fullscreen : Schutz dem Arbeiter!

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Nationalliberaler  Abgeordneter  (Gneist)  war  es,  der  gelegentlich  diese
Parole  gegeben:  den  alten  „unverwüstlichen"  deutschen  Particularismus
gegen  die  Socialdemokratie  mobil  zu  machen.  Wie  berechtigt  der  Gedanke
%,  beweist  die  Thatsache,  daß  sowohl  in  England  wie  in  der  Schweiz
bis  Socialdemokratie  am  wenigsten  Boden  gefaßt  hat.

b  Regelung  von  Kohn  ete.  Streitigkeiten  (Gerverkegrrichte,
  Ginignngsamter).  —  Gewerkschaftliche  Grgnnifation.
  —  „Minimal  Kahne."
Je  schärfer  die  socialen  Gegensätze  sich  gestalten,  desto  mehr  liegt
eine  schnelle,  billige,  sachkundige,  vertrauenswürdige  und  gerechte ­
  Begleichung  resp.  Erledigung  der  an  den  Arbeitsvertrag  sich
anschließenden  Streitigkeiten  auch  im  öffentlichen  Interesse.  Diese
Streitigkeiten  beziehen  sich  entweder  auf  die  Auslegung  und  Erfüllung
W  bereits  geschlossenen  Arbeitsvertrages,  oder  aber  auf  die  Beengungen ­
  des  noch  zu  schließenden  Vertrages.  Die  Streitigkeiten
ersterer  Richtung  fallen  in  die  Competenz  der
Gewerbegerichte.
Die  Zweckmäßigkeit  besonderer  Fachgerichte  ist  sowohl  in  der
Gewerbeordnung  (§  120a)  wie  durch  verschiedene  Vorlagen  der
Ņeich  sr  eg  i  erun  g  (1873,  1874,  1878),  wie  auch  durch  mehrfache
Anregungen  des  Reichstages  (z.  B.  durch  die  wiederholte  Annahme
bet  Resolution  Or.  Lieber  u.  Gen.  1886  wie  1888)  anerkannt,  und
'll  ein  bezüglicher  Entwurf  der  Regierung  auch  bereits  ausgearbeitet
"nd  veröffentlicht.
Die  wesentlichen  Bestimmungen  sind:
Die  Errichtung  erfolgt  durch  Orts  sta  tut;  doch  können  auch  für  weitere  Communal-Nerbände.Gewerbegerichte
  errichtet  werden  (§  1).  Die  Landes  -  Centralbehörde  kann  die
Errichtung  anordnen.  Anwendung  findet  das  Gesetz  auf  die  „gewerblichen  Arbeiter"
Gesellen,  Gehülfen,  Lehrlinge,  Fabrikarbeiter)  im  Sinne  des  Titels  7  der  Gewerbeordnung
[§  2).  Die  Zuständigkeit  erstreckt  sich  auf  Streitigkeiten  l.übcr  den  Antritt,  die  Fortatzung
  oder  die  Auflösung  des  Arbeitsverhältnisses,  sowie  über  die  Aushändigung  oder  den
Inhalt  des  Arbeitsbuches  oder  Zeugnisses;  2.  über  die  Leistungen  und  Entschädigungsansprüche ­
  aus  dem  Arbeitsverhältnisse;  8.  über  die  Berechnung  und  Anrechnung  der  von
Arbeitern  zu  leistenden  Krankenversicherungs  -  Beiträge  (§  3).  Die  Zuständigkeit  kann
"uch  auf  bestimmte  Gewerbebetriebe  oder  örtliche  Bezirke  beschränkt,  durch  die  Lande'-î^ntralbehôrde
  aber  auch  örtlich  erweitert  werden  (§  4).  Die  Kosten  trägt  die  Gemeinde
Mp.  der  weitere  Communalverband  (ß  6).  Der  Vorsitzende,  sowie  Stellvertreter  dürfen
nicht  Arbeiter  resp.  Arbeitgeber  sein,  werden  vom  Magistrat  resp.  der  Gemeindevertretung
^wählt  (§  10)  und  bedürfen  der  Bestätigung  der  höhcrn  Verwaltungsbehörde  (814).
Ņ^enn  mehrere  Abtheilungen  (Kammern)  bestehen,  können  mehrere  Vorsitzende  bestellt
            
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