10 Ausgangspunkt und Kern des Problems.
gelegten Ansicht abzuweichen. Inzwischen hat sich allerdings
auch der VI. Senat des Reichsfinanzhofs in einem im 13.
Bande der amtlichen Sammlung (S. 74 f.) veröffentlichten
Urteile vom 28. November 1923 auf den vom III Senat in
dem erwähnten Urteile, Bd. 11 @ 238 der Sammlung, ein
genommenen Standpunkt gestellt, wenn auch mit anderer Be
gründung.
Daß über diese offenbar für die Auslegung und Hand»
habung des § 13 I 1 b grundlegende Frage noch jetzt nach,
wie gesagt, mehr als 70 Jahren Meinungsverschiedenheiten
sogar bei dem höchsten Gerichtshöfe bestehen, nachdem auch die
Begründung zum Einkommensteuergesetz angenommen hatte,
daß „der Begriff der Werbungskosten von der Wissenschaft
und Rechtsprechung im allgemeinen fest umgrenzt" sei, erklärt
sich, wie das Auftauchen so unendlich vieler neuer Zweifels
fragen über die Anwendung mehr oder weniger lange be
stehender und eingelebter Gesetze, aus dem Störungselement
unseres ganzen Wirtschafts- und Rechtslebens, aus dem Ver
falle der Reichswährung.
Methoden der In Frage kommen können für die Bemessung der Ab-
Absetzung setzungen wegen Abnutzung fünf Methoden:
A. Absetzung der Verminderung des Geld Werts im Laufe
des Jahres;
B. Absetzung des Betrags, der von den Beschaffungs-
k o st e n durch den Gebrauch insofern konsumiert ist,
als sich die weitere Gebrauchsdauer vermindert hat, nach
deren Ablauf die Gebrauchsfähigkeit erloschen, die für
den Gegenstand aufgewendeten Beschaffungskosten also
wirtschaftlich bis auf den etwaigen, die Kosten der Be
seitigung des Gegenstandes übersteigenden, Altmaterial
wert ebenso zur Einkommenserzielung während der Ge
brauchsdauer verbraucht, insofern verloren sind, wie die
Beschaffungskosten für die durch die Einkommenserzie-
lung in ihrer Substanz aufgezehrten Konsumtibilien;
C. Absetzung eines nach dem Verhältnisse der Verminde
rung der weiteren Dauer der Gebrauchsfähigkeit durch
den Gebrauch während des maßgebenden Jahres zu
bemessenden Bruchteils von dem Werte des Gegen
stands bei Beginn des Jahres;
D. Absetzung desjenigen Betrags, um den der Gegenstand
am Ende des Jahres infolge der Abnutzung weniger
wert ist, als er sein würde, wenn er in dem Jahre
nicht abgenutzt worden wäre;
E. Absetzung wie nach C, aber nicht von dem Werte bei
Beginn des Jahres, sondern nach einem Mittelwert
im Laufe des Jahres, der aber durchaus nicht die