorge¿ei(^net finb, um benfelben nlg einen Mtungg. 
fähigen Inlander zu betrachten. ö 
Gegeben am 18 ... 
(Siegel.) 
Unterschriften. 
32'
	        
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