§§ 33-z«.
25
wenn der Abgabepflichtige es bis zu einem vom Reichsrat z»
bestimmenden Zeitpunkt unterläßt, eine bereits abgegebene un
richtige oder unvollständige Steuererklärung, auf Grund deren
die Veranlagung der Kriegsabgabe vom Mehreinkommen zu
erfolgen hat, der Behörde gegenüber zu berichtigen oder zu
vervollständigen.
§ 34. Weist der Abgabepflichtige nach, daß die von ihm
zu entrichtende Staats-, Gemeinde- und Kircheneinkommen-
und Gewerbesteuer, soweit sie auf den nach diesem Gesetz ab
gabepflichtigen Betrag entfällt, zusammen mit der Kriegs
abgabe mehr als 90 vom Hundert dieses Betrags beträgt,' so
kann mit Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde die
Kriegsabgabe insoweit erstattet werden, daß sie zusammen
mit der auf den abgabepflichtigen Betrag entfallenden Staats-,
Gemeinde- und Kircheneinkommen- und Gewerbesteuer 90 vom
Hundert des abgabepflichtigen Betrags nicht übersteigt.
§ 35. Auf Antrag kann zur Vermeidung besonderer Härten
eine von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Berech
nung des Mehreinkommens und Mehrgewinns unter billiger
Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse
eines Abgabepflichtigen genehmigt werden. Es kann insbe
sondere zugelassen werden, daß der Ermittlung des Friedens
einkommens oder Friedensgcwinns das Ergebnis anderer Jahre
zugrunde gelegt wird. Ferner kann das 'Mehreinkommen, so
weit es nicht auf einer wirklichen Einkommcnsvermehrung,
sondern lediglich auf einer veränderten Schätzung des Ertrags
einzelner Einkommensquellen bei der Veranlagung des Frie
dens- und Kriegseinkommens beruht, oder das Mehreinkom-
mett, auf das der Slbgabepflichtige auch seiner Höhe nach bereits
vor dem Kriege einen Rechtsanspruch erworben hatte, von der
Abgabe freigestellt werden. Auch können Unbilligkeiten be
seitigt werden, die sich aus Besonderheiten der einzelstaatlichen
Einkommensteuergesetze oder daraus ergeben, daß die landes
rechtliche Einkommenstcuerveranlagung eine Wertminderung
der Einkommensquelle nicht ausreichend berücksichtigt.
über die Anträge entscheidet die oberste Landesfinanz
behörde im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen.
Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Reichsrat.
Schlutzvorschriften.
8 36. Tie Länder erhalten für die Veranlagung und Er
hebung der Abgabe eine Entschädigung von 1 vom Hundert
ihrer Roheinnahme.