Metadata: Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

10 Ausgangspunkt und Kern des Problems. 
gelegten Ansicht abzuweichen. Inzwischen hat sich allerdings 
auch der VI. Senat des Reichsfinanzhofs in einem im 13. 
Bande der amtlichen Sammlung (S. 74 f.) veröffentlichten 
Urteile vom 28. November 1923 auf den vom III Senat in 
dem erwähnten Urteile, Bd. 11 @ 238 der Sammlung, ein 
genommenen Standpunkt gestellt, wenn auch mit anderer Be 
gründung. 
Daß über diese offenbar für die Auslegung und Hand» 
habung des § 13 I 1 b grundlegende Frage noch jetzt nach, 
wie gesagt, mehr als 70 Jahren Meinungsverschiedenheiten 
sogar bei dem höchsten Gerichtshöfe bestehen, nachdem auch die 
Begründung zum Einkommensteuergesetz angenommen hatte, 
daß „der Begriff der Werbungskosten von der Wissenschaft 
und Rechtsprechung im allgemeinen fest umgrenzt" sei, erklärt 
sich, wie das Auftauchen so unendlich vieler neuer Zweifels 
fragen über die Anwendung mehr oder weniger lange be 
stehender und eingelebter Gesetze, aus dem Störungselement 
unseres ganzen Wirtschafts- und Rechtslebens, aus dem Ver 
falle der Reichswährung. 
Methoden der In Frage kommen können für die Bemessung der Ab- 
Absetzung setzungen wegen Abnutzung fünf Methoden: 
A. Absetzung der Verminderung des Geld Werts im Laufe 
des Jahres; 
B. Absetzung des Betrags, der von den Beschaffungs- 
k o st e n durch den Gebrauch insofern konsumiert ist, 
als sich die weitere Gebrauchsdauer vermindert hat, nach 
deren Ablauf die Gebrauchsfähigkeit erloschen, die für 
den Gegenstand aufgewendeten Beschaffungskosten also 
wirtschaftlich bis auf den etwaigen, die Kosten der Be 
seitigung des Gegenstandes übersteigenden, Altmaterial 
wert ebenso zur Einkommenserzielung während der Ge 
brauchsdauer verbraucht, insofern verloren sind, wie die 
Beschaffungskosten für die durch die Einkommenserzie- 
lung in ihrer Substanz aufgezehrten Konsumtibilien; 
C. Absetzung eines nach dem Verhältnisse der Verminde 
rung der weiteren Dauer der Gebrauchsfähigkeit durch 
den Gebrauch während des maßgebenden Jahres zu 
bemessenden Bruchteils von dem Werte des Gegen 
stands bei Beginn des Jahres; 
D. Absetzung desjenigen Betrags, um den der Gegenstand 
am Ende des Jahres infolge der Abnutzung weniger 
wert ist, als er sein würde, wenn er in dem Jahre 
nicht abgenutzt worden wäre; 
E. Absetzung wie nach C, aber nicht von dem Werte bei 
Beginn des Jahres, sondern nach einem Mittelwert 
im Laufe des Jahres, der aber durchaus nicht die
	        
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