Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

§§ 33-z«. 
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wenn der Abgabepflichtige es bis zu einem vom Reichsrat z» 
bestimmenden Zeitpunkt unterläßt, eine bereits abgegebene un 
richtige oder unvollständige Steuererklärung, auf Grund deren 
die Veranlagung der Kriegsabgabe vom Mehreinkommen zu 
erfolgen hat, der Behörde gegenüber zu berichtigen oder zu 
vervollständigen. 
§ 34. Weist der Abgabepflichtige nach, daß die von ihm 
zu entrichtende Staats-, Gemeinde- und Kircheneinkommen- 
und Gewerbesteuer, soweit sie auf den nach diesem Gesetz ab 
gabepflichtigen Betrag entfällt, zusammen mit der Kriegs 
abgabe mehr als 90 vom Hundert dieses Betrags beträgt,' so 
kann mit Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde die 
Kriegsabgabe insoweit erstattet werden, daß sie zusammen 
mit der auf den abgabepflichtigen Betrag entfallenden Staats-, 
Gemeinde- und Kircheneinkommen- und Gewerbesteuer 90 vom 
Hundert des abgabepflichtigen Betrags nicht übersteigt. 
§ 35. Auf Antrag kann zur Vermeidung besonderer Härten 
eine von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Berech 
nung des Mehreinkommens und Mehrgewinns unter billiger 
Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse 
eines Abgabepflichtigen genehmigt werden. Es kann insbe 
sondere zugelassen werden, daß der Ermittlung des Friedens 
einkommens oder Friedensgcwinns das Ergebnis anderer Jahre 
zugrunde gelegt wird. Ferner kann das 'Mehreinkommen, so 
weit es nicht auf einer wirklichen Einkommcnsvermehrung, 
sondern lediglich auf einer veränderten Schätzung des Ertrags 
einzelner Einkommensquellen bei der Veranlagung des Frie 
dens- und Kriegseinkommens beruht, oder das Mehreinkom- 
mett, auf das der Slbgabepflichtige auch seiner Höhe nach bereits 
vor dem Kriege einen Rechtsanspruch erworben hatte, von der 
Abgabe freigestellt werden. Auch können Unbilligkeiten be 
seitigt werden, die sich aus Besonderheiten der einzelstaatlichen 
Einkommensteuergesetze oder daraus ergeben, daß die landes 
rechtliche Einkommenstcuerveranlagung eine Wertminderung 
der Einkommensquelle nicht ausreichend berücksichtigt. 
über die Anträge entscheidet die oberste Landesfinanz 
behörde im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen. 
Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Reichsrat. 
Schlutzvorschriften. 
8 36. Tie Länder erhalten für die Veranlagung und Er 
hebung der Abgabe eine Entschädigung von 1 vom Hundert 
ihrer Roheinnahme.
	        
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