Vorwort des Uebersetzers und Bearbeiters. XI
und in Oesterreich bestehen, haben auf Seite 800 und 301 ihre Darstellung
gefunden.
Seite 304 und 305 ist über die Grundrente und Seite 323—328 über
die aufsteigende bezw. sinkende Bewegung dieser Rente sowie des Darlehens
zinses gesprochen worden.
Besonders wichtig und actuell ist auch die Frage einer staatlichen Lohn
regulirung. Dieselbe mußte angesichts der auf dem europäischen Continente
nicht nur von eigentlich socialistischer Seite vertretenen Tendenzen, die eine
solche Regulirung in dieser oder jener Form befürworten, eingehender beleuchtet
werden. Es ist dies auf Seite 358—377 geschehen. Wir haben es uns
angelegen sein lasten, in diesen Ausführungen nachzuweisen, daß eine der
artige staatliche Intervention im allgemeinen voraussichtlich nicht eintreten
wird, und daß ein solches Eingreifen in Anbetracht der Entwicklung, welche
die Verhültniffe des Arbeiterstandes in neuerer und neuester Zeit vielfach ge
nommen haben, auch nicht nothwendig erscheinen kann. Zu diesem Behufe
haben wir nachgewiesen, daß die Lage des Arbeiterslandes in Großbritannien,
in Frankreich, in Deutschland, in Belgien und in den Bereinigten Staaten
von Amerika seit einigen Jahrzehnten zum großen Theil eine bedeutend
bessere geworden ist, und daß die von gelvisten Unternehmern Frankreichs,
Deutschlands und Oesterreichs geschaffenen Wohlfahrtseinrichtungen einen sehr
heilsamen Einfluß geübt haben und voraussichtlich noch immer mehr üben
werden. So dürfte sich denn das Wohlbefinden der Arbeiterschaft dank einer
seits dem Rechtsgefühl und dem Wohlwollen der Arbeitgeber und andererseits
infolge des eigenen energischen Eintretens der organisirten Arbeiter für ihre
Interessen in Zukllnft noch weiter steigern. Dagegen mußte hervorgehoben
werden, daß die Arbeiter keinen aus den Grundsätzen der Gerechtigkeit ab
leitbaren Anspruch auf einen derartig hohen Lohn besitzen, daß ihnen auch
der Unterhalt einer Familie gesichert sein würde, so sehr eS auch wünschcns-
werth erscheinen muß und dahin angestrebt werden sollte, ihnen die Gründung
und standesgemäße Erhaltung einer solchen möglich zu machen. Ebensowenig
kann den Arbeitern ein Rechtsanspruch auf einen Antheil am Unternehmer
gewinn zugesprochen werden. Selbstverständlich sind hier die Aussprüche Papst
Leos XIII. über die staatliche Intervention in die Lohnverhältniffe berücksichtigt,
wie sich auch die soeben angedeutete Theorie über die Höhe des Arbeitslohnes
auf die Entscheidung des Heiligen Stuhles gründet.
Weitere Zusätze sind beigefügt über die Hörigkeit auf Seite 380 und
331, über die Leibeigenschaft Seite 384 und 385, über die Entwicklung des
mittelalterlichen Zunftwesens in gewissen Städten Italiens, Südfrankreichs
und Süddeutschlands Seite 388—391, während das Jnnungswesen, wie
e * sich in der Jetztzeit in Deutschland und in Oesterreich entwickelt hat, auf