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Reform wäre. Es galt daher, unter Festhaltung der
Besteuerung nach dem Wert einen zolltechnisch gang
baren Ausweg zu schaffen.
In der aus der Finanzkommission des Reichstags
hervorgegangenen Tabaksteuerunterkommission brachte
eines ihrer Mitglieder am 13. März 1909 den wäh
rend der parteipolitischen Tageskämpfe jener Zeit vielum
strittenen, in seiner vollen Tragweite wohl damals noch
nicht allgemein erkannten Antrag Nr. 14 (Nr. 994 der
Reichstagsdrucksachen I. Session 1907/09, S. 86) ein, der die
für den neuen Wertzollbau bestimmend gewordenen und
gebliebenen Fundamente und Richtlinien enthielt und
am 17. März 1909 in der bezeichneten Kommission zur
Annahme gelangte.
Wert sollte nun nicht mehr sein, was der Sub
jektivität eines bremischen oder holländischen Maklers
oder sonstigen Sachverständigen als Wert erscheint
oder von einigen etwa an den Grenzübergängen anzu
stellenden, den Kreisen des Tabakhandels entstammen
den Fachmännnern als behördlich festgestellter Wert
erklärt wird. Wert sollte kein Allgemeinbegriff mehr
sein, kein Abstraktum, keine Konventionsgröße, gescholten
von dem pessimistischen Kaufmann als künstlich Hochge
trieben, von optimistischen Marktinteressenten wieder
um als zu tief liegend. Wert ist Preis und zwar der
vom Verarbeiter des Rohstoffes gezahlte Preis, denn von
einer — so lautete die Begründung — festen und ab
geschlossenen, also von einer dem Zweifel und Streite der