Full text : Das Land der unbegrenzten Möglichkeiten

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Staaten  von  Amerika  vom  24.  Juli  1897“  ermäßigte  Zollsätze ­
  bewilligt,  da  nach  seiner  Ansicht  „gegenseitige  gleichwertige ­
  Zugeständnisse  zugunsten  von  Erzeugnissen  der
Vereinigten  Staaten  von  Amerika  erlangt  sind“.  Es  kommen
bei  den  Deutschland  konzedierten  Ermäßigungen  zumeist
unwesentliche  Einfuhr-Objekte  in  Betracht  unwesentlich
gegenüber  der  von  uns  bei  diesem  Anlaß  ein  für  allemal
festgestellten  Tatsache,  daß  wir  die  seither  gewissermaßen
als  selbstverständliche  Folge  der  historischen  Entwicklung
der  deutsch-amerikanischen  Handelsbeziehungen  gewährleistete ­
  einwandfreie  Meistbegünstigung  künftig  nur  auf  Grund
von  Leistung  und  Gegenleistung  anzuerkennen  bereit  sind.
In  dem  Abkommen  heißt  es  nämlich:  „Als  Gegenleistung
sichert  die  kaiserlich  deutsche  Regierung  den  Erzeugnissen ­
  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  bei  der  Einfuhr
nach  Deutschland  diejenigen  Zollsätze  zu,  welche  durch  die
in  den  Jahren  1891—1894  zwischen  Deutschland  einerseits
und  Belgien,  Italien,  Österreich-Ungarn,  Rumänien,  Rußland, ­
  Schweiz  und  Serbien  anderseits  abgeschlossenen
Handelsverträge  diesen  Ländern  zugestanden  worden
sind.“
Deswegen  vermisse  ich  in  der  Washingtoner  Zusammenstellung ­
  den  Originalwortlaut  des  Abkommens  von
1900  nur  ungern  —  eine  allgemeinere  Kenntnis  dieses
Aktenstückes  wäre  auf  der  andern  Seite  des  Ozeans  oft
recht  nützlich,  würde  man  doch  erst  hierdurch  volle  Klarheit ­
  darüber  gewinnen,  welch  guten  Kunden  man  an
Deutschland  eventuell  verlieren  könnte,  falls  die  „Gegenleistung“ ­
  drüben  vernachlässigt  und  außer  acht  gelassen
würde  und  Deutschland  das  Abkommen  kündigte.  In  allen
Artikeln,  bei  denen  durch  das  Abkommen  von  1900  die
Zollsätze  zugunsten  Deutschlands  vermindert  worden  sind,
erreichte  die  deutsche  Ausfuhr  nach  der  Union  in  1901
            
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