Full text : Die Reichseisenbahnen

38

b)  das  Reichseisenbahndirektorium.
Es  besteht  aus  einer  geringen  Zahl  leitender  Direktoren,  etwa  mindestens ­
  fünf  bis  höchstens  zehn.  Diese  Direktionsmitglieder  werden  vom  Verwaltungsrat ­
  vorgeschlagen  und  vom  Reichspräsidenten  auf  die  Dauer
von  zwölf  Jahren  ernannt.  Der  Reichspräsident  ernennt  den  Vorsitzenden ­
  des  Reichseisenbahndirektoriums.
Die  Zuständigkeit  des  Reichseisenbahndirektoriums ­
  wäre  etwa  wie  folgt  abzugrenzen:
1.  Allgemeine  Vorschriften  bezüglich  der  Verwaltung,  Betriebsführung,
Wirtschaftsführung  nach  Maßgabe  der  Verwaltungsordnung  und
der  vom  Verwaltungsrat  erlassenen  Vorschriften.
2.  Aufstellung  des  Voranschlags  und  der  Jahresrechnung.
3.  Verwendung  eines  im  Voranschlag  alljährlich  vorgesehenen  Dispositionsfonds ­
  von  100  Millionen  Jt.
4.  Ernennung  der  Beamten  des  Reichseisenbahndirektoriums.
5.  Vertretung  der  Reichseisenbahngesellschaft  nach  außen.
Das  Direktorium  beschließt  in  besonders  wichtigen,  in  der  Geschäftsordnung ­
  vorgesehenen  Angelegenheiten  kollegialisch.  Im  übrigen  entscheidet ­
  der  Vorsitzende.  Letzterer  hat  ferner  das  Recht,  kollegialische  Beschlüsse ­
  zu  beanstanden  und  die  Entscheidung  des  Verwaltungsrates  anzurufen. ­
  Ungesetzliche  Beschlüsse  hat  er  zu  beanstanden.  Werden  solche
vom  Verwaltungsrat  gefaßt,  so  hat  er  die  Entscheidung  des  Reichspräsidenten ­
  anzurufen.
o)  die  Eisenbahnrechnungskammer.
Sie  prüft  die  Jahresrechnung  und  berichtet  an  den  Verwaltungsrat.
Sieben  Mitglieder  vom  Reichspräsidenten.  ernannt.
Sie  beschließt  nach  Stimmenmehrheit.  Bei  Meinungsverschiedenheiten ­
  hat  die  Minderheit  das  Recht,  Sonderberichte  an  den  Verwaltungsrat ­
  zu  erstatten.
Die  Kammer  ist  völlig  unabhängig  und  untersteht  direkt  dem
Reichspräsidenten,  ihre  Stellung  ist  also  ähnlich  der  des  Rechnungshofs
des  Deutschen  Reiches.  Der  Reichspräsident  erhält  Abschrift  der  Berichte
an  den  Verwaltungsrat.
Die  Kosten  der  Eisenbahnrechnungskammer  trägt  die  Reichseisenbahngesellschaft. ­

ä)  der  Reichseisenbahnrat.
Er  besteht  aus  100  Mitgliedern,  die  von  den  Landeseisenbahnräten
nach  besonderer  Geschäftsordnung  gewählt  werden.
Er  ist  vor  Erlaß  von  Vorschriften  allgemeiner  Bedeutung,  sowie  von
wichtigen  Maßnahmen  im  Tarifwesen,  Fahrplanwesen  und  anderen
Maßnahmen,  die  den  Verkehr  betreffen,  zu  hören.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.