Full text: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

Vorwort des Uebersetzers und Bearbeiters. XI 
und in Oesterreich bestehen, haben auf Seite 800 und 301 ihre Darstellung 
gefunden. 
Seite 304 und 305 ist über die Grundrente und Seite 323—328 über 
die aufsteigende bezw. sinkende Bewegung dieser Rente sowie des Darlehens 
zinses gesprochen worden. 
Besonders wichtig und actuell ist auch die Frage einer staatlichen Lohn 
regulirung. Dieselbe mußte angesichts der auf dem europäischen Continente 
nicht nur von eigentlich socialistischer Seite vertretenen Tendenzen, die eine 
solche Regulirung in dieser oder jener Form befürworten, eingehender beleuchtet 
werden. Es ist dies auf Seite 358—377 geschehen. Wir haben es uns 
angelegen sein lasten, in diesen Ausführungen nachzuweisen, daß eine der 
artige staatliche Intervention im allgemeinen voraussichtlich nicht eintreten 
wird, und daß ein solches Eingreifen in Anbetracht der Entwicklung, welche 
die Verhültniffe des Arbeiterstandes in neuerer und neuester Zeit vielfach ge 
nommen haben, auch nicht nothwendig erscheinen kann. Zu diesem Behufe 
haben wir nachgewiesen, daß die Lage des Arbeiterslandes in Großbritannien, 
in Frankreich, in Deutschland, in Belgien und in den Bereinigten Staaten 
von Amerika seit einigen Jahrzehnten zum großen Theil eine bedeutend 
bessere geworden ist, und daß die von gelvisten Unternehmern Frankreichs, 
Deutschlands und Oesterreichs geschaffenen Wohlfahrtseinrichtungen einen sehr 
heilsamen Einfluß geübt haben und voraussichtlich noch immer mehr üben 
werden. So dürfte sich denn das Wohlbefinden der Arbeiterschaft dank einer 
seits dem Rechtsgefühl und dem Wohlwollen der Arbeitgeber und andererseits 
infolge des eigenen energischen Eintretens der organisirten Arbeiter für ihre 
Interessen in Zukllnft noch weiter steigern. Dagegen mußte hervorgehoben 
werden, daß die Arbeiter keinen aus den Grundsätzen der Gerechtigkeit ab 
leitbaren Anspruch auf einen derartig hohen Lohn besitzen, daß ihnen auch 
der Unterhalt einer Familie gesichert sein würde, so sehr eS auch wünschcns- 
werth erscheinen muß und dahin angestrebt werden sollte, ihnen die Gründung 
und standesgemäße Erhaltung einer solchen möglich zu machen. Ebensowenig 
kann den Arbeitern ein Rechtsanspruch auf einen Antheil am Unternehmer 
gewinn zugesprochen werden. Selbstverständlich sind hier die Aussprüche Papst 
Leos XIII. über die staatliche Intervention in die Lohnverhältniffe berücksichtigt, 
wie sich auch die soeben angedeutete Theorie über die Höhe des Arbeitslohnes 
auf die Entscheidung des Heiligen Stuhles gründet. 
Weitere Zusätze sind beigefügt über die Hörigkeit auf Seite 380 und 
331, über die Leibeigenschaft Seite 384 und 385, über die Entwicklung des 
mittelalterlichen Zunftwesens in gewissen Städten Italiens, Südfrankreichs 
und Süddeutschlands Seite 388—391, während das Jnnungswesen, wie 
e * sich in der Jetztzeit in Deutschland und in Oesterreich entwickelt hat, auf
	        
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