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Staaten von Amerika vom 24. Juli 1897“ ermäßigte Zollsätze
bewilligt, da nach seiner Ansicht „gegenseitige gleichwertige
Zugeständnisse zugunsten von Erzeugnissen der
Vereinigten Staaten von Amerika erlangt sind“. Es kommen
bei den Deutschland konzedierten Ermäßigungen zumeist
unwesentliche Einfuhr-Objekte in Betracht unwesentlich
gegenüber der von uns bei diesem Anlaß ein für allemal
festgestellten Tatsache, daß wir die seither gewissermaßen
als selbstverständliche Folge der historischen Entwicklung
der deutsch-amerikanischen Handelsbeziehungen gewährleistete
einwandfreie Meistbegünstigung künftig nur auf Grund
von Leistung und Gegenleistung anzuerkennen bereit sind.
In dem Abkommen heißt es nämlich: „Als Gegenleistung
sichert die kaiserlich deutsche Regierung den Erzeugnissen
der Vereinigten Staaten von Amerika bei der Einfuhr
nach Deutschland diejenigen Zollsätze zu, welche durch die
in den Jahren 1891—1894 zwischen Deutschland einerseits
und Belgien, Italien, Österreich-Ungarn, Rumänien, Rußland,
Schweiz und Serbien anderseits abgeschlossenen
Handelsverträge diesen Ländern zugestanden worden
sind.“
Deswegen vermisse ich in der Washingtoner Zusammenstellung
den Originalwortlaut des Abkommens von
1900 nur ungern — eine allgemeinere Kenntnis dieses
Aktenstückes wäre auf der andern Seite des Ozeans oft
recht nützlich, würde man doch erst hierdurch volle Klarheit
darüber gewinnen, welch guten Kunden man an
Deutschland eventuell verlieren könnte, falls die „Gegenleistung“
drüben vernachlässigt und außer acht gelassen
würde und Deutschland das Abkommen kündigte. In allen
Artikeln, bei denen durch das Abkommen von 1900 die
Zollsätze zugunsten Deutschlands vermindert worden sind,
erreichte die deutsche Ausfuhr nach der Union in 1901